Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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sachverständigen Dritten auf Kosten der<br />
Gesellschaft beauftragen, die Geschäftsbücher<br />
der Gesellschaft einzusehen und Bericht<br />
zu erstatten.<br />
f) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an<br />
den Gesellschafterversammlungen gemäß<br />
§ 17 dieses Vertrags teil. Auf Verlangen des<br />
Beirats nimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />
oder ein durch diesen zu benennender<br />
Vertreter an den Beiratssitzungen<br />
teil; der geschäftsführende Kommanditist<br />
seinerseits ist berechtigt, an den Beiratssitzungen<br />
teilzunehmen.<br />
g) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />
Seine Mitglieder haften nur für<br />
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; davon<br />
ausgenommen ist die Haftung für Schäden<br />
infolge Verletzung des Lebens, des Körpers<br />
oder der Gesundheit einer Person. Schadenersatzansprüche<br />
der Gesellschafter und der<br />
Gesellschaft verjähren nach Ablauf von drei<br />
Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres,<br />
in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />
Anspruchsberechtigte von den den Anspruch<br />
begründenden Umständen und der Person<br />
des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder<br />
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.<br />
Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />
fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />
bei vorsätzlichem Handeln spätestens<br />
nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />
der Entstehung des Anspruchs.<br />
h) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />
Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />
dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />
Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist<br />
führt zum Verlust des Anspruchs.<br />
i) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der<br />
Erstattung seiner Auslagen eine Vergütung<br />
in Höhe von AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Änderungen<br />
hierzu sind durch die Gesellschafter<br />
zu beschließen.<br />
205<br />
§ 13<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Entscheidungen in Angelegenheiten der<br />
Gesellschaft treffen die Gesellschafter durch<br />
Beschlüsse. Die Gesellschafterbeschlüsse werden<br />
grundsätzlich im Wege des schriftlichen<br />
Umlaufverfahrens in Textform gefasst. Das<br />
schriftliche Umlaufverfahren ist einmal jährlich<br />
bis spätestens zum 30.11. eines Jahres, erstmals<br />
in dem auf den Schluss der Platzierung des Gesellschaftskapitals<br />
folgenden Geschäftsjahres,<br />
durchzuführen. Eine Beschlussfassung in einer<br />
Gesellschafterversammlung ist unter den Voraussetzungen<br />
des § 17 dieses Vertrags möglich.<br />
Gesellschafterbeschlüsse können auch im<br />
Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfahrens<br />
gefasst werden, das in Form einer<br />
Präsenzveranstaltung mit internetgestützter<br />
Übertragung der Versammlung oder in Form<br />
eines internetgestützten Abstimmungsprozesses<br />
nach Art des Umlaufverfahrens durchgeführt<br />
werden kann. In diesen Fällen werden den<br />
Gesellschaftern alle zur Teilnahme und Abstimmung<br />
erforderlichen Informationen und Dokumente<br />
in Textform ggf. zum Abruf von einer<br />
Internet-Site übermittelt. Auf ausdrücklichen<br />
Wunsch werden den Gesellschaftern, die ihr<br />
Einverständnis zur Kontaktaufnahme auf diesem<br />
Weg erklärt haben, die notwendigen Informationen<br />
zur Teilnahme und Abstimmung per E-Mail<br />
übermittelt. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 17<br />
entsprechend.<br />
(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />
ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />
Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />
gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />
abgelehnt.<br />
(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto<br />
I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />
dass auf je AUD 1 eine Stimme entfällt.<br />
(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />
von einem Monat nach Kenntniserlangung<br />
durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende