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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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sachverständigen Dritten auf Kosten der<br />

Gesellschaft beauftragen, die Geschäftsbücher<br />

der Gesellschaft einzusehen und Bericht<br />

zu erstatten.<br />

f) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an<br />

den Gesellschafterversammlungen gemäß<br />

§ 17 dieses Vertrags teil. Auf Verlangen des<br />

Beirats nimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />

oder ein durch diesen zu benennender<br />

Vertreter an den Beiratssitzungen<br />

teil; der geschäftsführende Kommanditist<br />

seinerseits ist berechtigt, an den Beiratssitzungen<br />

teilzunehmen.<br />

g) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />

Seine Mitglieder haften nur für<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; davon<br />

ausgenommen ist die Haftung für Schäden<br />

infolge Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit einer Person. Schadenersatzansprüche<br />

der Gesellschafter und der<br />

Gesellschaft verjähren nach Ablauf von drei<br />

Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres,<br />

in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />

Anspruchsberechtigte von den den Anspruch<br />

begründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder<br />

ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />

fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />

bei vorsätzlichem Handeln spätestens<br />

nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />

der Entstehung des Anspruchs.<br />

h) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />

dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />

Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist<br />

führt zum Verlust des Anspruchs.<br />

i) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der<br />

Erstattung seiner Auslagen eine Vergütung<br />

in Höhe von AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Änderungen<br />

hierzu sind durch die Gesellschafter<br />

zu beschließen.<br />

205<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Entscheidungen in Angelegenheiten der<br />

Gesellschaft treffen die Gesellschafter durch<br />

Beschlüsse. Die Gesellschafterbeschlüsse werden<br />

grundsätzlich im Wege des schriftlichen<br />

Umlaufverfahrens in Textform gefasst. Das<br />

schriftliche Umlaufverfahren ist einmal jährlich<br />

bis spätestens zum 30.11. eines Jahres, erstmals<br />

in dem auf den Schluss der Platzierung des Gesellschaftskapitals<br />

folgenden Geschäftsjahres,<br />

durchzuführen. Eine Beschlussfassung in einer<br />

Gesellschafterversammlung ist unter den Voraussetzungen<br />

des § 17 dieses Vertrags möglich.<br />

Gesellschafterbeschlüsse können auch im<br />

Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfahrens<br />

gefasst werden, das in Form einer<br />

Präsenzveranstaltung mit internetgestützter<br />

Übertragung der Versammlung oder in Form<br />

eines internetgestützten Abstimmungsprozesses<br />

nach Art des Umlaufverfahrens durchgeführt<br />

werden kann. In diesen Fällen werden den<br />

Gesellschaftern alle zur Teilnahme und Abstimmung<br />

erforderlichen Informationen und Dokumente<br />

in Textform ggf. zum Abruf von einer<br />

Internet-Site übermittelt. Auf ausdrücklichen<br />

Wunsch werden den Gesellschaftern, die ihr<br />

Einverständnis zur Kontaktaufnahme auf diesem<br />

Weg erklärt haben, die notwendigen Informationen<br />

zur Teilnahme und Abstimmung per E-Mail<br />

übermittelt. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 17<br />

entsprechend.<br />

(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />

ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />

Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />

abgelehnt.<br />

(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto<br />

I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />

dass auf je AUD 1 eine Stimme entfällt.<br />

(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat nach Kenntniserlangung<br />

durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende

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