Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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c) Besteuerung bei gewerblichem Grundstückshandel<br />
/ steuerpflichtigem privatem Veräußerungsgeschäft<br />
Qualifiziert die Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />
/ des australischen Treuhänders bzw.<br />
qualifizieren die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />
beim Anleger aus anderen Gründen als<br />
gewerblicher Grundstückshandel oder wird das<br />
Fondsobjekt bzw. die Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
bzw. die Treuhandanteile an dem australischen<br />
Treuhandvermögen innerhalb von zehn<br />
Jahren nach Erwerb verkauft, wären Einkünfte<br />
aus der Veräußerung nach deutschem Einkommensteuerrecht<br />
für die Anleger in Deutschland<br />
steuerpflichtig. Jedoch sprechen gute Gründe<br />
dafür, dass für Einkünfte aus der Veräußerung<br />
von Immobilien nach dem DBA allein <strong>Australien</strong><br />
das Besteuerungsrecht zusteht. Deutschland<br />
sollte diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />
unter Progressionsvorbehalt von der deutschen<br />
Besteuerung freizustellen haben (Art. 22<br />
Abs. 2 lit. a DBA). Dies ist allerdings umstritten:<br />
Die OFD Münster (Verfügung vom 04.05.2009)<br />
geht davon aus, dass die australische Steuer auf<br />
Veräußerungsgewinne zwar unter den sachlichen<br />
Anwendungsbereich des DBA fällt, dieses zu<br />
Veräußerungsgewinnen, jedoch keine Regelung<br />
enthält. Zutreffend ist, dass das DBA keine dem<br />
Art. 13 OECD-Musterabkommen 2005 zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet<br />
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen<br />
vergleichbare Sonderregelung enthält. Gegenstand<br />
von Art. 13 OECD-Musterabkommen ist<br />
u. a., das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der<br />
Veräußerung von unbeweglichem Vermögen dem<br />
Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens<br />
zuzuweisen. Die Veräußerung unbeweglichen<br />
Vermögens ist Unterfall der Nutzung dieses Vermögens.<br />
Daher sollte auch die Veräußerung unbeweglichen<br />
Vermögens unter Art. 6 DBA fallen<br />
und eine Doppelbesteuerung durch Freistellung<br />
in Deutschland zu vermeiden sein. Entsprechend<br />
hat der Bundesfinanzhof zum alten Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Deutschland / Italien<br />
entschieden, das eine dem DBA vergleichbare Regelung<br />
enthielt (BFH BStBl. II 1972, 948ff.). Gleichwohl<br />
ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte aus<br />
der Veräußerung des Fondsobjekts innerhalb von<br />
zehn Jahren oder gewerbliche Einkünfte bei der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
an der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandan-<br />
170<br />
teile an dem australischen Treuhandvermögen<br />
der deutschen Besteuerung zum persönlichen<br />
Steuersatz des Anlegers unterliegen könnten.<br />
In diesem Fall sollte (entsprechend der von der<br />
OFD Münster vertretenen Ansicht) in <strong>Australien</strong><br />
gezahlte australische Einkommensteuer auf Veräußerungseinkünfte<br />
entsprechend § 34c Abs. 1,<br />
6 Satz 4 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />
des Anlegers anzurechnen sein. Die Veräußerung<br />
des Anteils bzw. der Treugeberstellung an der<br />
Fondsgesellschaft oder des Fondsobjekts bzw.<br />
der Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen<br />
durch die Fondsgesellschaft kann für<br />
Einkommensteuerzwecke des Anlegers – nach<br />
derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung,<br />
wenn die Beteiligung des Anlegers den Schwellenwert<br />
eines Anteils von mindestens 10 Prozent<br />
an der Fondsgesellschaft oder eines Marktwerts<br />
des Anteils an der Fondsgesellschaft bzw. des<br />
Fondsobjekts von mehr als EUR 250.000 beim Anleger<br />
übersteigt (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.3 a))<br />
– als die Veräußerung eines Objekts im Sinne der<br />
Drei-Objekt-Grenze zu qualifizieren sein, unabhängig<br />
davon, ob Deutschland die Einkünfte aus<br />
der Veräußerung besteuert oder von deutscher<br />
Besteuerung freistellt.<br />
11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts nach<br />
Deutschland<br />
Deutschland sollte Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Fondsobjekt nicht aufgrund einer<br />
Rückfallklausel („switch-back clause“) im DBA oder<br />
deutschen Einkommensteuerrecht nach der Anrechnungsmethode<br />
besteuern können.<br />
Besteuerung nach der Anrechnungsmethode würde<br />
bedeuten, dass Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />
beim Anleger der deutschen Einkommensteuer<br />
unterliegen und die auf diese Einkünfte in <strong>Australien</strong><br />
gezahlte und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />
Einkommensteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer<br />
des Anlegers angerechnet werden könnte.<br />
a) Das (derzeitige) DBA enthält keine Rückfallklausel<br />
(vgl. jedoch nachstehend Tz. 11.3.4 b)), nach der<br />
Deutschland die Anrechnungsmethode anwenden<br />
kann, weil Mieteinkünfte oder Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> nach<br />
dem Besteuerungsregime für „Managed Investment<br />
Trusts“ mit einer pauschalen Einkommen-