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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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c) Besteuerung bei gewerblichem Grundstückshandel<br />

/ steuerpflichtigem privatem Veräußerungsgeschäft<br />

Qualifiziert die Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

/ des australischen Treuhänders bzw.<br />

qualifizieren die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

beim Anleger aus anderen Gründen als<br />

gewerblicher Grundstückshandel oder wird das<br />

Fondsobjekt bzw. die Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

bzw. die Treuhandanteile an dem australischen<br />

Treuhandvermögen innerhalb von zehn<br />

Jahren nach Erwerb verkauft, wären Einkünfte<br />

aus der Veräußerung nach deutschem Einkommensteuerrecht<br />

für die Anleger in Deutschland<br />

steuerpflichtig. Jedoch sprechen gute Gründe<br />

dafür, dass für Einkünfte aus der Veräußerung<br />

von Immobilien nach dem DBA allein <strong>Australien</strong><br />

das Besteuerungsrecht zusteht. Deutschland<br />

sollte diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />

unter Progressionsvorbehalt von der deutschen<br />

Besteuerung freizustellen haben (Art. 22<br />

Abs. 2 lit. a DBA). Dies ist allerdings umstritten:<br />

Die OFD Münster (Verfügung vom 04.05.2009)<br />

geht davon aus, dass die australische Steuer auf<br />

Veräußerungsgewinne zwar unter den sachlichen<br />

Anwendungsbereich des DBA fällt, dieses zu<br />

Veräußerungsgewinnen, jedoch keine Regelung<br />

enthält. Zutreffend ist, dass das DBA keine dem<br />

Art. 13 OECD-Musterabkommen 2005 zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet<br />

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen<br />

vergleichbare Sonderregelung enthält. Gegenstand<br />

von Art. 13 OECD-Musterabkommen ist<br />

u. a., das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der<br />

Veräußerung von unbeweglichem Vermögen dem<br />

Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens<br />

zuzuweisen. Die Veräußerung unbeweglichen<br />

Vermögens ist Unterfall der Nutzung dieses Vermögens.<br />

Daher sollte auch die Veräußerung unbeweglichen<br />

Vermögens unter Art. 6 DBA fallen<br />

und eine Doppelbesteuerung durch Freistellung<br />

in Deutschland zu vermeiden sein. Entsprechend<br />

hat der Bundesfinanzhof zum alten Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Deutschland / Italien<br />

entschieden, das eine dem DBA vergleichbare Regelung<br />

enthielt (BFH BStBl. II 1972, 948ff.). Gleichwohl<br />

ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte aus<br />

der Veräußerung des Fondsobjekts innerhalb von<br />

zehn Jahren oder gewerbliche Einkünfte bei der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

an der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandan-<br />

170<br />

teile an dem australischen Treuhandvermögen<br />

der deutschen Besteuerung zum persönlichen<br />

Steuersatz des Anlegers unterliegen könnten.<br />

In diesem Fall sollte (entsprechend der von der<br />

OFD Münster vertretenen Ansicht) in <strong>Australien</strong><br />

gezahlte australische Einkommensteuer auf Veräußerungseinkünfte<br />

entsprechend § 34c Abs. 1,<br />

6 Satz 4 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />

des Anlegers anzurechnen sein. Die Veräußerung<br />

des Anteils bzw. der Treugeberstellung an der<br />

Fondsgesellschaft oder des Fondsobjekts bzw.<br />

der Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen<br />

durch die Fondsgesellschaft kann für<br />

Einkommensteuerzwecke des Anlegers – nach<br />

derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung,<br />

wenn die Beteiligung des Anlegers den Schwellenwert<br />

eines Anteils von mindestens 10 Prozent<br />

an der Fondsgesellschaft oder eines Marktwerts<br />

des Anteils an der Fondsgesellschaft bzw. des<br />

Fondsobjekts von mehr als EUR 250.000 beim Anleger<br />

übersteigt (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.3 a))<br />

– als die Veräußerung eines Objekts im Sinne der<br />

Drei-Objekt-Grenze zu qualifizieren sein, unabhängig<br />

davon, ob Deutschland die Einkünfte aus<br />

der Veräußerung besteuert oder von deutscher<br />

Besteuerung freistellt.<br />

11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts nach<br />

Deutschland<br />

Deutschland sollte Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Fondsobjekt nicht aufgrund einer<br />

Rückfallklausel („switch-back clause“) im DBA oder<br />

deutschen Einkommensteuerrecht nach der Anrechnungsmethode<br />

besteuern können.<br />

Besteuerung nach der Anrechnungsmethode würde<br />

bedeuten, dass Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

beim Anleger der deutschen Einkommensteuer<br />

unterliegen und die auf diese Einkünfte in <strong>Australien</strong><br />

gezahlte und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />

Einkommensteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer<br />

des Anlegers angerechnet werden könnte.<br />

a) Das (derzeitige) DBA enthält keine Rückfallklausel<br />

(vgl. jedoch nachstehend Tz. 11.3.4 b)), nach der<br />

Deutschland die Anrechnungsmethode anwenden<br />

kann, weil Mieteinkünfte oder Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> nach<br />

dem Besteuerungsregime für „Managed Investment<br />

Trusts“ mit einer pauschalen Einkommen-

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