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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren.<br />

In die Prüfung der Drei-Objekt-Grenze kann auch<br />

die Veräußerung des Anteils am australischen<br />

Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft,<br />

des Fondsobjekts durch den Treuhänder des<br />

australischen Treuhandvermögens für die Fondsgesellschaft<br />

bzw. des Anteils oder der Treugeberstellung<br />

an der Fondsgesellschaft einzubeziehen<br />

sein. Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre<br />

Nicht-Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch<br />

die Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />

gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />

auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />

nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />

Tätigkeit im Baubereich vorliegen.<br />

Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />

entsprechend genutztes Grundvermögen<br />

beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />

Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />

für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />

sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />

sind.<br />

d) Anwendung Progressionsvorbehalt<br />

Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies<br />

betrifft insbesondere den Fall einer beabsichtigten<br />

Verlustverrechnung mit anderen Einkünften<br />

aus derselben Einkunftsart und demselben Land.<br />

Nach dem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 zur<br />

Einkunftserzielungsabsicht ist ein Totalüberschuss<br />

innerhalb von 30 Jahren zu erzielen, der<br />

sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als<br />

auch auf der Ebene der Gesellschafter erreicht<br />

werden muss. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses<br />

ist aus Sicht des Anbieters auf der Ebene<br />

der Fondsgesellschaft ausreichend konkretisiert.<br />

Auch auf der Ebene der Anleger sollte vom<br />

Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht<br />

auszugehen sein. Allerdings besteht insbesondere<br />

bei Anlegern im Fall teilweiser oder vollständiger<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft und für den Fall von Anteilsübertragungen<br />

das Risiko, den Nachweis der<br />

Überschusserzielungs absicht im Ergebnis nicht<br />

erfolgreich führen zu können.<br />

49<br />

e) Fremdwährungsgeschäfte<br />

Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />

im Zusammenhang mit ihrem<br />

Anteil an der Fondsgesellschaft, können diese<br />

Gewinne in Deutschland steuerpflichtig sein.<br />

Wird ein Fremdwährungsguthaben zur Anschaffung<br />

anderer Wirtschaftsgüter verwendet (hier<br />

zum anteiligen Erwerb der Wirtschaftsgüter der<br />

Fondsgesellschaft), stellt dies nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung, die in der Literatur zum<br />

Teil bestritten wird, eine Veräußerung der Fremdwährung<br />

dar. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung<br />

und Veräußerung der Fremdwährung<br />

nicht mehr als ein Jahr, handelt es sich um ein in<br />

der Einkommensteuererklärung des Anlegers zu<br />

erfassendes privates Veräußerungsgeschäft im<br />

Sinne des § 23 EStG. Dem Anleger wird empfohlen,<br />

insoweit steuerlichen Rat einzuholen.<br />

f) § 138 Abs. 2 AO<br />

Die Finanzverwaltung könnte die Auffassung<br />

vertreten, dass die Anleger aufgrund dieser Beteiligung<br />

eine Anzeige über die Auslands tätigkeit<br />

gemäß § 138 Abs. 2 AO abgeben müssen. Die<br />

Fondsgesellschaft ist berechtigt (aber nicht<br />

ver pflichtet), die Anzeige für Anleger bei der<br />

zuständigen Finanz behörde abzugeben. Eine fehlende<br />

Anzeige kann zu einer Kostenbelastung auf<br />

Ebene des Anlegers und zu einer Verringerung<br />

der Rentabilität der Beteiligung für den Anleger<br />

führen.<br />

3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

a) Erfüllung der Voraussetzungen zur Qualifikation<br />

als Managed Investment Trust<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass das<br />

Treuhandvermögen in sämtlichen Jahren, in denen<br />

es für steuerliche Zwecke positive Einkünfte<br />

erzielt, die Voraussetzungen zur Qualifikation als<br />

Managed Investment Trust erfüllt und die Fondsgesellschaft<br />

für diese Zwecke als in Deutschland<br />

ansässig qualifiziert wird.<br />

Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />

für Managed Investment Trusts wurden<br />

erst kürzlich erlassen. Da es derzeit in Bezug auf<br />

die Auslegung und Anwendung dieser geänder-

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