Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren.<br />
In die Prüfung der Drei-Objekt-Grenze kann auch<br />
die Veräußerung des Anteils am australischen<br />
Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft,<br />
des Fondsobjekts durch den Treuhänder des<br />
australischen Treuhandvermögens für die Fondsgesellschaft<br />
bzw. des Anteils oder der Treugeberstellung<br />
an der Fondsgesellschaft einzubeziehen<br />
sein. Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre<br />
Nicht-Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch<br />
die Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />
gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />
auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />
nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />
Tätigkeit im Baubereich vorliegen.<br />
Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />
entsprechend genutztes Grundvermögen<br />
beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />
Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />
für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />
sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />
sind.<br />
d) Anwendung Progressionsvorbehalt<br />
Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies<br />
betrifft insbesondere den Fall einer beabsichtigten<br />
Verlustverrechnung mit anderen Einkünften<br />
aus derselben Einkunftsart und demselben Land.<br />
Nach dem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 zur<br />
Einkunftserzielungsabsicht ist ein Totalüberschuss<br />
innerhalb von 30 Jahren zu erzielen, der<br />
sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als<br />
auch auf der Ebene der Gesellschafter erreicht<br />
werden muss. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses<br />
ist aus Sicht des Anbieters auf der Ebene<br />
der Fondsgesellschaft ausreichend konkretisiert.<br />
Auch auf der Ebene der Anleger sollte vom<br />
Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht<br />
auszugehen sein. Allerdings besteht insbesondere<br />
bei Anlegern im Fall teilweiser oder vollständiger<br />
Fremdfinanzierung der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft und für den Fall von Anteilsübertragungen<br />
das Risiko, den Nachweis der<br />
Überschusserzielungs absicht im Ergebnis nicht<br />
erfolgreich führen zu können.<br />
49<br />
e) Fremdwährungsgeschäfte<br />
Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />
im Zusammenhang mit ihrem<br />
Anteil an der Fondsgesellschaft, können diese<br />
Gewinne in Deutschland steuerpflichtig sein.<br />
Wird ein Fremdwährungsguthaben zur Anschaffung<br />
anderer Wirtschaftsgüter verwendet (hier<br />
zum anteiligen Erwerb der Wirtschaftsgüter der<br />
Fondsgesellschaft), stellt dies nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung, die in der Literatur zum<br />
Teil bestritten wird, eine Veräußerung der Fremdwährung<br />
dar. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung<br />
und Veräußerung der Fremdwährung<br />
nicht mehr als ein Jahr, handelt es sich um ein in<br />
der Einkommensteuererklärung des Anlegers zu<br />
erfassendes privates Veräußerungsgeschäft im<br />
Sinne des § 23 EStG. Dem Anleger wird empfohlen,<br />
insoweit steuerlichen Rat einzuholen.<br />
f) § 138 Abs. 2 AO<br />
Die Finanzverwaltung könnte die Auffassung<br />
vertreten, dass die Anleger aufgrund dieser Beteiligung<br />
eine Anzeige über die Auslands tätigkeit<br />
gemäß § 138 Abs. 2 AO abgeben müssen. Die<br />
Fondsgesellschaft ist berechtigt (aber nicht<br />
ver pflichtet), die Anzeige für Anleger bei der<br />
zuständigen Finanz behörde abzugeben. Eine fehlende<br />
Anzeige kann zu einer Kostenbelastung auf<br />
Ebene des Anlegers und zu einer Verringerung<br />
der Rentabilität der Beteiligung für den Anleger<br />
führen.<br />
3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
a) Erfüllung der Voraussetzungen zur Qualifikation<br />
als Managed Investment Trust<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass das<br />
Treuhandvermögen in sämtlichen Jahren, in denen<br />
es für steuerliche Zwecke positive Einkünfte<br />
erzielt, die Voraussetzungen zur Qualifikation als<br />
Managed Investment Trust erfüllt und die Fondsgesellschaft<br />
für diese Zwecke als in Deutschland<br />
ansässig qualifiziert wird.<br />
Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />
für Managed Investment Trusts wurden<br />
erst kürzlich erlassen. Da es derzeit in Bezug auf<br />
die Auslegung und Anwendung dieser geänder-