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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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10.2.4 Kapital und Kapitalerhöhung, Aufnahme<br />

von Gesellschaftern<br />

Der Beteiligungsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verk-<br />

ProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />

Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche<br />

Angebot beginnt einen Tag nach Veröffentlichung<br />

des Beteiligungsprospekts. Das Gesellschaftskapital<br />

ist in Kommanditbeteiligungen zerlegt. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist ist im Rahmen<br />

des öffentlichen Angebots und unter Wahrung der<br />

gesellschaftsvertraglichen Regelungen berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch die Erhöhung der<br />

Beteiligung des Treuhandkommanditisten bis zum<br />

31.03.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit bis zum<br />

31.12.2014), in einem oder mehreren Schritten auf<br />

voraussichtlich rd. AUD 124.610.000 (zzgl. Agio) zu<br />

erhöhen. Den Anlegern wird, unter Berücksichtigung<br />

des mittelbar sowie unmittelbar gehaltenen<br />

Kapitalanteils des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

in Höhe von insgesamt AUD 10.000, dieser<br />

Beteiligungsbetrag in Form von Kommanditkapital<br />

angeboten. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

abhängig vom Investitionsvolumen der Fondsgesellschaft<br />

berechtigt, das Gesellschaftskapital um bis zu<br />

10 Prozent zu überschreiten bzw. zu unterschreiten<br />

und damit einhergehend auch Erhöhungen bzw.<br />

Reduzierungen beim Gesamtbetrag des Agios vorzunehmen.<br />

Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit<br />

Wirkung zum Beginn des Kalendermonats der Annahme<br />

des Beitritts bzw. der Zulassung zur Erhöhung<br />

des Kapitalanteils.<br />

Es kann sich grundsätzlich jede natürliche oder<br />

juristische Person gemäß den Voraussetzungen des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft – insbesondere<br />

der Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4<br />

des Gesellschaftsvertrags – und der entsprechenden<br />

Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

über den Treuhandkommanditisten als<br />

Treugeber beteiligen. Ein Beitritt als Kommanditist<br />

ist grundsätzlich ausgeschlossen; hiervon unberührt<br />

bleibt die Möglichkeit der Umwandlung der Treuhandbeteiligung<br />

in eine Direktbeteiligung als Kommanditist<br />

nach § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags.<br />

Die durch eine solche Umwandlung entstehenden<br />

Kosten (z. B. Kosten der Eintragung ins Handelsregister)<br />

hat der wechselnde Treugeber zu tragen. Die zu<br />

ersetzenden Kosten richten sich nach dem Preisverzeichnis<br />

der Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />

(derzeit Real I.S. AG, www.realisag.<br />

de), das von dem wechselnden Treugeber jederzeit<br />

eingesehen werden kann und auf Wunsch kostenlos<br />

128<br />

zugesandt wird. Die zu ersetzenden Kosten betragen<br />

demnach derzeit EUR 70 zzgl. Umsatzsteuer. Die<br />

für den wechselnden Treugeber im Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme beträgt AUD 10.<br />

Die Treugeber dürfen die Kommanditbeteiligung<br />

nicht ihrerseits (u. a. als Treuhänder) für Dritte erwerben<br />

oder halten. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

als Treugeber erfolgt durch Abgabe eines<br />

Angebots des Treugebers auf Abschluss eines Treuhandvertrags,<br />

Annahme dieses Angebots durch den<br />

Treuhandkommanditisten und Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung gemäß<br />

§ 4 des Gesellschaftsvertrags durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Die Treugeber werden<br />

über die Annahme des Angebots auf Abschluss eines<br />

Treuhandvertrags und die Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur entsprechenden Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags informiert;<br />

die Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB auf den<br />

Zugang der Annahmeerklärung. Soweit sich aus dem<br />

Zusammenhang nichts anderes ergibt, entspricht die<br />

Stellung des Treugebers derjenigen eines Kommanditisten.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist hat gemäß<br />

den gesellschaftsvertraglichen Regelungen freies<br />

Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen und<br />

Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen. Insbesondere<br />

Beitrittsangebote und Angebote zur Kapitalerhöhung,<br />

bei deren Annahme ein Gesellschafter (mit<br />

Ausnahme des Treuhandkommanditisten) einzeln<br />

oder zusammen mit dem Gesellschafter nahestehenden<br />

Personen bzw. diesen ihrerseits Nahestehenden<br />

zu 10 Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital<br />

beteiligt wäre, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />

ganz oder teilweise annehmen bzw. nicht<br />

annehmen. Der Anbietende hat auf Verlangen des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten zu versichern<br />

und nachzuweisen, welche Personen am Anbietenden<br />

direkt und mittelbar beteiligt sind, diesen direkt<br />

und mittelbar beherrschen oder zu beherrschen in<br />

der Lage sind, direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen<br />

des Anbietenden haben bzw. in welcher<br />

Weise dem Anbietenden Personen nahestehen. Nahestehende<br />

Personen umfassen insbesondere (i) Familienmitglieder<br />

des Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister,<br />

Kinder, Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder<br />

der Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner,<br />

(iii) Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom<br />

Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern<br />

bzw. den Familienmitgliedern seines Ehepartners

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