Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
10.2.4 Kapital und Kapitalerhöhung, Aufnahme<br />
von Gesellschaftern<br />
Der Beteiligungsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verk-<br />
ProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />
Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche<br />
Angebot beginnt einen Tag nach Veröffentlichung<br />
des Beteiligungsprospekts. Das Gesellschaftskapital<br />
ist in Kommanditbeteiligungen zerlegt. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist ist im Rahmen<br />
des öffentlichen Angebots und unter Wahrung der<br />
gesellschaftsvertraglichen Regelungen berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital durch die Erhöhung der<br />
Beteiligung des Treuhandkommanditisten bis zum<br />
31.03.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit bis zum<br />
31.12.2014), in einem oder mehreren Schritten auf<br />
voraussichtlich rd. AUD 124.610.000 (zzgl. Agio) zu<br />
erhöhen. Den Anlegern wird, unter Berücksichtigung<br />
des mittelbar sowie unmittelbar gehaltenen<br />
Kapitalanteils des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
in Höhe von insgesamt AUD 10.000, dieser<br />
Beteiligungsbetrag in Form von Kommanditkapital<br />
angeboten. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
abhängig vom Investitionsvolumen der Fondsgesellschaft<br />
berechtigt, das Gesellschaftskapital um bis zu<br />
10 Prozent zu überschreiten bzw. zu unterschreiten<br />
und damit einhergehend auch Erhöhungen bzw.<br />
Reduzierungen beim Gesamtbetrag des Agios vorzunehmen.<br />
Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit<br />
Wirkung zum Beginn des Kalendermonats der Annahme<br />
des Beitritts bzw. der Zulassung zur Erhöhung<br />
des Kapitalanteils.<br />
Es kann sich grundsätzlich jede natürliche oder<br />
juristische Person gemäß den Voraussetzungen des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft – insbesondere<br />
der Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4<br />
des Gesellschaftsvertrags – und der entsprechenden<br />
Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
über den Treuhandkommanditisten als<br />
Treugeber beteiligen. Ein Beitritt als Kommanditist<br />
ist grundsätzlich ausgeschlossen; hiervon unberührt<br />
bleibt die Möglichkeit der Umwandlung der Treuhandbeteiligung<br />
in eine Direktbeteiligung als Kommanditist<br />
nach § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags.<br />
Die durch eine solche Umwandlung entstehenden<br />
Kosten (z. B. Kosten der Eintragung ins Handelsregister)<br />
hat der wechselnde Treugeber zu tragen. Die zu<br />
ersetzenden Kosten richten sich nach dem Preisverzeichnis<br />
der Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />
(derzeit Real I.S. AG, www.realisag.<br />
de), das von dem wechselnden Treugeber jederzeit<br />
eingesehen werden kann und auf Wunsch kostenlos<br />
128<br />
zugesandt wird. Die zu ersetzenden Kosten betragen<br />
demnach derzeit EUR 70 zzgl. Umsatzsteuer. Die<br />
für den wechselnden Treugeber im Handelsregister<br />
einzutragende Haftsumme beträgt AUD 10.<br />
Die Treugeber dürfen die Kommanditbeteiligung<br />
nicht ihrerseits (u. a. als Treuhänder) für Dritte erwerben<br />
oder halten. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
als Treugeber erfolgt durch Abgabe eines<br />
Angebots des Treugebers auf Abschluss eines Treuhandvertrags,<br />
Annahme dieses Angebots durch den<br />
Treuhandkommanditisten und Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />
zur Kapitalerhöhung gemäß<br />
§ 4 des Gesellschaftsvertrags durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Die Treugeber werden<br />
über die Annahme des Angebots auf Abschluss eines<br />
Treuhandvertrags und die Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />
zur entsprechenden Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags informiert;<br />
die Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB auf den<br />
Zugang der Annahmeerklärung. Soweit sich aus dem<br />
Zusammenhang nichts anderes ergibt, entspricht die<br />
Stellung des Treugebers derjenigen eines Kommanditisten.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist hat gemäß<br />
den gesellschaftsvertraglichen Regelungen freies<br />
Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen und<br />
Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen. Insbesondere<br />
Beitrittsangebote und Angebote zur Kapitalerhöhung,<br />
bei deren Annahme ein Gesellschafter (mit<br />
Ausnahme des Treuhandkommanditisten) einzeln<br />
oder zusammen mit dem Gesellschafter nahestehenden<br />
Personen bzw. diesen ihrerseits Nahestehenden<br />
zu 10 Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital<br />
beteiligt wäre, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />
ganz oder teilweise annehmen bzw. nicht<br />
annehmen. Der Anbietende hat auf Verlangen des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten zu versichern<br />
und nachzuweisen, welche Personen am Anbietenden<br />
direkt und mittelbar beteiligt sind, diesen direkt<br />
und mittelbar beherrschen oder zu beherrschen in<br />
der Lage sind, direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen<br />
des Anbietenden haben bzw. in welcher<br />
Weise dem Anbietenden Personen nahestehen. Nahestehende<br />
Personen umfassen insbesondere (i) Familienmitglieder<br />
des Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister,<br />
Kinder, Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder<br />
der Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner,<br />
(iii) Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom<br />
Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern<br />
bzw. den Familienmitgliedern seines Ehepartners