Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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Treugeber und Kommanditisten werden nachfolgend<br />
auch gemeinschaftlich als Gesellschafter<br />
bezeichnet, sofern nicht ausdrücklich auf<br />
Treugeber Bezug genommen wird.<br />
(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist durch<br />
die Gesellschafter unwiderruflich bevollmächtigt,<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB ohne weitere Zustimmung<br />
weitere natürliche oder juristische Personen<br />
als Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen,<br />
entsprechende Aufnahmeverträge (auch<br />
im Namen der jeweiligen Mitgesellschafter)<br />
abzuschließen und / oder durch Erhöhung<br />
der Beteiligung des Treuhandkommanditisten<br />
das eingelegte Kapital zur Finanzierung<br />
des durchzuführenden bzw. durchgeführten<br />
Gesellschaftszwecks im Sinne des § 2 auf das in<br />
§ 4 Abs. (1) genannte Gesellschaftskapital zu erhöhen<br />
und diejenigen Erklärungen abzugeben<br />
und Handlungen vorzunehmen, die insoweit<br />
sachdienlich oder erforderlich sind. Eine separate<br />
Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür<br />
nicht erforderlich.<br />
(5) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten<br />
Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter<br />
zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />
bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl<br />
für Kommanditisten als auch für Treugeber<br />
ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />
einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas,<br />
Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />
USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben<br />
und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />
mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan<br />
oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />
anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />
Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der<br />
Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten haben Gesellschafter<br />
und Treugeber zu versichern und nachzuweisen,<br />
dass keine der im vorstehenden Satz genannten<br />
Bedingungen („Beteiligungshindernis“) vorliegt.<br />
197<br />
Bei anfänglichem oder nachträglichem Vorliegen<br />
eines Beteiligungshindernisses ist der<br />
betreffende Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
gegenüber der Gesellschaft und den übrigen<br />
Gesellschaftern bzw. Treugebern schadenersatzpflichtig,<br />
es sei denn, der Gesellschafter bzw.<br />
Treugeber hat dies nicht zu vertreten. Ausnahmen<br />
davon, dass der Gesellschaft grundsätzlich<br />
nur derjenige beitreten kann, in dessen Person<br />
kein Beteiligungshindernis vorliegt, können<br />
durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zugelassen werden. Ungeachtet einer solchen<br />
von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
gewährten Ausnahme ist der betreffende Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber der Gesellschaft und<br />
jedem einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
gegenüber zum Ersatz aller Schäden, Kosten<br />
und Nachteile verpflichtet, die daraus entstehen,<br />
dass in der Person des Gesellschafters bzw.<br />
Treugebers ein Beteiligungshindernis vorliegt<br />
oder entsteht. Ein Rückgriff des betreffenden<br />
Gesellschafters bzw. Treugebers, insbesondere<br />
auf den geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
ist ausgeschlossen.<br />
(6) Der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />
am Kapital der Gesellschaft soll mindestens<br />
AUD 15.000 betragen, wobei der geschäftsführende<br />
Kommanditist im Einzelfall nach eigenem<br />
Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />
zulassen kann. Beteiligungsbeträge müssen<br />
jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
Zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />
ein Agio in Höhe von fünf Prozent bezogen auf<br />
seinen Beteiligungsbetrag entsprechend der<br />
Beitrittsvereinbarung zu leisten. Der gesamte<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar nach<br />
näherer Maßgabe der Beitrittsvereinbarung zu<br />
erbringen. Soweit Beteiligungen im Rahmen der<br />
Platzierungsgarantie übernommen werden, ist<br />
ein Agio nicht zu leisten. Das Gesellschaftskapital<br />
setzt sich aus den gesamten Beteiligungsbeträgen<br />
der jeweiligen Gesellschafter zusammen.<br />
Für den Beteiligungsbetrag des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten gilt das Mindesterfordernis<br />
für Beteiligungsbeträge gemäß Satz 1<br />
und Satz 2 nicht.<br />
(7) Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />
dass seit Gründung der Gesellschaft verschiedene<br />
Verträge für die Gesellschaft abgeschlossen