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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Treugeber und Kommanditisten werden nachfolgend<br />

auch gemeinschaftlich als Gesellschafter<br />

bezeichnet, sofern nicht ausdrücklich auf<br />

Treugeber Bezug genommen wird.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist durch<br />

die Gesellschafter unwiderruflich bevollmächtigt,<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB ohne weitere Zustimmung<br />

weitere natürliche oder juristische Personen<br />

als Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen,<br />

entsprechende Aufnahmeverträge (auch<br />

im Namen der jeweiligen Mitgesellschafter)<br />

abzuschließen und / oder durch Erhöhung<br />

der Beteiligung des Treuhandkommanditisten<br />

das eingelegte Kapital zur Finanzierung<br />

des durchzuführenden bzw. durchgeführten<br />

Gesellschaftszwecks im Sinne des § 2 auf das in<br />

§ 4 Abs. (1) genannte Gesellschaftskapital zu erhöhen<br />

und diejenigen Erklärungen abzugeben<br />

und Handlungen vorzunehmen, die insoweit<br />

sachdienlich oder erforderlich sind. Eine separate<br />

Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür<br />

nicht erforderlich.<br />

(5) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten<br />

Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter<br />

zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl<br />

für Kommanditisten als auch für Treugeber<br />

ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas,<br />

Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />

USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben<br />

und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />

mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan<br />

oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />

anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />

Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der<br />

Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Gesellschafter<br />

und Treugeber zu versichern und nachzuweisen,<br />

dass keine der im vorstehenden Satz genannten<br />

Bedingungen („Beteiligungshindernis“) vorliegt.<br />

197<br />

Bei anfänglichem oder nachträglichem Vorliegen<br />

eines Beteiligungshindernisses ist der<br />

betreffende Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

gegenüber der Gesellschaft und den übrigen<br />

Gesellschaftern bzw. Treugebern schadenersatzpflichtig,<br />

es sei denn, der Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber hat dies nicht zu vertreten. Ausnahmen<br />

davon, dass der Gesellschaft grundsätzlich<br />

nur derjenige beitreten kann, in dessen Person<br />

kein Beteiligungshindernis vorliegt, können<br />

durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zugelassen werden. Ungeachtet einer solchen<br />

von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

gewährten Ausnahme ist der betreffende Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber der Gesellschaft und<br />

jedem einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

gegenüber zum Ersatz aller Schäden, Kosten<br />

und Nachteile verpflichtet, die daraus entstehen,<br />

dass in der Person des Gesellschafters bzw.<br />

Treugebers ein Beteiligungshindernis vorliegt<br />

oder entsteht. Ein Rückgriff des betreffenden<br />

Gesellschafters bzw. Treugebers, insbesondere<br />

auf den geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

ist ausgeschlossen.<br />

(6) Der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />

am Kapital der Gesellschaft soll mindestens<br />

AUD 15.000 betragen, wobei der geschäftsführende<br />

Kommanditist im Einzelfall nach eigenem<br />

Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />

zulassen kann. Beteiligungsbeträge müssen<br />

jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />

ein Agio in Höhe von fünf Prozent bezogen auf<br />

seinen Beteiligungsbetrag entsprechend der<br />

Beitrittsvereinbarung zu leisten. Der gesamte<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar nach<br />

näherer Maßgabe der Beitrittsvereinbarung zu<br />

erbringen. Soweit Beteiligungen im Rahmen der<br />

Platzierungsgarantie übernommen werden, ist<br />

ein Agio nicht zu leisten. Das Gesellschaftskapital<br />

setzt sich aus den gesamten Beteiligungsbeträgen<br />

der jeweiligen Gesellschafter zusammen.<br />

Für den Beteiligungsbetrag des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten gilt das Mindesterfordernis<br />

für Beteiligungsbeträge gemäß Satz 1<br />

und Satz 2 nicht.<br />

(7) Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />

dass seit Gründung der Gesellschaft verschiedene<br />

Verträge für die Gesellschaft abgeschlossen

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