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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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3.3.15 Widerruf von Beteiligungen<br />

Dem Anleger kann nach deutschem Recht als Verbraucher<br />

die Möglichkeit eines Widerrufs, insbesondere<br />

nach den Regelungen über Haustürgeschäfte<br />

(§§ 312 ff. BGB) oder Fernabsatzgeschäfte (§§ 312b ff.<br />

BGB) offenstehen. Wird das Widerrufsrecht wirksam<br />

ausgeübt, hat die Fondsgesellschaft den dem Anleger<br />

zustehenden Rückgewähranspruch (regelmäßig<br />

Kapitaleinlage zzgl. Agio) aus dem Vermögen der<br />

Fondsgesellschaft zu erfüllen. Sofern die Fondsgesellschaft<br />

zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts<br />

nicht über ausreichende Mittel zur Rückzahlung<br />

der vom Anleger gewährten Mittel verfügt,<br />

besteht das Risiko, dass der Anleger seine gewährten<br />

Mittel nicht oder nicht in vollem Umfang zurückerhält.<br />

Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere<br />

durch einzelne Gerichte oder aufgrund dann gefestigter<br />

Rechtsprechung – festgestellt wird, dass die<br />

Widerrufsbelehrung und / oder die Verbraucherinformationen<br />

nicht oder nicht im erforderlichen Umfang<br />

den gesetzlichen Anforderungen genügen / genügt<br />

und / oder nicht wirksam erfolgt sind / ist und<br />

dadurch Anlegern das gesetzliche Widerrufsrecht<br />

– unter Umständen auch nach sehr langer Zeit – noch<br />

zusteht. Insofern besteht das Risiko, dass einzelne<br />

oder mehrere Anleger zu einem späteren Zeitpunkt –<br />

insbesondere nach Abschluss des öffentlichen Angebots<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft – wirksam<br />

den Widerruf ihres Angebots zur Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft erklären. In diesem Fall hat<br />

der widerrufende Anleger einen auf den Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten<br />

Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben,<br />

d. h. er erhält einen dem Wert seines Gesellschaftsanteils<br />

im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden<br />

Betrag. Diese Konsequenz der Ausübung eines<br />

späteren Widerrufs (nach Abschluss des öffentlichen<br />

Angebots) ist nicht durch die Platzierungsgarantie<br />

der Real I.S. AG abgedeckt und hätte negative Auswirkungen<br />

auf die für Ausschüttungen / Entnahmen zur<br />

Verfügung stehende Liquidität. Es kann sein, dass in<br />

einem solchen Fall die Ausschüttungen / Entnahmen<br />

reduziert oder ausgesetzt werden müssen und / oder<br />

die Fondsgesellschaft ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht oder nicht in voller Höhe nachkommen<br />

kann. Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

kann in einem solchen Fall eintreten. Für die in<br />

der Fondsgesellschaft verbleibenden Anleger kann<br />

dies den Totalverlust ihrer Kapitaleinlage nebst Agio<br />

bedeuten.<br />

44<br />

3.3.16 Kapitalanlage mit Auslandsbezug /<br />

anwendbare Rechtsordnung<br />

Mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft partizipiert<br />

der Anleger wirtschaftlich an einer Immobilieninvestition<br />

in <strong>Australien</strong>, d. h. einem Investment im<br />

Ausland. Mit einer solchen Investition im Ausland können<br />

für den Anleger folgende Risiken verbunden sein:<br />

Rechtliche und politische Risiken sowie Risiken<br />

aus im Ausland abweichenden Usancen, die sich<br />

Anleger bei solchen Investitionen zu vergegenwärtigen<br />

haben, wie z. B. mögliche Änderungen<br />

der Rechtsordnung, so dass die wirtschaftlichen<br />

Interessen der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger<br />

nicht durchgesetzt werden können.<br />

Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem<br />

deutschen bzw. dem ausländischen Steuerrecht<br />

und / oder dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ergeben und zu einer höheren steuerlichen Belastung<br />

des australischen Treuhandvermögens, der<br />

Fondsgesellschaft und / oder der Anleger führen.<br />

Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems,<br />

die vom deutschen Rechtsverständnis<br />

abweichen, die unten in diesem Abschnitt beschrieben<br />

sind.<br />

Kostenrisiken aus nicht vorhergesehenen Ausgaben,<br />

z. B. für Gerichtsverfahren in <strong>Australien</strong>,<br />

die zu einer Minderung der Rentabilität der<br />

Anlage führen.<br />

Wesentliche Verträge im Zusammenhang mit dieser<br />

Beteiligung (z. B. die Verträge und Vereinbarungen<br />

im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und der<br />

Kaufvertrag selbst, der Mietvertrag und die Verträge<br />

über die Modernisierung des Fondsobjekts)<br />

unterliegen ausländischem, insbesondere australischem<br />

Recht. Aus diesem Grund können gerichtliche<br />

Auseinandersetzungen in <strong>Australien</strong> nach den dort<br />

geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen sein. Dies<br />

kann die Durchsetzung von Rechtsansprüchen der<br />

Fondsgesellschaft bzw. des australischen Treuhänders<br />

wie auch die Verteidigung gegenüber unberechtigt<br />

erhobenen Ansprüchen erschweren und<br />

mit höheren Aufwendungen verbunden sein als in<br />

Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen, dass<br />

sich hieraus unvorhergesehene Belastungen ergeben,<br />

die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />

betreffen und zu einer Reduzierung der<br />

prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen und<br />

der Rendite aus Sicht der Anleger führen.

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