Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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3.3.15 Widerruf von Beteiligungen<br />
Dem Anleger kann nach deutschem Recht als Verbraucher<br />
die Möglichkeit eines Widerrufs, insbesondere<br />
nach den Regelungen über Haustürgeschäfte<br />
(§§ 312 ff. BGB) oder Fernabsatzgeschäfte (§§ 312b ff.<br />
BGB) offenstehen. Wird das Widerrufsrecht wirksam<br />
ausgeübt, hat die Fondsgesellschaft den dem Anleger<br />
zustehenden Rückgewähranspruch (regelmäßig<br />
Kapitaleinlage zzgl. Agio) aus dem Vermögen der<br />
Fondsgesellschaft zu erfüllen. Sofern die Fondsgesellschaft<br />
zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts<br />
nicht über ausreichende Mittel zur Rückzahlung<br />
der vom Anleger gewährten Mittel verfügt,<br />
besteht das Risiko, dass der Anleger seine gewährten<br />
Mittel nicht oder nicht in vollem Umfang zurückerhält.<br />
Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere<br />
durch einzelne Gerichte oder aufgrund dann gefestigter<br />
Rechtsprechung – festgestellt wird, dass die<br />
Widerrufsbelehrung und / oder die Verbraucherinformationen<br />
nicht oder nicht im erforderlichen Umfang<br />
den gesetzlichen Anforderungen genügen / genügt<br />
und / oder nicht wirksam erfolgt sind / ist und<br />
dadurch Anlegern das gesetzliche Widerrufsrecht<br />
– unter Umständen auch nach sehr langer Zeit – noch<br />
zusteht. Insofern besteht das Risiko, dass einzelne<br />
oder mehrere Anleger zu einem späteren Zeitpunkt –<br />
insbesondere nach Abschluss des öffentlichen Angebots<br />
der Beteiligung an der Fondsgesellschaft – wirksam<br />
den Widerruf ihres Angebots zur Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft erklären. In diesem Fall hat<br />
der widerrufende Anleger einen auf den Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten<br />
Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben,<br />
d. h. er erhält einen dem Wert seines Gesellschaftsanteils<br />
im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden<br />
Betrag. Diese Konsequenz der Ausübung eines<br />
späteren Widerrufs (nach Abschluss des öffentlichen<br />
Angebots) ist nicht durch die Platzierungsgarantie<br />
der Real I.S. AG abgedeckt und hätte negative Auswirkungen<br />
auf die für Ausschüttungen / Entnahmen zur<br />
Verfügung stehende Liquidität. Es kann sein, dass in<br />
einem solchen Fall die Ausschüttungen / Entnahmen<br />
reduziert oder ausgesetzt werden müssen und / oder<br />
die Fondsgesellschaft ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht oder nicht in voller Höhe nachkommen<br />
kann. Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />
kann in einem solchen Fall eintreten. Für die in<br />
der Fondsgesellschaft verbleibenden Anleger kann<br />
dies den Totalverlust ihrer Kapitaleinlage nebst Agio<br />
bedeuten.<br />
44<br />
3.3.16 Kapitalanlage mit Auslandsbezug /<br />
anwendbare Rechtsordnung<br />
Mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft partizipiert<br />
der Anleger wirtschaftlich an einer Immobilieninvestition<br />
in <strong>Australien</strong>, d. h. einem Investment im<br />
Ausland. Mit einer solchen Investition im Ausland können<br />
für den Anleger folgende Risiken verbunden sein:<br />
Rechtliche und politische Risiken sowie Risiken<br />
aus im Ausland abweichenden Usancen, die sich<br />
Anleger bei solchen Investitionen zu vergegenwärtigen<br />
haben, wie z. B. mögliche Änderungen<br />
der Rechtsordnung, so dass die wirtschaftlichen<br />
Interessen der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger<br />
nicht durchgesetzt werden können.<br />
Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem<br />
deutschen bzw. dem ausländischen Steuerrecht<br />
und / oder dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
ergeben und zu einer höheren steuerlichen Belastung<br />
des australischen Treuhandvermögens, der<br />
Fondsgesellschaft und / oder der Anleger führen.<br />
Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems,<br />
die vom deutschen Rechtsverständnis<br />
abweichen, die unten in diesem Abschnitt beschrieben<br />
sind.<br />
Kostenrisiken aus nicht vorhergesehenen Ausgaben,<br />
z. B. für Gerichtsverfahren in <strong>Australien</strong>,<br />
die zu einer Minderung der Rentabilität der<br />
Anlage führen.<br />
Wesentliche Verträge im Zusammenhang mit dieser<br />
Beteiligung (z. B. die Verträge und Vereinbarungen<br />
im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und der<br />
Kaufvertrag selbst, der Mietvertrag und die Verträge<br />
über die Modernisierung des Fondsobjekts)<br />
unterliegen ausländischem, insbesondere australischem<br />
Recht. Aus diesem Grund können gerichtliche<br />
Auseinandersetzungen in <strong>Australien</strong> nach den dort<br />
geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen sein. Dies<br />
kann die Durchsetzung von Rechtsansprüchen der<br />
Fondsgesellschaft bzw. des australischen Treuhänders<br />
wie auch die Verteidigung gegenüber unberechtigt<br />
erhobenen Ansprüchen erschweren und<br />
mit höheren Aufwendungen verbunden sein als in<br />
Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen, dass<br />
sich hieraus unvorhergesehene Belastungen ergeben,<br />
die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />
betreffen und zu einer Reduzierung der<br />
prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen und<br />
der Rendite aus Sicht der Anleger führen.