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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Nahestehenden zu 10 Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt wäre,<br />

kann der geschäftsführende Kommanditist ganz<br />

oder teilweise annehmen bzw. nicht annehmen. Der<br />

Anbietende hat auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu versichern und nachzuweisen,<br />

welche Personen am Anbietenden direkt und<br />

mittelbar beteiligt sind, diesen direkt und mittelbar<br />

beherrschen oder zu beherrschen in der Lage sind,<br />

direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen<br />

des Anbietenden haben bzw. in welcher Weise dem<br />

Anbietenden Personen nahestehen. Nahestehende<br />

Personen umfassen insbesondere (i) Familienmitglieder<br />

des Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder,<br />

Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder der<br />

Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner,<br />

(iii) Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom<br />

Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern<br />

bzw. den Familienmitgliedern seines Ehepartners<br />

geleitete, gehaltene und / oder beherrschte in- oder<br />

ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaften,<br />

(v) Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />

im Sinne von (iv) und deren Ehepartner<br />

bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte<br />

in- oder ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne<br />

von (iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen<br />

oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter der<br />

Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder<br />

bzw. Familienmitglieder seines Ehepartners<br />

und / oder Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind.<br />

Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters<br />

insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person<br />

direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />

Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />

gemäß vorstehendem Absatz<br />

(i) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft hält bzw. zu erwerben<br />

berechtigt ist, und / oder<br />

(ii) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft kontrolliert bzw. die Möglichkeit<br />

zur Kontrolle hat.<br />

Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschie-<br />

227<br />

benden Bedingungen stellt der Kommanditist bzw.<br />

der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der<br />

Treugeber der Gesellschaft jeweils als atypisch stiller<br />

Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest so<br />

gestellt. Die Regelungen dieses Vertrags gelten für<br />

diesen Zeitraum soweit möglich sinngemäß.<br />

Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />

Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form<br />

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />

ist sowohl für Kommanditisten als auch für<br />

Treugeber ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer<br />

dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans oder<br />

<strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

/ Wohnsitz oder Sitz in den USA, in Kanada, Japan<br />

oder <strong>Australien</strong> haben und / oder (iv) die Beteiligung<br />

für eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in<br />

Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />

solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />

Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />

und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />

zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />

vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist kann im<br />

Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />

Absatz zulassen.<br />

Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />

erforderliche Unterlagen, die sich aus den Verpflichtungen<br />

des Geldwäschegesetzes ergeben, zu überlassen,<br />

vgl. hierzu § 3 Abs. (11) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft. Eine Beteiligung kann<br />

daher nur erfolgen, wenn alle Beitrittsunterlagen<br />

vollständig vorliegen.<br />

15.4 Zahlungsweise und ­termin<br />

Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio<br />

ist als Bareinlage in australischen Dollar vollständig<br />

und ohne Abzug sowie kosten- und spesenfrei für<br />

die Gesellschaft in der in der Beitrittsvereinbarung<br />

festgelegten Weise zum 20. des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag<br />

ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

zu erbringen. Der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist

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