Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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Nahestehenden zu 10 Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital<br />
der Fondsgesellschaft beteiligt wäre,<br />
kann der geschäftsführende Kommanditist ganz<br />
oder teilweise annehmen bzw. nicht annehmen. Der<br />
Anbietende hat auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten zu versichern und nachzuweisen,<br />
welche Personen am Anbietenden direkt und<br />
mittelbar beteiligt sind, diesen direkt und mittelbar<br />
beherrschen oder zu beherrschen in der Lage sind,<br />
direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen<br />
des Anbietenden haben bzw. in welcher Weise dem<br />
Anbietenden Personen nahestehen. Nahestehende<br />
Personen umfassen insbesondere (i) Familienmitglieder<br />
des Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder,<br />
Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder der<br />
Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner,<br />
(iii) Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom<br />
Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern<br />
bzw. den Familienmitgliedern seines Ehepartners<br />
geleitete, gehaltene und / oder beherrschte in- oder<br />
ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaften,<br />
(v) Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />
im Sinne von (iv) und deren Ehepartner<br />
bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte<br />
in- oder ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne<br />
von (iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen<br />
oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter der<br />
Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder<br />
bzw. Familienmitglieder seines Ehepartners<br />
und / oder Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind.<br />
Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />
ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters<br />
insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person<br />
direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />
Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />
gemäß vorstehendem Absatz<br />
(i) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft hält bzw. zu erwerben<br />
berechtigt ist, und / oder<br />
(ii) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft kontrolliert bzw. die Möglichkeit<br />
zur Kontrolle hat.<br />
Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />
und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschie-<br />
227<br />
benden Bedingungen stellt der Kommanditist bzw.<br />
der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der<br />
Treugeber der Gesellschaft jeweils als atypisch stiller<br />
Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest so<br />
gestellt. Die Regelungen dieses Vertrags gelten für<br />
diesen Zeitraum soweit möglich sinngemäß.<br />
Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />
Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form<br />
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />
ist sowohl für Kommanditisten als auch für<br />
Treugeber ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer<br />
dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas, Japans oder<br />
<strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
/ Wohnsitz oder Sitz in den USA, in Kanada, Japan<br />
oder <strong>Australien</strong> haben und / oder (iv) die Beteiligung<br />
für eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in<br />
Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />
solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />
Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />
und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />
zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />
vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist kann im<br />
Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />
Absatz zulassen.<br />
Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />
erforderliche Unterlagen, die sich aus den Verpflichtungen<br />
des Geldwäschegesetzes ergeben, zu überlassen,<br />
vgl. hierzu § 3 Abs. (11) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft. Eine Beteiligung kann<br />
daher nur erfolgen, wenn alle Beitrittsunterlagen<br />
vollständig vorliegen.<br />
15.4 Zahlungsweise und termin<br />
Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio<br />
ist als Bareinlage in australischen Dollar vollständig<br />
und ohne Abzug sowie kosten- und spesenfrei für<br />
die Gesellschaft in der in der Beitrittsvereinbarung<br />
festgelegten Weise zum 20. des auf die Zeichnung<br />
folgenden Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag<br />
ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />
zu erbringen. Der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist