Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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Zahlungen des australischen Treuhänders an die<br />
Fondsgesellschaft als Treugeber unterliegen nicht<br />
der Goods and Services Tax.<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts unterliegt nur<br />
dann der Goods and Services Tax, wenn es sich mangels<br />
Vermietung des Fondsobjekts in erheblichem<br />
Umfang um keine Übertragung eines laufenden<br />
Betriebs („Supply of Going Concern“) handelt. In<br />
solchen Fällen kann die Goods and Services Tax im<br />
Kaufvertrag häufig auf den Käufer umgelegt werden.<br />
Die Auszahlung des Verkaufspreises durch den<br />
australischen Treuhänder an die Fondsgesellschaft<br />
unterliegt nicht der Goods and Services Tax. Ebenso<br />
unterliegt die Veräußerung der Anteile am australischen<br />
Treuhandvermögen nicht der Goods and<br />
Services Tax.<br />
11.6.2 Deutsche Umsatzsteuer<br />
Die Fondsgesellschaft wird voraussichtlich in<br />
Deutschland keinen Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen<br />
geltend machen können.<br />
11.7 Grundsteuer / Immobiliensteuer<br />
Die in <strong>Australien</strong> ggf. auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />
oder kommunaler Ebene entstehenden<br />
Immobiliensteuern (z. B. Land Tax), Grundsteuern<br />
und vergleichbare Abgaben trägt grundsätzlich<br />
der Vermieter, d. h. der australische Treuhänder, für<br />
Rechnung des australischen Treuhandvermögens (für<br />
Einzelheiten hierzu siehe Tz. 7 bzw. Tz. 10.6.3). Auf<br />
der Grundlage der mietvertraglichen Regelungen<br />
sind diese derzeit auf den Mieter des Fondsobjekts<br />
umlagefähig.<br />
11.8 Vermögensteuer<br />
Weder <strong>Australien</strong> noch Deutschland erheben derzeit<br />
Vermögensteuer.<br />
11.9 Erbschaft und Schenkungsteuer<br />
11.9.1 <strong>Australien</strong><br />
<strong>Australien</strong> erhebt derzeit weder Schenkungsteuer<br />
noch Erbschaftsteuer.<br />
179<br />
11.9.2 Deutschland<br />
Die Übertragung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
im Wege der Schenkung bzw. aufgrund Erbfalls<br />
unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.<br />
Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist<br />
u. a. von der Höhe der Bemessungsgrundlage und<br />
der jeweils anwendbaren Steuerklasse abhängig.<br />
Maßgeblich für die Feststellung der erbschaft- bzw.<br />
schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />
ist der gemeine Wert, der sich grundsätzlich am<br />
Verkehrswert (d. h. dem Preis, der im gewöhnlichen<br />
Geschäftsverkehr bei der Veräußerung bezahlt würde)<br />
orientieren sollte. Dies gilt sowohl für den Fall<br />
der unmittelbaren Beteiligung als auch für den Fall<br />
der Beteiligung über den Treuhänder. Die persönlichen<br />
Freibeträge betragen z. B. bei Erwerbern der<br />
Steuerklasse I für Ehegatten EUR 500.000, für Kinder<br />
EUR 400.000, für Enkel EUR 200.000. Für Erwerber<br />
der Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag<br />
grundsätzlich einheitlich EUR 20.000, für den eingetragenen<br />
Lebenspartner hingegen wie für Ehegatten<br />
EUR 500.000. Die Steuerklassen werden in drei<br />
Gruppen unterteilt. Zur Steuerklasse I gehören u. a.<br />
Ehegatten, Kinder und deren Abkömmlinge sowie Eltern<br />
und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen. Zur<br />
Steuerklasse II gehören u. a. die Eltern und Voreltern<br />
bei Schenkung, Geschwister und deren Kinder, geschiedene<br />
Ehegatten, Schwiegereltern und -kinder,<br />
zur Steuerklasse III u. a. die übrigen Erwerber.