28.05.2013 Aufrufe

Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zahlungen des australischen Treuhänders an die<br />

Fondsgesellschaft als Treugeber unterliegen nicht<br />

der Goods and Services Tax.<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts unterliegt nur<br />

dann der Goods and Services Tax, wenn es sich mangels<br />

Vermietung des Fondsobjekts in erheblichem<br />

Umfang um keine Übertragung eines laufenden<br />

Betriebs („Supply of Going Concern“) handelt. In<br />

solchen Fällen kann die Goods and Services Tax im<br />

Kaufvertrag häufig auf den Käufer umgelegt werden.<br />

Die Auszahlung des Verkaufspreises durch den<br />

australischen Treuhänder an die Fondsgesellschaft<br />

unterliegt nicht der Goods and Services Tax. Ebenso<br />

unterliegt die Veräußerung der Anteile am australischen<br />

Treuhandvermögen nicht der Goods and<br />

Services Tax.<br />

11.6.2 Deutsche Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft wird voraussichtlich in<br />

Deutschland keinen Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen<br />

geltend machen können.<br />

11.7 Grundsteuer / Immobiliensteuer<br />

Die in <strong>Australien</strong> ggf. auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />

oder kommunaler Ebene entstehenden<br />

Immobiliensteuern (z. B. Land Tax), Grundsteuern<br />

und vergleichbare Abgaben trägt grundsätzlich<br />

der Vermieter, d. h. der australische Treuhänder, für<br />

Rechnung des australischen Treuhandvermögens (für<br />

Einzelheiten hierzu siehe Tz. 7 bzw. Tz. 10.6.3). Auf<br />

der Grundlage der mietvertraglichen Regelungen<br />

sind diese derzeit auf den Mieter des Fondsobjekts<br />

umlagefähig.<br />

11.8 Vermögensteuer<br />

Weder <strong>Australien</strong> noch Deutschland erheben derzeit<br />

Vermögensteuer.<br />

11.9 Erbschaft­ und Schenkungsteuer<br />

11.9.1 <strong>Australien</strong><br />

<strong>Australien</strong> erhebt derzeit weder Schenkungsteuer<br />

noch Erbschaftsteuer.<br />

179<br />

11.9.2 Deutschland<br />

Die Übertragung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

im Wege der Schenkung bzw. aufgrund Erbfalls<br />

unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.<br />

Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist<br />

u. a. von der Höhe der Bemessungsgrundlage und<br />

der jeweils anwendbaren Steuerklasse abhängig.<br />

Maßgeblich für die Feststellung der erbschaft- bzw.<br />

schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

ist der gemeine Wert, der sich grundsätzlich am<br />

Verkehrswert (d. h. dem Preis, der im gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehr bei der Veräußerung bezahlt würde)<br />

orientieren sollte. Dies gilt sowohl für den Fall<br />

der unmittelbaren Beteiligung als auch für den Fall<br />

der Beteiligung über den Treuhänder. Die persönlichen<br />

Freibeträge betragen z. B. bei Erwerbern der<br />

Steuerklasse I für Ehegatten EUR 500.000, für Kinder<br />

EUR 400.000, für Enkel EUR 200.000. Für Erwerber<br />

der Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag<br />

grundsätzlich einheitlich EUR 20.000, für den eingetragenen<br />

Lebenspartner hingegen wie für Ehegatten<br />

EUR 500.000. Die Steuerklassen werden in drei<br />

Gruppen unterteilt. Zur Steuerklasse I gehören u. a.<br />

Ehegatten, Kinder und deren Abkömmlinge sowie Eltern<br />

und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen. Zur<br />

Steuerklasse II gehören u. a. die Eltern und Voreltern<br />

bei Schenkung, Geschwister und deren Kinder, geschiedene<br />

Ehegatten, Schwiegereltern und -kinder,<br />

zur Steuerklasse III u. a. die übrigen Erwerber.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!