Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
nahestehenden Personen bei Veräußerung (oder während<br />
eines Zwölfmonatszeitraums innerhalb von zwei<br />
Jahren vor Veräußerung) einen Anteil von mindestens<br />
10 Prozent oder mehr des Kapitals der Fondsgesellschaft<br />
hält. Der Anteil des Treuhand kommanditisten<br />
als solcher ist dabei nicht zu berücksichtigen.<br />
11.5 Stempelsteuer<br />
Der Erwerb des Fondsobjekts durch den australischen<br />
Treuhänder unterliegt im australischen<br />
Bundesstaat Victoria grundsätzlich der Stempelsteuer<br />
(„Stamp Duty“) in Höhe von rd. 5,5 Prozent<br />
des lastenfreien Marktwerts des Fondsobjekts oder<br />
des gezahlten Kaufpreises, je nachdem, welcher<br />
Betrag höher ist. Da der australische Treuhänder das<br />
Fondsobjekt in der Transaktion zu marktüblichen<br />
Bedingungen erwirbt, wurde im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan (vgl. Tz. 6) als<br />
Bemessungsgrundlage für die Stempelsteuer der zu<br />
zahlende Kaufpreis unterstellt.<br />
Die Fondsgesellschaft sollte im Zuge der Aufnahme<br />
bzw. des Ausscheidens von Anlegern anlässlich der<br />
weiteren Ausgabe und Rücknahme von Treuhandanteilen<br />
am australischen Treuhandvermögen keine<br />
Stempelsteuer zu entrichten haben.<br />
Wenn Anleger Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />
als Treugeber erwerben, wird in Victoria keine<br />
Stempelsteuer anfallen, vorausgesetzt dass kein<br />
Anleger einzeln oder zusammen mit nahestehenden<br />
Anlegern 20 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft hält.<br />
Wenn Anleger Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />
als Kommanditist halten, wird in Victoria keine<br />
Stempelsteuer anfallen, sofern kein Anleger einzeln<br />
oder zusammen mit nahestehenden Anlegern<br />
50 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals der<br />
Fondsgesellschaft hält.<br />
Es wurden zwar gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />
getroffen, die den Eintritt eines solchen Falls verhindern<br />
sollen (siehe hierzu § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft, vgl. Tz. 13),<br />
entsprechende Restrisiken sind jedoch nicht auszuschließen.<br />
In diesem Fall könnten die Anleger (bzw.<br />
diesen nahestehende Personen) anteilig Stempelsteuer<br />
zu entrichten haben, die bis zu 5,5 Prozent des unbelasteten<br />
Verkehrswerts des Fondsobjekts beträgt.<br />
178<br />
11.6 Umsatzsteuer<br />
11.6.1 Australische Goods and Services Tax<br />
Auf bestimmte für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
relevante Vorgänge wird in <strong>Australien</strong> Goods and<br />
Services Tax („GST“) erhoben.<br />
Nachstehende Vorgänge in der Investitionsphase<br />
sollten nicht der Goods and Services Tax unterliegen:<br />
Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft<br />
und der Erwerb von Treuhandanteilen<br />
am australischen Treuhandvermögen durch die<br />
Fondsgesellschaft, da es sich um nicht-steuerpflichtige<br />
„financial supplies“ handelt.<br />
Die Gewährung einer Put Option im Rahmen der<br />
Optionsvereinbarung („Put and Call Option“)<br />
durch den australischen Treuhänder und die<br />
Gewährung einer Call Option im Rahmen der Optionsvereinbarung<br />
zugunsten des australischen<br />
Treuhänders könnten der Goods and Services Tax<br />
unterliegen, sind jedoch aufgrund der niedrigen<br />
Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht<br />
relevant.<br />
Der Erwerb des Eigentums am Grundstück /<br />
Fondsobjekt sollte nicht der Goods and Services<br />
Tax unterliegen, sofern das Fondsobjekt bei<br />
Ausübung der Put / Call Option unter der Put and<br />
Call Option vermietet ist. Die Vermietung des<br />
Fondsobjekts unterliegt der Goods and Services<br />
Tax in Höhe von 10 Prozent der Nettomiete. Diese<br />
Goods and Services Tax kann unter dem jeweiligen<br />
Mietvertrag ggf. auf den Mieter umgelegt<br />
werden.<br />
Vom australischen Treuhänder im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb und der Unterhaltung des Fondsobjekts<br />
empfangene Dienstleistungen in <strong>Australien</strong> ansässiger<br />
Dienstleister, z. B. Makler, Versicherung und<br />
Gebäudereinigung, unterliegen grundsätzlich der<br />
Goods and Services Tax. Der australische Treuhänder<br />
sollte die Erstattung der Goods and Services Tax im<br />
Wege des Vorsteuerabzugs erreichen können.<br />
Vom australischen Treuhänder oder der Fondsgesellschaft<br />
im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb<br />
am Fondsobjekt und der Finanzierung des Erwerbs<br />
bezogene Dienstleistungen von nicht in <strong>Australien</strong><br />
ansässigen Dienstleistern sollten nicht der australischen<br />
Goods and Services Tax unterliegen (keine<br />
Anwendbarkeit des Reverse Charge Mechanismus).