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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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nahestehenden Personen bei Veräußerung (oder während<br />

eines Zwölfmonatszeitraums innerhalb von zwei<br />

Jahren vor Veräußerung) einen Anteil von mindestens<br />

10 Prozent oder mehr des Kapitals der Fondsgesellschaft<br />

hält. Der Anteil des Treuhand kommanditisten<br />

als solcher ist dabei nicht zu berücksichtigen.<br />

11.5 Stempelsteuer<br />

Der Erwerb des Fondsobjekts durch den australischen<br />

Treuhänder unterliegt im australischen<br />

Bundesstaat Victoria grundsätzlich der Stempelsteuer<br />

(„Stamp Duty“) in Höhe von rd. 5,5 Prozent<br />

des lastenfreien Marktwerts des Fondsobjekts oder<br />

des gezahlten Kaufpreises, je nachdem, welcher<br />

Betrag höher ist. Da der australische Treuhänder das<br />

Fondsobjekt in der Transaktion zu marktüblichen<br />

Bedingungen erwirbt, wurde im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (vgl. Tz. 6) als<br />

Bemessungsgrundlage für die Stempelsteuer der zu<br />

zahlende Kaufpreis unterstellt.<br />

Die Fondsgesellschaft sollte im Zuge der Aufnahme<br />

bzw. des Ausscheidens von Anlegern anlässlich der<br />

weiteren Ausgabe und Rücknahme von Treuhandanteilen<br />

am australischen Treuhandvermögen keine<br />

Stempelsteuer zu entrichten haben.<br />

Wenn Anleger Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />

als Treugeber erwerben, wird in Victoria keine<br />

Stempelsteuer anfallen, vorausgesetzt dass kein<br />

Anleger einzeln oder zusammen mit nahestehenden<br />

Anlegern 20 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft hält.<br />

Wenn Anleger Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />

als Kommanditist halten, wird in Victoria keine<br />

Stempelsteuer anfallen, sofern kein Anleger einzeln<br />

oder zusammen mit nahestehenden Anlegern<br />

50 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals der<br />

Fondsgesellschaft hält.<br />

Es wurden zwar gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />

getroffen, die den Eintritt eines solchen Falls verhindern<br />

sollen (siehe hierzu § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft, vgl. Tz. 13),<br />

entsprechende Restrisiken sind jedoch nicht auszuschließen.<br />

In diesem Fall könnten die Anleger (bzw.<br />

diesen nahestehende Personen) anteilig Stempelsteuer<br />

zu entrichten haben, die bis zu 5,5 Prozent des unbelasteten<br />

Verkehrswerts des Fondsobjekts beträgt.<br />

178<br />

11.6 Umsatzsteuer<br />

11.6.1 Australische Goods and Services Tax<br />

Auf bestimmte für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

relevante Vorgänge wird in <strong>Australien</strong> Goods and<br />

Services Tax („GST“) erhoben.<br />

Nachstehende Vorgänge in der Investitionsphase<br />

sollten nicht der Goods and Services Tax unterliegen:<br />

Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft<br />

und der Erwerb von Treuhandanteilen<br />

am australischen Treuhandvermögen durch die<br />

Fondsgesellschaft, da es sich um nicht-steuerpflichtige<br />

„financial supplies“ handelt.<br />

Die Gewährung einer Put Option im Rahmen der<br />

Optionsvereinbarung („Put and Call Option“)<br />

durch den australischen Treuhänder und die<br />

Gewährung einer Call Option im Rahmen der Optionsvereinbarung<br />

zugunsten des australischen<br />

Treuhänders könnten der Goods and Services Tax<br />

unterliegen, sind jedoch aufgrund der niedrigen<br />

Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht<br />

relevant.<br />

Der Erwerb des Eigentums am Grundstück /<br />

Fondsobjekt sollte nicht der Goods and Services<br />

Tax unterliegen, sofern das Fondsobjekt bei<br />

Ausübung der Put / Call Option unter der Put and<br />

Call Option vermietet ist. Die Vermietung des<br />

Fondsobjekts unterliegt der Goods and Services<br />

Tax in Höhe von 10 Prozent der Nettomiete. Diese<br />

Goods and Services Tax kann unter dem jeweiligen<br />

Mietvertrag ggf. auf den Mieter umgelegt<br />

werden.<br />

Vom australischen Treuhänder im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und der Unterhaltung des Fondsobjekts<br />

empfangene Dienstleistungen in <strong>Australien</strong> ansässiger<br />

Dienstleister, z. B. Makler, Versicherung und<br />

Gebäudereinigung, unterliegen grundsätzlich der<br />

Goods and Services Tax. Der australische Treuhänder<br />

sollte die Erstattung der Goods and Services Tax im<br />

Wege des Vorsteuerabzugs erreichen können.<br />

Vom australischen Treuhänder oder der Fondsgesellschaft<br />

im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb<br />

am Fondsobjekt und der Finanzierung des Erwerbs<br />

bezogene Dienstleistungen von nicht in <strong>Australien</strong><br />

ansässigen Dienstleistern sollten nicht der australischen<br />

Goods and Services Tax unterliegen (keine<br />

Anwendbarkeit des Reverse Charge Mechanismus).

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