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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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3.2.1 Wesentliche Risiken im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb des Fondsobjekts / Rückabwicklungsrisiken<br />

Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb des Fondsobjekts, die dazu führen können,<br />

dass<br />

das Eigentum am Fondsobjekt im Ergebnis nicht<br />

erworben werden kann;<br />

der Erwerb des Fondsobjekts nicht allein durch<br />

Eigenkapital der Fondsgesellschaft, sondern ganz<br />

oder teilweise durch Fremdkapital erfolgt;<br />

das Eigentum am Fondsobjekt erworben wird,<br />

aber Mängel bestehen; und / oder<br />

zusätzlicher, nicht im prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigter Aufwand entsteht.<br />

Folge in diesen Fällen, die nachstehend noch näher<br />

erläutert werden, kann jeweils sein, dass sich die<br />

Rentabilität der Beteiligung für die Anleger gegenüber<br />

der Prognose reduziert und / oder dass die<br />

Fondsgesellschaft aufgelöst oder (rück-)abgewickelt<br />

werden muss. In diesen Fällen besteht jeweils auch<br />

das Risiko, dass die Anleger einen teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust Ihrer Kapitaleinlage nebst Agio<br />

erleiden.<br />

Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist<br />

berechtigt, (i) dem Verkäufer des Fondsobjekts<br />

gegenüber festzustellen (mittels Weisung oder sonstige<br />

Mitteilung an den Treuhänder des australischen<br />

Treuhandvermögens, der als Käufer gegenüber dem<br />

Verkäufer auftritt), dass die Voraussetzungen bzw.<br />

aufschiebenden Bedingungen für den Erwerb des<br />

Fondsobjekts nicht hergestellt werden (können)<br />

bzw. (ii) das Fondsobjekt ganz oder teilweise mittels<br />

Fremdkapital zu erwerben (z. B. im Wege einer<br />

Eigenkapital-Zwischenfinanzierung), jeweils ohne<br />

dass die Gesellschafter der Fondsgesellschaft darüber<br />

beschließen.<br />

In den folgenden Fällen kann das Eigentum am<br />

Fondsobjekt im Ergebnis nicht erworben werden (mit<br />

der Folge, dass die Fondsgesellschaft abgewickelt<br />

bzw. aufgelöst werden muss):<br />

Der Kaufvertrag über den Erwerb des Eigentums<br />

am Fondsobjekt wird nicht durchgeführt, wenn<br />

die Parteien weder die Andienungs- noch die<br />

Kaufoption („Put and Call Option“) ausüben. In einem<br />

solchen Fall kann der Verkäufer die erlangte<br />

Call Option Fee in Höhe von AUD 5.000.000 und<br />

27<br />

der Käufer die erlangte Put Option Fee in Höhe<br />

von AUD 11 behalten und die Optionsvereinbarung<br />

endet nach Ablauf des vereinbarten Zeitfensters<br />

für die Ausübung der Put Option.<br />

Die Parteien dürfen die Andienungs- und Kaufoption<br />

nicht ausüben (oder haben ggf. entsprechende<br />

Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte) bzw. den<br />

Kaufvertrag nicht durchführen (oder haben ggf.<br />

entsprechende Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte),<br />

wenn u. a. Bedingungen der Andienungs- und<br />

Kaufoption bzw. des Kaufvertrags zum Erwerb<br />

des Eigentums am Fondsobjekt nicht bzw. nicht<br />

fristgerecht erfüllt werden bzw. vorliegen. Im<br />

Rahmen der Optionsvereinbarung (und in gleicher<br />

Weise im Rahmen des vereinbarten Kaufvertrags)<br />

bestehen u. a. Kündigungsrechte, die<br />

im Fall der Ausübung die Nichtdurchführung der<br />

vorgesehenen Transaktion nach sich ziehen. Ein<br />

solches Recht besteht für die Parteien insbesondere<br />

in den Fällen, in denen der Mietvertrag mit<br />

dem Mieter vor Durchführung der Transaktion<br />

gekündigt oder in anderer Form rechtsunwirksam<br />

wird sowie falls das Fondsobjekt beschädigt<br />

oder der Zugang zum Fondsobjekt und die<br />

Nutzung derart eingeschränkt werden, dass der<br />

Mieter das Recht hat oder sehr wahrscheinlich<br />

das Recht hat, den Mietvertrag zu kündigen (sog.<br />

„Event of Destruction“). In diesen Fällen wäre die<br />

Call Option Fee (bzw. das sog. „Deposit“ in der<br />

entsprechenden Regelung des Kaufvertrags) in<br />

Höhe von AUD 5.000.000 nebst Zinsen vollständig<br />

und unverzüglich an den Käufer zurückzahlbar.<br />

Grundsätzlich stehen in diesen Fällen den<br />

Vertragsparteien keine weiteren Rechte (z. B. auf<br />

Schadenersatz) gegen die jeweils andere Vertragspartei<br />

zu. Es besteht in einem solchen Fall<br />

das Risiko, dass die Call Option Fee bzw. das Deposit<br />

nicht an den Käufer und damit wirtschaftlich<br />

die Fondsgesellschaft zurückbezahlt wird bzw.<br />

zurückbezahlt werden kann (beispielsweise falls<br />

die Bank, bei der das Kapital verzinslich angelegt<br />

ist, insolvent wird und kein Sicherungssystem die<br />

Zahlung ermöglicht). Es ist auch nicht auszuschließen,<br />

dass der Verkäufer in einer solchen<br />

Situation, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen,<br />

letztlich doch Ansprüche (z. B. auf Schadenersatz)<br />

gegen den Käufer durchsetzen kann.<br />

Im Rahmen des Fondskonzepts ist die Aufnahme<br />

von Fremdkapital zur Zwischenfinanzierung<br />

des Eigenkapitals der Anleger vorgesehen. Zwar<br />

wurden bereits Verträge über diese Eigenkapital-<br />

Zwischenfinanzierung mit den finanzierenden<br />

Parteien geschlossen. Gleichwohl besteht das

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