Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3.2.1 Wesentliche Risiken im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb des Fondsobjekts / Rückabwicklungsrisiken<br />
Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb des Fondsobjekts, die dazu führen können,<br />
dass<br />
das Eigentum am Fondsobjekt im Ergebnis nicht<br />
erworben werden kann;<br />
der Erwerb des Fondsobjekts nicht allein durch<br />
Eigenkapital der Fondsgesellschaft, sondern ganz<br />
oder teilweise durch Fremdkapital erfolgt;<br />
das Eigentum am Fondsobjekt erworben wird,<br />
aber Mängel bestehen; und / oder<br />
zusätzlicher, nicht im prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigter Aufwand entsteht.<br />
Folge in diesen Fällen, die nachstehend noch näher<br />
erläutert werden, kann jeweils sein, dass sich die<br />
Rentabilität der Beteiligung für die Anleger gegenüber<br />
der Prognose reduziert und / oder dass die<br />
Fondsgesellschaft aufgelöst oder (rück-)abgewickelt<br />
werden muss. In diesen Fällen besteht jeweils auch<br />
das Risiko, dass die Anleger einen teilweisen oder<br />
vollständigen Verlust Ihrer Kapitaleinlage nebst Agio<br />
erleiden.<br />
Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist<br />
berechtigt, (i) dem Verkäufer des Fondsobjekts<br />
gegenüber festzustellen (mittels Weisung oder sonstige<br />
Mitteilung an den Treuhänder des australischen<br />
Treuhandvermögens, der als Käufer gegenüber dem<br />
Verkäufer auftritt), dass die Voraussetzungen bzw.<br />
aufschiebenden Bedingungen für den Erwerb des<br />
Fondsobjekts nicht hergestellt werden (können)<br />
bzw. (ii) das Fondsobjekt ganz oder teilweise mittels<br />
Fremdkapital zu erwerben (z. B. im Wege einer<br />
Eigenkapital-Zwischenfinanzierung), jeweils ohne<br />
dass die Gesellschafter der Fondsgesellschaft darüber<br />
beschließen.<br />
In den folgenden Fällen kann das Eigentum am<br />
Fondsobjekt im Ergebnis nicht erworben werden (mit<br />
der Folge, dass die Fondsgesellschaft abgewickelt<br />
bzw. aufgelöst werden muss):<br />
Der Kaufvertrag über den Erwerb des Eigentums<br />
am Fondsobjekt wird nicht durchgeführt, wenn<br />
die Parteien weder die Andienungs- noch die<br />
Kaufoption („Put and Call Option“) ausüben. In einem<br />
solchen Fall kann der Verkäufer die erlangte<br />
Call Option Fee in Höhe von AUD 5.000.000 und<br />
27<br />
der Käufer die erlangte Put Option Fee in Höhe<br />
von AUD 11 behalten und die Optionsvereinbarung<br />
endet nach Ablauf des vereinbarten Zeitfensters<br />
für die Ausübung der Put Option.<br />
Die Parteien dürfen die Andienungs- und Kaufoption<br />
nicht ausüben (oder haben ggf. entsprechende<br />
Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte) bzw. den<br />
Kaufvertrag nicht durchführen (oder haben ggf.<br />
entsprechende Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte),<br />
wenn u. a. Bedingungen der Andienungs- und<br />
Kaufoption bzw. des Kaufvertrags zum Erwerb<br />
des Eigentums am Fondsobjekt nicht bzw. nicht<br />
fristgerecht erfüllt werden bzw. vorliegen. Im<br />
Rahmen der Optionsvereinbarung (und in gleicher<br />
Weise im Rahmen des vereinbarten Kaufvertrags)<br />
bestehen u. a. Kündigungsrechte, die<br />
im Fall der Ausübung die Nichtdurchführung der<br />
vorgesehenen Transaktion nach sich ziehen. Ein<br />
solches Recht besteht für die Parteien insbesondere<br />
in den Fällen, in denen der Mietvertrag mit<br />
dem Mieter vor Durchführung der Transaktion<br />
gekündigt oder in anderer Form rechtsunwirksam<br />
wird sowie falls das Fondsobjekt beschädigt<br />
oder der Zugang zum Fondsobjekt und die<br />
Nutzung derart eingeschränkt werden, dass der<br />
Mieter das Recht hat oder sehr wahrscheinlich<br />
das Recht hat, den Mietvertrag zu kündigen (sog.<br />
„Event of Destruction“). In diesen Fällen wäre die<br />
Call Option Fee (bzw. das sog. „Deposit“ in der<br />
entsprechenden Regelung des Kaufvertrags) in<br />
Höhe von AUD 5.000.000 nebst Zinsen vollständig<br />
und unverzüglich an den Käufer zurückzahlbar.<br />
Grundsätzlich stehen in diesen Fällen den<br />
Vertragsparteien keine weiteren Rechte (z. B. auf<br />
Schadenersatz) gegen die jeweils andere Vertragspartei<br />
zu. Es besteht in einem solchen Fall<br />
das Risiko, dass die Call Option Fee bzw. das Deposit<br />
nicht an den Käufer und damit wirtschaftlich<br />
die Fondsgesellschaft zurückbezahlt wird bzw.<br />
zurückbezahlt werden kann (beispielsweise falls<br />
die Bank, bei der das Kapital verzinslich angelegt<br />
ist, insolvent wird und kein Sicherungssystem die<br />
Zahlung ermöglicht). Es ist auch nicht auszuschließen,<br />
dass der Verkäufer in einer solchen<br />
Situation, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen,<br />
letztlich doch Ansprüche (z. B. auf Schadenersatz)<br />
gegen den Käufer durchsetzen kann.<br />
Im Rahmen des Fondskonzepts ist die Aufnahme<br />
von Fremdkapital zur Zwischenfinanzierung<br />
des Eigenkapitals der Anleger vorgesehen. Zwar<br />
wurden bereits Verträge über diese Eigenkapital-<br />
Zwischenfinanzierung mit den finanzierenden<br />
Parteien geschlossen. Gleichwohl besteht das