Die Zeitschrift für stud. iur. - Iurratio
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134<br />
Titelaufsatz<br />
II. DER RECHTLICHE SCHUTZ VON BETRIEBS- UND<br />
GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN<br />
Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist kein in sich geschlos-<br />
senes Rechtsgebiet, sondern eine Querschnittsmaterie, die sich aus Normen<br />
unterschiedlichster Bereiche zusammensetzt. Einschlägige Vorschriften fin-<br />
den sich etwa im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Arbeitsrecht und im<br />
Kernstrafrecht, ferner im Prozessrecht und in einer Vielzahl verwaltungs-<br />
rechtlicher Normen. 3 <strong>Die</strong> praktisch wichtigsten Vorschriften sind im Gesetz<br />
über den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthalten. Namentlich die §§ 17<br />
und 18 UWG sehen <strong>für</strong> die bedeutsamsten Varianten denkbarer Geheimnis-<br />
verletzungen Sanktionen vor:<br />
§ 17 I UWG stellt den Geheimnisverrat durch Beschäftigte eines Unterneh-<br />
mens unter Strafe. Es handelt sich um ein Sonderdelikt, das täterschaftlich<br />
nur von dem genannten Personenkreis begangen werden kann. Verboten<br />
wird insbesondere Arbeitnehmern, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />
ihres Unternehmens weiterzugeben, etwa an Konkurrenten.<br />
§ 17 II Nr. 1 UWG untersagt demgegenüber die unbefugte Verschaffung oder<br />
Sicherung fremder Betriebsgeheimnisse und pönalisiert so die – faktisch vor<br />
allem mit technischen Mitteln geführte – Betriebsspionage. <strong>Die</strong>ses Delikt ist<br />
– im Unterschied zu § 17 I UWG – kein Sonderdelikt, sondern kann von je-<br />
dermann begangen werden. Tatbestandlich ist beispielsweise ein Angriff auf<br />
fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse durch Ausspähen von Compu-<br />
terdaten oder durch Einsatz von Abhörgeräten oder Kameras. 4<br />
Im Verhältnis zu den beiden genannten Tatbeständen, die an Fälle der unlau-<br />
teren Informationsweitergabe, -verschaffung oder -sicherung anknüpfen und<br />
gleichsam Informationszugangsschutz gewähren, bildet § 17 II Nr. 2 UWG<br />
ein Anschlussdelikt. Strafbar ist nach dieser Vorschrift die Verwertung und<br />
jede weitere Mitteilung von Informationen, die bereits rechtswidrig erlangt<br />
wurden, insbesondere unter Verstoß gegen § 17 I oder § 17 II Nr. 1 UWG.<br />
Komplettiert wird der lauterkeitsrechtliche Geheimnisschutz schließlich<br />
durch § 18 UWG. <strong>Die</strong>se Norm bildet in gewisser Weise einen Paralleltatbe-<br />
stand zu § 17 I UWG, jedoch bezieht sie sich gerade nicht auf Beschäftigte ei-<br />
nes Unternehmens, sondern auf Außenstehende. Strafbar ist der Missbrauch<br />
im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen und technischer Vorschrif-<br />
ten. Tatobjekt ist hier also nicht jedes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, son-<br />
dern sind lediglich die genannten Gegenstände; dies jedoch wiederum nur,<br />
soweit sie nicht offenkundig sind (anderenfalls ist ein „Anvertrauen“ nicht<br />
denkbar 5 ). Das können zum Beispiel Konstruktionszeichnungen sein, die ein<br />
Unternehmen dem anderen mit einer Geheimschutzauflage übergeben hat. 6<br />
Auffallend ist, dass es sich bei den genannten Vorschriften durchweg um<br />
Straftatbestände handelt. Das ist insofern nicht abwegig, als Handlungen wie<br />
Geheimnisverrat und Betriebsspionage als besonders schwerwiegende Wett-<br />
3 Vgl. exemplarisch §§ 93 I S. 3, 404 AktG, 85 GmbHG, 90, 333 HGB, 79,<br />
120 BetrVG, 203, 204 StGB, 172 Nr. 2 GVG, 30 VwVfG, 6 S. 2 IFG.<br />
4 Harte-Bavendamm, in: Harte/Henning, UWG, 2. Aufl. 2009, § 17 Rn. 22.<br />
5 BGH GRUR 1955, 468 (473) – Schwermetall-Kokillenguß; BGH GRUR<br />
1958, 297 (298) – Petromax I.<br />
6 BGH GRUR 1964, 31 – Petromax II.<br />
<strong>Iurratio</strong><br />
Ausgabe 3 + 4 / 2009<br />
bewerbsverstöße angesehen werden und der Gesetzgeber deshalb seit jeher<br />
besonderen Wert auf eine gewisse Abschreckungswirkung legt. Allerdings ist<br />
dem Geschädigten damit noch nicht geholfen. Er ist regelmäßig vor allem da-<br />
ran interessiert, Ersatz <strong>für</strong> erlittene Schäden zu erhalten und den Täter zur<br />
Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen zu verpflichten. Der Schutz<br />
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfordert daher auch zivilrechtli-<br />
che Regelungen. Hier ist die Ausgestaltung des Schutzes fragmentarisch. Spe-<br />
zielle Vorschriften finden sich kaum. 7 Stattdessen bedarf es des Rückgriffs auf<br />
allgemeine Regelungen. In Näheverhältnissen kann zunächst das Vertrags-<br />
recht herangezogen werden. So begründet ein Geheimnisverrat regelmäßig<br />
eine schuldhafte Verletzung von Treuepflichten im Sinne von § 241 II BGB,<br />
die Schadensersatzansprüche gemäß § 280 I BGB auslösen kann.<br />
In Fällen der Betriebsspionage besteht meist allerdings weder ein Vertrag,<br />
noch ein vertragsähnliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 II BGB.<br />
Dann helfen die genannten Anspruchsgrundlagen nicht weiter, vielmehr ist<br />
zivilrechtlicher Schutz nur über das Deliktsrecht möglich. Zentrale Bedeu-<br />
tung kommt insoweit § 823 II BGB (und §§ 3 I, 4 Nr. 11 UWG) in Verbin-<br />
dung mit oben genannten Straftatbeständen zu, namentlich mit den §§ 17, 18<br />
UWG. Daneben wird Rechtsschutz vor allem über Generalklauseln – etwa<br />
§ 826 BGB und §§ 3 I, 4 Nr. 10 UWG – gewährt. 8 Umstritten ist schließlich,<br />
inwieweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse „sonstige Rechte“ im Sinne<br />
von § 823 I BGB bilden oder wenigstens als Ausschnitt des Rechts am einge-<br />
richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt sind. 9<br />
C. ZUR ZWECKSETZUNG DES KNOW-HOW-SCHUTZES<br />
I. DIE ÜBERKOMMENEN BEGRÜNDUNGEN<br />
<strong>Die</strong> innere Rechtfertigung <strong>für</strong> die genannten Vorschriften scheint sich<br />
– nicht zuletzt nach dem in der Einleitung Gesagten – auf den ersten Blick<br />
ohne weiteres zu erschließen: Unternehmen sind in vielen Fällen auf wirk-<br />
samen Geheimschutz angewiesen, insbesondere wenn die Alternative einer<br />
Schutzrechtsanmeldung zwar besteht, jedoch nicht wirtschaftlich ist. Das<br />
Geheimschutzinteresse eines Unternehmens ist daher legitim. Spionage ist<br />
demgegenüber eine Handlung, durch die man in die Sphäre eines anderen<br />
eindringt, um sich die Früchte fremder Mühen anzueignen. Weil Arbeits-<br />
ergebnisse demjenigen, der sie durch eigene Investitionen erschlossen hat,<br />
gleichsam natürlich zurechenbar sind, gilt der Geheimnisverrat durch Ein-<br />
geweihte, etwa Mitarbeiter des Geheimnisträgers, gemeinhin als Vertrauens-<br />
bruch und damit – in der Sprache des Gesetzes – als „unlauter“ (§ 3 I UWG)<br />
bzw. „sittenwidrig“ (§ 826 BGB).<br />
II. KNOW-HOW-SCHUTZ IM VERGLEICH ZUM PATENTSCHUTZ<br />
So nachvollziehbar die genannten Erwägungen zunächst auch erschei-<br />
nen, so erstaunlich ist gleichwohl, dass die ökonomischen Folgen des Know-<br />
how-Schutzes jedenfalls in Deutschland kaum jemals eingehend hinterfragt<br />
worden sind. Für Patente verhält sich dies vollkommen anders. Schon vor In-<br />
krafttreten des ersten deutschen Patentgesetzes im Jahr 1877 wurde eine teils<br />
vehement ausgetragene Diskussion über Sinn und Unsinn von Patentschutz<br />
7 Vgl. Ohly, in: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, Vor §§ 17-19 Rn. 10;<br />
Kraßer, GRUR 1977, 177 (195).<br />
8 Harte-Bavendamm, in: Harte/Henning, UWG, 2. Aufl. 2009, § 17 Rn. 44.<br />
9 Ann, GRUR 2007, 39 (42 f.).<br />
geführt. 10 Gegner wandten ein, es sei nicht gerechtfertigt, demjenigen, der<br />
eine Erfindung – vielleicht nur mit geringem Vorsprung – als erster gemacht<br />
habe, die Realisierung einer Monopolrente zu ermöglichen und alle Wettbe-<br />
werber mit Lizenzgebühren zur Kasse zu bitten. Schließlich einigte man sich<br />
auf den Kompromiss, der in seinen Grundzügen bis heute besteht: Solange<br />
eine Erfindung technisch, neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist<br />
(§ 1 I PatG), gewährt das Patent unabhängig vom technischen Fortschritt oder<br />
dem Nutzen, den es bedeutet, ein Monopol; jedoch zeitlich beschränkt auf 20<br />
Jahre ab Anmeldung (§ 16 I S. 1 PatG) sowie mit der Möglichkeit zur Erteilung<br />
von Zwangslizenzen (§ 24 PatG). Nach Auslaufen des Schutzes ist die Ver-<br />
wertung einer Erfindung <strong>für</strong> jedermann frei. Weil der Patentanmelder seine<br />
Erfindung in der Anmeldung so offenlegen muss, dass jeder Durchschnitts-<br />
fachmann sie ausführen kann (§ 34 IV PatG), wird sein Wissensmonopol hier<br />
zu einem bloßen Verwertungsmonopol. Für die Allgemeinheit hat das den<br />
Vorteil einer erheblichen Mehrung des öffentlich zugänglichen technischen<br />
Wissens: Nach Schätzungen des Europäischen Patentamts finden sich heute<br />
rund 85% des technischen Wissens der Menschheit in Patentdatenbanken. 11<br />
Darüber hinaus soll das Patentsystem den technischen Fortschritt auch da-<br />
durch fördern, dass es Innovationsanreize setzt. 12 Auch hiervon profitiert<br />
letztlich die Allgemeinheit.<br />
Aus dieser Perspektive wirft der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheim-<br />
nissen natürlich Fragen auf: Er erstreckt sich auf jedwede Information, ohne<br />
dass es auf Technizität, Neuheit, Erfindungshöhe oder eine anders geartete<br />
Qualität ankommt. Geheimhaltung ist ferner – zumindest theoretisch – zeit-<br />
lich unbegrenzt möglich, entfaltet aber keinerlei Fremdnutzen: Außenste-<br />
hende profitieren nicht vom geheimen Know-how eines Unternehmens, weil<br />
es ihnen ja gerade vorenthalten wird. Zwar handelt auch der Patentanmelder<br />
keineswegs altruistisch, doch wird er gezwungen, seine Erfindung preiszu-<br />
geben, wenn er in den Genuss rechtlichen Schutzes kommen will. Der Ge-<br />
heimnisinhaber hat keine vergleichbare Gegenleistung zu erbringen. Er erhält<br />
seinen Schutz, wenngleich dieser auch weniger weit geht als der Patentschutz,<br />
zum Nulltarif. Warum aber gibt es Rechtsschutz <strong>für</strong> eine Geheimhaltung, die<br />
ausschließlich eigennützig erfolgt? Sollte nicht derjenige, der von einer Infor-<br />
mation profitiert, selbst da<strong>für</strong> sorgen, dass diese nicht an Dritte gelangt? Wer<br />
hier an der Vorbeugung spart, ließe sich einwenden, muss mit den Konse-<br />
quenzen leben. Wäre es zudem aus Wettbewerbsgründen nicht eher angezeigt,<br />
eine faktische Wissensmonopolisierung der Unternehmen zu begrenzen statt<br />
sie durch gesetzlichen Schutz auch noch zu fördern? <strong>Die</strong> überkommenen Be-<br />
gründungen, die mit Unlauterkeit bis hin zur Strafwürdigkeit von Geheim-<br />
nisverletzungen argumentieren, beantworten diese Fragen nicht hinreichend,<br />
weil sie auf rational nur schwer nachvollziehbaren Wertungen beruhen und<br />
außerdem in Grenzfällen keine verlässliche Interpretation einschlägiger<br />
Rechtsvorschriften ermöglichen. Lässt sich die Sinnhaftigkeit des gesetzlichen<br />
Geheimnisschutzes aber nicht auch treffender begründen?<br />
III. RECHTFERTIGUNG DES KNOW-HOW-SCHUTZES<br />
Einen Ansatzpunkt da<strong>für</strong> liefern die <strong>für</strong> den Schutz geheimen Know-hows<br />
aufzuwendenden Kosten: Weil der gesetzliche Schutz eben nur geheime In-<br />
formation umfasst, entbindet er Unternehmen nicht von ihrer Obliegenheit,<br />
10 Machlup, GRUR Int. 1961, 373 (374 ff.).<br />
11 Ann, FS Schilling (2007), 1 (10).<br />
12 Kraßer, PatentR, 6. Aufl. 2009, § 3 IV. (S. 42 ff.).<br />
<strong>Iurratio</strong><br />
Ausgabe 3 + 4 / 2009<br />
Titelaufsatz<br />
selbst angemessene Geheimschutzmaßnahmen zu treffen. Der in Deutsch-<br />
land gegenwärtig bestehende Know-how-Schutz setzt deshalb voraus, dass<br />
etwa das Firmenareal oder sensible Bereiche wie das IT-System so überwacht<br />
werden, dass dort auf rechtmäßigem Weg keine Information abfließen kann.<br />
Freilich müssen nur verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen werden, also nur<br />
solche Maßnahmen, die in angemessener Relation sowohl zur Wahrschein-<br />
lichkeit einer Ausspähung als auch zum daraus drohenden Schaden stehen.<br />
Vorgabe ist also keineswegs die absolute Sicherheit geheimer Informatio-<br />
nen, sondern lediglich ein Sicherheitsniveau, das zu Kosten realisierbar ist,<br />
die gemessen am Nutzen des geheimen Wissens verhältnismäßig sind. <strong>Die</strong>ser<br />
Aspekt ist entscheidend, denn ohne den gesetzlichen Geheimnisschutz wür-<br />
den sich diese Relationen verschieben: Konkurrenzausspähung würde immer<br />
dann zur legitimen Handlungsoption <strong>für</strong> jedes rational agierende Unterneh-<br />
men, wenn sich dadurch die oftmals extrem teure eigene Forschung und<br />
Entwicklung einsparen lässt. Ohne gesetzlichen Know-how-Schutz würde<br />
deshalb die Zahl der Akteure und die Zahl der Spionagefälle signifikant zu-<br />
nehmen. Konkurrenzausspähung würde intensiviert und bezogen auf das<br />
herrschende, weithin unterschätzte Niveau auch nochmals professionalisiert.<br />
Damit stiege aus Sicht des Know-how-Inhabers <strong>für</strong> dessen kritische Informa-<br />
tionen die „Verlustwahrscheinlichkeit“. <strong>Die</strong> Folge: Der Standard der Sicher-<br />
heitsmaßnahmen müsste angehoben werden, um wieder ein angemessenes<br />
Verhältnis zwischen Prävention und (dann erhöhtem) Risiko herzustellen.<br />
Auf diese Weise droht eine Kostenspirale zwischen Spionage und deren Ab-<br />
wehr: Je höher die Zugangsbarrieren zu fremdem, relevantem Know-how,<br />
desto ausgefeilter und teurer werden auch die Mittel zur Überwindung dieser<br />
Barrieren und so fort. <strong>Die</strong> Erhöhung von Sicherheitsstandards führt deshalb<br />
gleichzeitig zu einer Weiterentwicklung der Spionagetechnik und umgekehrt.<br />
Ohne den gesetzlichen Schutz geheimen Know-hows käme es zu einer Kos-<br />
teneskalation, die zuweilen bildhaft als regelrechtes „Wettrüsten“ 13 dargestellt<br />
wird. Der Geheimnisverrat durch eigene Mitarbeiter ist dabei ein Kernpro-<br />
blem. Eigene Mitarbeiter bilden statistisch das größte Risiko <strong>für</strong> Unterneh-<br />
mensgeheimnisse und sind die ergiebigste Quelle <strong>für</strong> „Interessenten“. Keine<br />
technische Maßnahme – sei es das virtuelle Eindringen in ein IT-System oder<br />
auch schlichte Abhörmaßnahmen – können Geheimnisse so vollständig und<br />
umfassend offenbaren wie ein sachkundiger Mitarbeiter. Wären derart un-<br />
ternehmensschädliche Offenbarungen Arbeitnehmern gesetzlich nicht ver-<br />
boten, würden diese Vertraulichkeitsvereinbarungen womöglich nur gegen<br />
beträchtliche Zusatzentgelte unterzeichnen. Dann entstünde ein Bieterwett-<br />
bewerb zwischen Arbeitgebern und der an ihren Geheimnissen interessierten<br />
Konkurrenz. Volkswirtschaftlich bliebe ein solches Szenario nicht folgenlos,<br />
denn die durch Spionage und deren Abwehr entstehenden Kosten gingen ent-<br />
weder bei Forschung und Entwicklung verloren oder sie müssten an Abneh-<br />
mer „weitergereicht“ werden, was zu einer Verteuerung der Produkte führte.<br />
<strong>Die</strong> Umwälzungen, die ein Verzicht auf gesetzlichen Geheimnisschutz her-<br />
vorrufen würde, gingen jedoch vermutlich noch weiter. Um die genannten,<br />
kostenintensiven Maßnahmen zu vermeiden, würden gerade innovative Un-<br />
ternehmen möglicherweise dazu übergehen, ihre gesamte Organisations-<br />
struktur stärker an Belangen des Geheimnisschutzes auszurichten. Weil jeder<br />
Arbeitnehmer nur das verraten kann, was er auch weiß, wäre es denkbar, Auf-<br />
13 Ann, FS Schilling (2007), 1 (10).<br />
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