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Die Zeitschrift für stud. iur. - Iurratio

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Titelaufsatz<br />

gabenzuschnitte so umzugestalten, dass immer nur wenige Mitarbeiter um-<br />

fassende Kenntnisse von zentralen Unternehmensgeheimnissen erlangen.<br />

Schlüsselpositionen könnten dann nur noch mit (mutmaßlich) besonders<br />

loyalen Mitarbeitern besetzt werden. Im Falle der Coca-Cola-Rezeptur, die<br />

auf diese Weise über Jahre hinweg nur zwei leitenden Angestellten vollstän-<br />

dig bekannt gewesen und im übrigen unter Verschluss gehalten worden sein<br />

soll, mag dies funktioniert haben. Auch aus der Automobilindustrie sind Ab-<br />

schottungen durch gestufte Informationsberechtigungen bekannt. Als breit<br />

eingesetzte, universelle Schutzmaßnahme stünde eine solche Reorganisation<br />

jedoch in diametralem Widerspruch zum Idealbild eines möglichst effizien-<br />

ten Informationsflusses innerhalb des Unternehmens.<br />

<strong>Die</strong> Vermeidung derartiger Fehlentwicklungen bildet den Kern des beste-<br />

henden gesetzlichen Geheimnisschutzes. Der rechtliche Know-how-Schutz<br />

ergänzt so die unentbehrlichen tatsächlichen Schutzvorkehrungen, indem<br />

er eine weitere – nennenswerte - Hürde gegen Konkurrenzausspähung und<br />

Wirtschaftsspionage errichtet: Deren Überwindung ist nur unter Verletzung<br />

von Strafbestimmungen möglich, erfordert also kriminelle Energie. Ebenso<br />

wie strafrechtliche Sanktionen erhöhen auch zivilrechtliche Unterlassungs-<br />

, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche das Risiko <strong>für</strong> jeden, der sich ein<br />

fremdes Unternehmensgeheimnis rechtswidrig erschließt. Sein Handeln wird<br />

zum wirtschaftlichen Nullsummenspiel, wenn er die von ihm erlangten In-<br />

formationen nicht verwenden darf und im Fall der Zuwiderhandlung scha-<br />

denersatzpflichtig wird. Gesetzlicher Know-how-Schutz entfaltet also einen<br />

Präventiveffekt, der es Unternehmen erlaubt, Ressourcen primär auf die Er-<br />

schließung von Informationen und auf deren Nutzung zu konzentrieren und<br />

weniger auf deren Schutz. Für spionagegeneigte Wettbewerber sinkt im Ge-<br />

genzug die Attraktivität dieses Ansatzes bei gleichzeitig erhöhten Anreizen<br />

<strong>für</strong> eigene Forschung und Entwicklung.<br />

D. FAZIT<br />

<strong>Die</strong> Geheimhaltung von Know-how steht als legitime und in der Praxis un-<br />

entbehrliche Wettbewerbsstrategie neben den gewerblichen Schutzrechten.<br />

Rechtlicher Schutz von Know-how ist sinnvoll und wichtig. Seine Rechtferti-<br />

gung bezieht er keineswegs nur aus schwer greifbaren Gerechtigkeitsüberle-<br />

gungen. Zwar mag Wirtschaftsspionage auch schlicht ungerecht sein, der<br />

gesetzliche Know-how-Schutz erfüllt jedoch in erster Linie greifbare wirt-<br />

schaftliche Korrektivfunktionen. Andererseits ist er auch kein Patent „zweiter<br />

Klasse“, sondern ein aliud, dessen Zwecksetzung sich von derjenigen klassi-<br />

scher gewerblicher Schutzrechte deutlich unterscheidet.<br />

A. ALLGEMEINES:<br />

<strong>Die</strong> Bearbeitung von juristischen Sachverhalten während des Studiums erfor-<br />

dert Genauigkeit. Dabei ist es gerade bei komplexeren Sachverhalten oder<br />

Hausarbeiten wichtig, eine übersichtliche Struktur und Gliederung zu finden.<br />

<strong>Die</strong>s hat mehrere Funktionen. Zum Einen kann man damit komplexe Sach-<br />

verhalte „aufklaren“ und sich vor dem eigenen Auge besser verdeutlichen.<br />

Zum Anderen sollte es auch dazu führen, wichtige Einzelheiten nicht zu<br />

übersehen. Zuletzt kann es von Vorteil sein dem Korrekturassistenten mit<br />

einer systematischen Gliederung die Korrektur zu erleichtern. <strong>Die</strong>se Gliede-<br />

rung sollte sowohl in Klausuren, als auch in Hausarbeiten vorgenommen<br />

werden. In Klausuren muss dies aber nicht so feingliederig stattfinden, wie<br />

in Hausarbeiten.<br />

In Klausuren führt eine Gliederung zu Übersichtlichkeit. An dieser Gliede-<br />

rung können die oftmals mit nur sehr wenig Zeit ausgestatteten Korrekturas-<br />

sistenten erkennen, ob wichtige Kernprobleme angesprochen werden. Zudem<br />

sind übersichtliche Klausuren und Hausarbeiten besser zu lesen, was den<br />

Korrektor auch gegenüber der Arbeit freundlicher stimmen wird. Zudem hilft<br />

eine Gliederung jedem Prüfling bei der Strukturierung eines Sachverhalts<br />

und vermittelt eine Agenda, die kontinuierlich abgearbeitet werden kann.<br />

Ebenso wichtig ist aber das Werkzeug zur Darstellung juristischer Sachver-<br />

halte und deren gutachterliche Betrachtung. Auf die Einhaltung des Gutach-<br />

tenstils wird (gerade in den ersten Semestern) besonderer Wert gelegt.<br />

B. GUTACHTENSTIL:<br />

Im juristischen Studium bestehen die Prüfungen überwiegend aus Fallklausu-<br />

ren und Fallhausarbeiten. Man erhält einen Lebenssachverhalt, der juristisch<br />

betrachtet werden muss. <strong>Die</strong>se Begutachtung stellt nicht einen formlosen<br />

„Besinnungsaufsatz“ dar, wie man ihn vielleicht noch aus der Schulzeit kennt,<br />

sondern erfolgt in einer bestimmten Form. <strong>Die</strong> juristische Fallbearbeitung<br />

wird in der Ausformulierung im sog. Gutachtenstil vorgenommen. Der<br />

Gutachtenstil ergibt sich aus dem juristischen Syllogismus. Der Begriff des<br />

Syllogismus stammt von dem griechischen Wort: syllogismos ab welches „Zu-<br />

sammenrechnen“ und/oder „logischer Schluss“ bedeutet. Er ist also Bestand-<br />

teil von Argumentation und dem daraus folgendem Ergebnis. Der Syllogismus<br />

ist der Kerngedanke der Lehre von der Folgerichtigkeit, sog. Logik 2 und wird<br />

auch das Schlussverfahren genannt. 3 Das Denkschema des Syllogismus ist<br />

die Schlussfolgerung aus zwei Prämissen auf einen Schlusssatz, also auf eine<br />

Konklusion. 4 Mit dem Syllogismus kann man logisch beweisen, dass eine<br />

ganz bestimmte Ableitung aus dem Gesetz zu einem ganz bestimmten<br />

Ergebnis führen muss, wenn die Zwischenschritte jeweils richtig gebildet wor-<br />

den sind.<br />

Klausuren/Hausarbeiten, Technik und Tipps 1<br />

von cand. <strong>iur</strong>. Vivien Eckhoff (Universität Bremen)<br />

1 <strong>Die</strong>ser Beitrag ist meiner Hausarbeit bei Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano,<br />

Universität Bremen, mit dem Titel „Justizsyllogismus und Subsumtion“<br />

entsprungen. Danken möchte ich Herrn Rechtsreferendar Alexander Otto,<br />

ebenfalls Universität Bremen, der aus seinen Tätigkeiten als Korrekturassistent<br />

und Wissenschaftlicher Mitarbeiter einige Hinweise geben konnte.<br />

2 Schwintowski, Juristische Methodenlehre, S. 61.<br />

3 Dubischar, Grundbegriffe des Rechts, S. 15, §4.<br />

4 Joerden, Logik im Recht, S. 311.<br />

<strong>Iurratio</strong><br />

Ausgabe 3 + 4 / 2009<br />

Ausbildung<br />

Der aus dem juristischen Syllogismus abgeleitete Gutachtenstil (auch: 4-Schritt-<br />

Methode) besteht, wie der Name es bereits sagt, aus vier Schritten, die immer<br />

„gegangen“ werden müssen.<br />

I. OBERSATZ<br />

II. DEFINITION<br />

III. SUBSUMTION<br />

IV. KONKLUSION/ERGEBNIS<br />

I. OBERSATZ:<br />

Der Obersatz bildet gemeinsam mit der Konklusion den Rahmen eines jeden<br />

Gutachtens und eines jeden Prüfungspunktes.<br />

Der Obersatz wirft eine Frage auf, die dann mittels der anderen Schritte (2 + 3)<br />

geklärt und im Rahmen der Konklusion beantwortet wird. <strong>Die</strong> Fragestellung<br />

wird nicht direkt getätigt, sondern in der Form des Konjunktivs.<br />

Der Obersatz wird nicht nur <strong>für</strong> das gesamte Gutachten geschrieben, sondern<br />

<strong>für</strong> jeden einzelnen Prüfungspunkt.<br />

Bsp.: A könnte sich gemäß § 240 StGB wegen Nötigung strafbar gemacht haben,<br />

indem er an einer Sitzblockade auf einer Bundesstraße teilgenommen hat und so<br />

den Autofahrern die Weiterfahrt verwehrte.<br />

→ So könnte der Obersatz <strong>für</strong> ein Gutachten lauten, indem geprüft werden<br />

soll, ob sich der A wegen (nicht: einer!) Nötigung strafbar gemacht hat.<br />

Bei der Begutachtung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts ist es immer<br />

erforderlich, die <strong>für</strong> die Strafbarkeit relevante Tathandlung im Obersatz<br />

kurz darzustellen (…, indem…). <strong>Die</strong> „indem“-Formulierung ist eine gängige<br />

Formulierung, die es ermöglicht, kurz und prägnant das wichtigste in einem<br />

Satz unterzubringen.<br />

Bsp.: Fraglich ist, ob der B den C an der Gesundheit geschädigt hat.<br />

→ So würde ein Obersatz <strong>für</strong> einen einzelnen Prüfungspunkt aussehen. Hier<br />

würde man prüfen, ob das objektive Tatbestandsmerkmal der Gesundheits-<br />

schädigung aus § 223 I StGB vorliegt.<br />

Man sollte allerdings nicht jedes Mal denselben Satzanfang wählen. Das ist<br />

zu monoton und liest sich schlecht. Wer immer „Fraglich ist, …“ schreibt,<br />

hat unter Umständen Punktabzug wegen erheblicher stilistischer Mängel zu<br />

be<strong>für</strong>chten. Besser ist es zu variieren:<br />

• Weiter ist zu prüfen, ob…<br />

• Zu prüfen ist…<br />

• B müsste des Weiteren den C auch…<br />

• Eine weitere Voraussetzung ist, dass…<br />

<strong>Die</strong>s sind nur einige wenige Beispiele <strong>für</strong> verschiedene Formulierungsmög-<br />

lichkeiten. Es gilt immer die aufzuwerfende Frage im Konjunktiv zu stellen,<br />

jedenfalls nicht in direkter Form. Ein Obersatz endet also niemals mit einem<br />

Fragezeichen. Einleitungen wie „Fraglich ist, ob…“ sollten auch nur dann<br />

zur Anwendung kommen, wenn der im Folgenden zu prüfende Kontext um-<br />

stritten ist, es Abgrenzungsschwierigkeiten gibt oder berechtigte Zweifel am<br />

Vorliegen der zu prüfenden Voraussetzung bestehen, deren Vorliegen also<br />

tatsächlich „fraglich“ ist.<br />

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