Jugendhilfeplan des Landkreises Passau ... - Landkreis Passau
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Die Maßnahme der Inobhutnahme eines Kin<strong>des</strong> oder eines Jugendlichen besitzt<br />
einen grundsätzlich vorläufigen Charakter.<br />
Dabei hat eine Information der Eltern bzw. der sonstigen<br />
Personensorgeberechtigten unmittelbar zu erfolgen. Falls die Rückkehr zu den<br />
Eltern bzw. den sonstigen Personensorgeberechtigten nicht möglich erscheint und<br />
diese trotzdem darauf bestehen, muß das Familiengericht eine entsprechende<br />
Entscheidung (gemäß §§ 1666, 1666 a BGB) treffen. Die Antragstellung erfolgt<br />
durch das Jugendamt.<br />
Zu den Situationen, die zu einer Inobhutnahme führen können, zählen<br />
insbesondere:<br />
• Mißhandlung in der Familie<br />
• sexuelle Gewalt<br />
• Gefährdungen durch Prostitution<br />
• Gefährdungen durch Alkohol<br />
• Gefährdungen durch Drogen<br />
• etc.<br />
Neben der Sorge für das Wohl <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Jugendlichen hat das<br />
Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu<br />
beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen bzw.<br />
einzuleiten.<br />
Geeignete Einrichtungen für die Unterbringung der jungen Menschen sind<br />
Schutzstellen oder Bereitschaftspflegestellen. Die Schutzmaßnahmen sind rund um<br />
die Uhr bereitzuhalten. Verwahrung ist kein Ziel einer sozialpädagogischen Hilfe.<br />
Maßnahmen mit freiheitsentziehendem Charakter müssen familiengerichtlich<br />
genehmigt werden.<br />
Die Maßnahme der Herausnahme <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Jugendlichen aus einer von<br />
den Eltern oder den Personensorgeberechtigten erfolgten Unterbringung erfordert<br />
das Bestehen einer massiven Gefährdung <strong>des</strong> Wohls und der Gesundheit <strong>des</strong><br />
Kin<strong>des</strong> bzw. Jugendlichen.<br />
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