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Jugendhilfeplan des Landkreises Passau ... - Landkreis Passau

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Die Maßnahme der Inobhutnahme eines Kin<strong>des</strong> oder eines Jugendlichen besitzt<br />

einen grundsätzlich vorläufigen Charakter.<br />

Dabei hat eine Information der Eltern bzw. der sonstigen<br />

Personensorgeberechtigten unmittelbar zu erfolgen. Falls die Rückkehr zu den<br />

Eltern bzw. den sonstigen Personensorgeberechtigten nicht möglich erscheint und<br />

diese trotzdem darauf bestehen, muß das Familiengericht eine entsprechende<br />

Entscheidung (gemäß §§ 1666, 1666 a BGB) treffen. Die Antragstellung erfolgt<br />

durch das Jugendamt.<br />

Zu den Situationen, die zu einer Inobhutnahme führen können, zählen<br />

insbesondere:<br />

• Mißhandlung in der Familie<br />

• sexuelle Gewalt<br />

• Gefährdungen durch Prostitution<br />

• Gefährdungen durch Alkohol<br />

• Gefährdungen durch Drogen<br />

• etc.<br />

Neben der Sorge für das Wohl <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Jugendlichen hat das<br />

Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu<br />

beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen bzw.<br />

einzuleiten.<br />

Geeignete Einrichtungen für die Unterbringung der jungen Menschen sind<br />

Schutzstellen oder Bereitschaftspflegestellen. Die Schutzmaßnahmen sind rund um<br />

die Uhr bereitzuhalten. Verwahrung ist kein Ziel einer sozialpädagogischen Hilfe.<br />

Maßnahmen mit freiheitsentziehendem Charakter müssen familiengerichtlich<br />

genehmigt werden.<br />

Die Maßnahme der Herausnahme <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Jugendlichen aus einer von<br />

den Eltern oder den Personensorgeberechtigten erfolgten Unterbringung erfordert<br />

das Bestehen einer massiven Gefährdung <strong>des</strong> Wohls und der Gesundheit <strong>des</strong><br />

Kin<strong>des</strong> bzw. Jugendlichen.<br />

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