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Jugendhilfeplan des Landkreises Passau ... - Landkreis Passau

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2.2. Die allgemeinen Grundlagen der Hilfe zur Erziehung (§ 27<br />

SGB VIII)<br />

§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung.<br />

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kin<strong>des</strong> oder<br />

eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem<br />

Wohl <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht<br />

gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig<br />

ist.<br />

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35<br />

gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen<br />

Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> oder <strong>des</strong><br />

Jugendlichen einbezogen werden.<br />

(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer<br />

und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf<br />

Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinn von § 13 Abs. 2<br />

einschließen.<br />

Die Hilfen zur Erziehung stellen Angebote an die Eltern dar, um vorliegende<br />

Probleme <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> bzw. der Beziehung zum Kind zu beheben oder zumin<strong>des</strong>t zu<br />

reduzieren.<br />

Somit hängt die Einsatzmöglichkeit und die Effektivität der unterschiedlichen<br />

Hilfeformen zu einem erheblichen Teil von der Kooperationsbereitschaft der Eltern<br />

und nicht zuletzt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> bzw. Jugendlichen ab.<br />

Dem Jugendamt fällt dabei unter anderem die Aufgabe zu, zum Einsatz der<br />

erforderlichen Hilfen zur Erziehung einen individuellen Hilfeplan zu erstellen.<br />

Darin werden zwischen dem Jugendamt, den Eltern, dem Kind bzw. Jugendlichen<br />

sowie den involvierten Einrichtungen Ziele der Maßnahme sowie die von den<br />

Beteiligten einzubringenden Leistungen festgelegt.<br />

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