Jugendhilfeplan des Landkreises Passau ... - Landkreis Passau
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2.2. Die allgemeinen Grundlagen der Hilfe zur Erziehung (§ 27<br />
SGB VIII)<br />
§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung.<br />
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kin<strong>des</strong> oder<br />
eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem<br />
Wohl <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> oder <strong>des</strong> Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht<br />
gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig<br />
ist.<br />
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35<br />
gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen<br />
Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> oder <strong>des</strong><br />
Jugendlichen einbezogen werden.<br />
(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer<br />
und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf<br />
Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinn von § 13 Abs. 2<br />
einschließen.<br />
Die Hilfen zur Erziehung stellen Angebote an die Eltern dar, um vorliegende<br />
Probleme <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> bzw. der Beziehung zum Kind zu beheben oder zumin<strong>des</strong>t zu<br />
reduzieren.<br />
Somit hängt die Einsatzmöglichkeit und die Effektivität der unterschiedlichen<br />
Hilfeformen zu einem erheblichen Teil von der Kooperationsbereitschaft der Eltern<br />
und nicht zuletzt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> bzw. Jugendlichen ab.<br />
Dem Jugendamt fällt dabei unter anderem die Aufgabe zu, zum Einsatz der<br />
erforderlichen Hilfen zur Erziehung einen individuellen Hilfeplan zu erstellen.<br />
Darin werden zwischen dem Jugendamt, den Eltern, dem Kind bzw. Jugendlichen<br />
sowie den involvierten Einrichtungen Ziele der Maßnahme sowie die von den<br />
Beteiligten einzubringenden Leistungen festgelegt.<br />
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