Jugendhilfeplan des Landkreises Passau ... - Landkreis Passau
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Prinzipiell setzen die Hilfen zur Erziehung die Akzeptanz und<br />
Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus.<br />
Demgegenüber treten häufig Situationen auf, in denen trotz eines manifesten<br />
Bedarfs an Hilfen zur Erziehung die Eltern entweder ablehnend gegenüberstehen<br />
oder über keine adäquate Kompetenz zur Kooperation verfügen.<br />
In derartigen Fällen kann das Jugendamt bedarfsadäquate Hilfen (bis hin zu den<br />
Interventionsmöglichkeiten, vgl. hierzu auch Punkt 3.5) im Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />
bzw. Jugendlichen durchführen, wobei dann ein Beschluß <strong>des</strong> Familiengerichts<br />
gemäß §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich ist (Einschränkung der elterlichen<br />
Sorge).<br />
Der Katalog der Jugendhilfemaßnahmen stellt unterschiedliche Formen der Hilfen<br />
zur Erziehung für verschiedenartige Problemlagen bereit. Dabei sind grundsätzlich<br />
niederschwellige und präventive Hilfeformen zu präferieren, mit denen die<br />
erzieherische Rolle der Eltern wiederhergestellt bzw. verbessert werden kann.<br />
Im Fall der Abwägung, ob eine stationäre Hilfe in Frage kommt, wird vom<br />
Kreisjugendamt <strong>Passau</strong> gelegentlich auch je nach Fall eine Stellungnahme von der<br />
Erziehungsberatungsstelle <strong>Passau</strong> eingeholt, soweit nicht bereits ein adäquates<br />
fachpsychologisches Gutachten einer anderen Institution (z.B. Kinder- und<br />
Jugendpsychiatrie) vorliegt. An dieser Stelle ist auf den Hilfeplan zu verweisen, in<br />
dem die Gestaltung der Hilfen mit sämtlichen Beteiligten festgelegt wird.<br />
Dieses Gutachten stellt eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung über eine<br />
Heimunterbringung durch das Jugendamt dar und ist dieser entsprechend<br />
vorgeschaltet. Es wird darin eine fachlich begründete Empfehlung ausgesprochen,<br />
welche Jugendhilfemaßnahme für den Empfänger erforderlich ist.<br />
Für die endgültige Entscheidung, welche Jugendhilfemaßnahme durchgeführt wird,<br />
ist allein das Jugendamt zuständig.<br />
Bei der Auswahl der Hilfeform ist auch das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern<br />
sowie Kinder und Jugendlichen (gemäß § 5 SGB VIII) zu berücksichtigen. Dabei<br />
findet das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten dort seine<br />
Einschränkung, wo es mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten verbunden ist.<br />
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