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Jugendhilfeplan des Landkreises Passau ... - Landkreis Passau

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Prinzipiell setzen die Hilfen zur Erziehung die Akzeptanz und<br />

Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus.<br />

Demgegenüber treten häufig Situationen auf, in denen trotz eines manifesten<br />

Bedarfs an Hilfen zur Erziehung die Eltern entweder ablehnend gegenüberstehen<br />

oder über keine adäquate Kompetenz zur Kooperation verfügen.<br />

In derartigen Fällen kann das Jugendamt bedarfsadäquate Hilfen (bis hin zu den<br />

Interventionsmöglichkeiten, vgl. hierzu auch Punkt 3.5) im Interesse <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

bzw. Jugendlichen durchführen, wobei dann ein Beschluß <strong>des</strong> Familiengerichts<br />

gemäß §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich ist (Einschränkung der elterlichen<br />

Sorge).<br />

Der Katalog der Jugendhilfemaßnahmen stellt unterschiedliche Formen der Hilfen<br />

zur Erziehung für verschiedenartige Problemlagen bereit. Dabei sind grundsätzlich<br />

niederschwellige und präventive Hilfeformen zu präferieren, mit denen die<br />

erzieherische Rolle der Eltern wiederhergestellt bzw. verbessert werden kann.<br />

Im Fall der Abwägung, ob eine stationäre Hilfe in Frage kommt, wird vom<br />

Kreisjugendamt <strong>Passau</strong> gelegentlich auch je nach Fall eine Stellungnahme von der<br />

Erziehungsberatungsstelle <strong>Passau</strong> eingeholt, soweit nicht bereits ein adäquates<br />

fachpsychologisches Gutachten einer anderen Institution (z.B. Kinder- und<br />

Jugendpsychiatrie) vorliegt. An dieser Stelle ist auf den Hilfeplan zu verweisen, in<br />

dem die Gestaltung der Hilfen mit sämtlichen Beteiligten festgelegt wird.<br />

Dieses Gutachten stellt eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung über eine<br />

Heimunterbringung durch das Jugendamt dar und ist dieser entsprechend<br />

vorgeschaltet. Es wird darin eine fachlich begründete Empfehlung ausgesprochen,<br />

welche Jugendhilfemaßnahme für den Empfänger erforderlich ist.<br />

Für die endgültige Entscheidung, welche Jugendhilfemaßnahme durchgeführt wird,<br />

ist allein das Jugendamt zuständig.<br />

Bei der Auswahl der Hilfeform ist auch das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern<br />

sowie Kinder und Jugendlichen (gemäß § 5 SGB VIII) zu berücksichtigen. Dabei<br />

findet das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten dort seine<br />

Einschränkung, wo es mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten verbunden ist.<br />

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