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Handbuch Tiertransporte

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19<br />

19. Beim Verpacken von Zierfischen und aquatischen Amphibien ist sicherzustellen, dass min-<br />

destens für die doppelte Dauer der geplanten Beförderung eine ausreichende Sauerstoffversorgung<br />

gewährleistet ist. Dies gilt ebenso bei der Verwendung von luftdichten Umverpackungen<br />

von Reptilien- und Amphibienbehältnissen.<br />

20. Zierfische und aquatische Amphibien sind in thermostabilen Behältnissen zu transportieren.<br />

Für Reptilien und sonstige Amphibien sind isolierte oder verkleidete Behältnisse zu verwenden.<br />

Erforderlichenfalls sind die Behältnisse durch Beigabe von Kühl- oder Wärmelementen<br />

zu temperieren. Die Vorgaben der IATA-Richtlinie für die Verwendung von Wärme- oder<br />

Kühlpacks sind zu beachten.<br />

(Anmerkung: Werden Fahrzeuge verwendet, in denen Tiere ohne andere Transportgüter<br />

transportiert werden und bei denen der Laderaum entsprechend klimatisiert wird, ist diese<br />

Nebenbestimmung hinfällig.)<br />

Hinweis: Andere Rechtsbereiche, insbesondere artenschutzrechtliche, tierseuchenrechtliche<br />

sowie gewerberechtliche Vorschriften werden durch diese Zulassung nicht berührt und<br />

sind entsprechend zu beachten.<br />

Begründung:<br />

Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1/2005 kann der Geltungsbereich einer Zulassung begrenzt<br />

werden. Einschränkende Bestimmungen müssen fachlich begründet werden.<br />

Zu 1.: Gemäß Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist die Zulassung<br />

zu befristen.<br />

Zu 2.: Die Zulassung wird für die beantragten Tierarten bzw. -kategorien erteilt. Eine Einschränkung<br />

der Tierarten bzw. Tierkategorien, welche transportiert werden dürfen, ist entsprechend der<br />

vorhandenen Ausrüstung, der Qualifikation des Personals und der vorgesehenen Verfahren für den<br />

Transport zum Schutz der Tiere notwendig.<br />

Zu 3.: Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005<br />

Zur 4.: Anhang I Kapitel II Nr. 5 i.V.m. Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Die IATA-<br />

Richtlinien sind die derzeit einzigen vorliegenden Richtlinien, die den Stand der guten fachlichen<br />

Praxis zum Transport der betroffenen Tierarten wiedergeben. Diese Richtlinien präzisieren die<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>Tiertransporte</strong> Stand Februar 2009

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