Handbuch Tiertransporte
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TRANSPORTFÄHIGKEIT<br />
Transportunfähige Tiere dürfen nicht transportiert werden !<br />
Als transportunfähig gelten verletzte Tiere oder Tiere mit physiologischen oder pathologi-<br />
schen Schwächen, insbesondere in folgenden Fällen:<br />
a) die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen<br />
b) Tiere mit großen offenen Wunden oder schweren Organvorfällen<br />
c) trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (≥90 %) oder Tiere, die vor weniger<br />
als 7 Tagen geboren haben.<br />
d) neugeborene Säugetiere mit nicht abgeheiltem Nabel<br />
e) Ferkel unter 3 Wochen, Lämmer unter einer Woche, Kälber unter 10 Tagen, außer wenn sie<br />
über eine Strecke von weniger als 100 km befördert werden<br />
f) Hunde und Katzen unter 8 Wochen ohne Begleitung des Muttertieres<br />
g) Hirsche, deren Gehörn/Geweih mit Bast überzogen ist<br />
Kranke oder verletzte Tiere können als transportfähig angesehen werden, wenn<br />
a) sie nur leicht krank oder verletzt sind und der Transport keine zusätzlichen Leiden verur-<br />
sacht; in Zweifelsfällen ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.<br />
b) der Transport im Zusammenhang mit einem Tierversuch nach Richtlinie 86/609/EWG statt-<br />
findet.<br />
c) der Transport unter tierärztlicher Überwachung zum Zweck oder nach einer medizinischen<br />
Behandlung oder Diagnosestellung stattfindet; er ist jedoch nur zulässig, wenn den Tieren<br />
dadurch keine unnötigen Leiden zugefügt werden.<br />
d) der Transport nach in der Tierhaltungspraxis üblichen tierärztlichen Eingriffen wie Kastration<br />
oder Enthornung erfolgt; Wunden müssen vollständig verheilt sein.<br />
Während des Transports erkrankte/verletzte Tiere müssen abgesondert werden, so schnell wie<br />
möglich erste Hilfe erhalten und vom Tierarzt untersucht und behandelt werden, ggf. unter Vermeidung<br />
von Leiden oder Schmerzen notgetötet oder notgeschlachtet werden.<br />
Beruhigungsmittel dürfen zum Transport nicht verabreicht werden. Falls notwendig, um das<br />
Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten, nur unter tierärztlicher Kontrolle.<br />
Laktierende Kühe, Schafe und Ziegen müssen in Abständen von maximal 12 h gemolken werden.<br />
(Trächtige und neugeborene registrierte Equiden dürfen zusammen befördert werden, wenn der<br />
Beförderungszweck darin besteht, für die Geburt oder die Fohlen hygienischere und artgerechtere<br />
Bedingungen zu schaffen.)<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>Tiertransporte</strong> Stand Februar 2009