Handbuch Tiertransporte
Handbuch Tiertransporte
Handbuch Tiertransporte
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
D 2 Kontrolle an Versandorten<br />
Rechtsgrundlage:<br />
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005<br />
Anhang II (Fahrtenbuch)<br />
Anhang I Kap. III, 1. (Transportpraxis, Verladen)<br />
39<br />
Überprüfung des Fahrtenbuches (nur bei langen grenzüberschreitenden Beförderungen erforder-<br />
lich):<br />
Spätestens zwei Werktage vor dem Versand oder in Abstimmung mit der zuständigen Behörde hat<br />
der Organisator/Transportunternehmer der Behörde eine Kopie des Abschnitts 1 des Fahrtenbuches<br />
zu übermitteln. Der Organisator/Transportunternehmer teilt jedem Fahrtenbuch eine fortlaufende<br />
Kennnummer zu. Vor langen Beförderungen überprüft die Behörde des Versandortes das<br />
vom Transportunternehmer vorgelegte Fahrtenbuch.<br />
Nach Artikel 14 (1) a) prüft die Behörde:<br />
• Zulassung der im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer<br />
• Zulassungsnachweis der eingesetzten Transportmittel<br />
• Befähigungsnachweise der eingesetzten Fahrer und Betreuer<br />
• Enthält das Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben, die darauf schließen lassen, dass die<br />
Beförderung den Vorschriften der Verordnung entspricht?<br />
Ist das Ergebnis der Überprüfung nicht zufrieden stellend, verpflichtet die Behörde den Organisator<br />
zur Änderung der Transportplanung.<br />
Bei zufrieden stellender Kontrolle versieht die Behörde das Fahrtenbuch mit einem Stempel (entfällt,<br />
wenn Navigationssystem vorhanden).<br />
Informationsweitergabe:<br />
Die Behörde des Versandortes übermittelt der Behörde am Bestimmungsort, der Ausgangsstelle<br />
oder der Kontrollstelle die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben.<br />
Kontrolle der Verladung:<br />
Dauert die Verladung länger als 4 Stunden (außer Geflügel), müssen geeignete Anlagen vorhanden<br />
sein, die es gestatten, die Tiere ohne Anbindung außerhalb des Transportmittels zu<br />
halten, zu füttern und zu tränken. Diese müssen tierärztlich überwacht sein und es muss dafür<br />
Sorge getragen werden, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird.<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>Tiertransporte</strong> Stand Februar 2009