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Handbuch Tiertransporte

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D 2 Kontrolle an Versandorten<br />

Rechtsgrundlage:<br />

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005<br />

Anhang II (Fahrtenbuch)<br />

Anhang I Kap. III, 1. (Transportpraxis, Verladen)<br />

39<br />

Überprüfung des Fahrtenbuches (nur bei langen grenzüberschreitenden Beförderungen erforder-<br />

lich):<br />

Spätestens zwei Werktage vor dem Versand oder in Abstimmung mit der zuständigen Behörde hat<br />

der Organisator/Transportunternehmer der Behörde eine Kopie des Abschnitts 1 des Fahrtenbuches<br />

zu übermitteln. Der Organisator/Transportunternehmer teilt jedem Fahrtenbuch eine fortlaufende<br />

Kennnummer zu. Vor langen Beförderungen überprüft die Behörde des Versandortes das<br />

vom Transportunternehmer vorgelegte Fahrtenbuch.<br />

Nach Artikel 14 (1) a) prüft die Behörde:<br />

• Zulassung der im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer<br />

• Zulassungsnachweis der eingesetzten Transportmittel<br />

• Befähigungsnachweise der eingesetzten Fahrer und Betreuer<br />

• Enthält das Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben, die darauf schließen lassen, dass die<br />

Beförderung den Vorschriften der Verordnung entspricht?<br />

Ist das Ergebnis der Überprüfung nicht zufrieden stellend, verpflichtet die Behörde den Organisator<br />

zur Änderung der Transportplanung.<br />

Bei zufrieden stellender Kontrolle versieht die Behörde das Fahrtenbuch mit einem Stempel (entfällt,<br />

wenn Navigationssystem vorhanden).<br />

Informationsweitergabe:<br />

Die Behörde des Versandortes übermittelt der Behörde am Bestimmungsort, der Ausgangsstelle<br />

oder der Kontrollstelle die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben.<br />

Kontrolle der Verladung:<br />

Dauert die Verladung länger als 4 Stunden (außer Geflügel), müssen geeignete Anlagen vorhanden<br />

sein, die es gestatten, die Tiere ohne Anbindung außerhalb des Transportmittels zu<br />

halten, zu füttern und zu tränken. Diese müssen tierärztlich überwacht sein und es muss dafür<br />

Sorge getragen werden, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>Tiertransporte</strong> Stand Februar 2009

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