Handbuch Tiertransporte
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registrierten Equiden), Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen ein Fahrtenbuch<br />
(unterzeichnete Kopie des Abschnitts 1 mit ordnungsgemäßen Eintragungen) bei der zuständigen<br />
Behörde des Versandortes vorzulegen.<br />
Sofern der Transport auch eine zollrechtliche Abfertigung erfordert, ist durch den Organisator<br />
gleichzeitig auch das zuständige Zollamt des Versandortes zu unterrichten, um eine zügige Abfertigung<br />
sicherzustellen.<br />
Für den Transport von Rindern in Staaten Nordafrikas bzw. den Nahen Osten müssen Tiertransportschiffe<br />
zur Überquerung des Mittelmeeres genutzt werden (sofern keine RoRo-Fähren genutzt<br />
werden). Gemäß Artikel 7 Abs. 2 ist die Beförderung von Hausrindern auf dem Seeweg über mehr<br />
als 10 Seemeilen aus einem Hafen der Gemeinschaft nur zulässig, wenn das Transportschiff gem.<br />
Artikel 19 Abs. 1 kontrolliert und zugelassen wurde. Gemäß Artikel 19 Abs. 1 stellt die von dem<br />
betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle auf Antrag<br />
einen Zulassungsnachweis für Tiertransportschiffe aus, sofern in Bezug auf das Schiff folgende<br />
Bedingungen erfüllt sind:<br />
a) Es wird von dem Mitgliedstaat aus betrieben, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird.<br />
b) Es wurde keine Zulassung bei einer anderen zuständigen Behörde desselben oder eines<br />
anderen Mitgliedstaats beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt.<br />
c) Es wurden von der von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde<br />
oder Stelle Kontrollen durchgeführt, die ergaben, dass die baulichen und ausrüstungstechnischen<br />
Anforderungen für Tiertransportschiffe gemäß Anhang 1 Kapitel IV Abschnitt 1 erfüllt<br />
sind.<br />
Betroffener Mitgliedstaat ist derjenige, von dem aus das Transportschiff mit den Tieren starten soll.<br />
Artikel 19 Abs. 1 Buchst. a) setzt voraus, dass das Tiertransportschiff von dem Mitgliedstaat aus<br />
betrieben wird, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist<br />
jedoch nicht bekannt, ob es bereits zugelassene Schiffe in den anderen Mitgliedstaaten gibt. Da die<br />
Verladung der Tiere am Versandort auf einen LKW oft bereits vor Anlandung eines Schiffes im Mittelmeerhafen<br />
erfolgt, hat sich folgende pragmatische Vorgehensweise bewährt:<br />
Der Organisator benennt ein Transportschiff für die Mittelmeerpassage. Falls das Schiff noch nicht<br />
zugelassen ist, beantragt er die Zulassung des Schiffes beim Veterinär des Ausgangshafens. Bis<br />
über den Antrag auf Zulassung des Schiffes im Mitgliedstaat endgültig entschieden ist, werden die<br />
Schiffe unter folgenden Bedingungen akzeptiert:<br />
• Der Veterinär im Ausgangshafen bestätigt schriftlich, dass ein Antrag auf Zulassung des<br />
Schiffes gestellt worden ist.<br />
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Zuständig für die Durchführung der Plausibilitätsprüfung ist die Behörde, in deren Einzugsbereich der Versandort<br />
liegt.<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>Tiertransporte</strong> Stand Februar 2009