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Handbuch Tiertransporte

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registrierten Equiden), Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen ein Fahrtenbuch<br />

(unterzeichnete Kopie des Abschnitts 1 mit ordnungsgemäßen Eintragungen) bei der zuständigen<br />

Behörde des Versandortes vorzulegen.<br />

Sofern der Transport auch eine zollrechtliche Abfertigung erfordert, ist durch den Organisator<br />

gleichzeitig auch das zuständige Zollamt des Versandortes zu unterrichten, um eine zügige Abfertigung<br />

sicherzustellen.<br />

Für den Transport von Rindern in Staaten Nordafrikas bzw. den Nahen Osten müssen Tiertransportschiffe<br />

zur Überquerung des Mittelmeeres genutzt werden (sofern keine RoRo-Fähren genutzt<br />

werden). Gemäß Artikel 7 Abs. 2 ist die Beförderung von Hausrindern auf dem Seeweg über mehr<br />

als 10 Seemeilen aus einem Hafen der Gemeinschaft nur zulässig, wenn das Transportschiff gem.<br />

Artikel 19 Abs. 1 kontrolliert und zugelassen wurde. Gemäß Artikel 19 Abs. 1 stellt die von dem<br />

betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle auf Antrag<br />

einen Zulassungsnachweis für Tiertransportschiffe aus, sofern in Bezug auf das Schiff folgende<br />

Bedingungen erfüllt sind:<br />

a) Es wird von dem Mitgliedstaat aus betrieben, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird.<br />

b) Es wurde keine Zulassung bei einer anderen zuständigen Behörde desselben oder eines<br />

anderen Mitgliedstaats beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt.<br />

c) Es wurden von der von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde<br />

oder Stelle Kontrollen durchgeführt, die ergaben, dass die baulichen und ausrüstungstechnischen<br />

Anforderungen für Tiertransportschiffe gemäß Anhang 1 Kapitel IV Abschnitt 1 erfüllt<br />

sind.<br />

Betroffener Mitgliedstaat ist derjenige, von dem aus das Transportschiff mit den Tieren starten soll.<br />

Artikel 19 Abs. 1 Buchst. a) setzt voraus, dass das Tiertransportschiff von dem Mitgliedstaat aus<br />

betrieben wird, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist<br />

jedoch nicht bekannt, ob es bereits zugelassene Schiffe in den anderen Mitgliedstaaten gibt. Da die<br />

Verladung der Tiere am Versandort auf einen LKW oft bereits vor Anlandung eines Schiffes im Mittelmeerhafen<br />

erfolgt, hat sich folgende pragmatische Vorgehensweise bewährt:<br />

Der Organisator benennt ein Transportschiff für die Mittelmeerpassage. Falls das Schiff noch nicht<br />

zugelassen ist, beantragt er die Zulassung des Schiffes beim Veterinär des Ausgangshafens. Bis<br />

über den Antrag auf Zulassung des Schiffes im Mitgliedstaat endgültig entschieden ist, werden die<br />

Schiffe unter folgenden Bedingungen akzeptiert:<br />

• Der Veterinär im Ausgangshafen bestätigt schriftlich, dass ein Antrag auf Zulassung des<br />

Schiffes gestellt worden ist.<br />

5<br />

Zuständig für die Durchführung der Plausibilitätsprüfung ist die Behörde, in deren Einzugsbereich der Versandort<br />

liegt.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>Tiertransporte</strong> Stand Februar 2009

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