Handbuch Tiertransporte
Handbuch Tiertransporte
Handbuch Tiertransporte
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Prüfungen<br />
27<br />
Auf Antrag führt die Ausbildungsstätte eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag genannten<br />
Tierkategorien durch. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen<br />
Teil. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005<br />
genannten Gebiete.<br />
Im schriftlichen Teil sind im Multiple-Choice-Verfahren mindestens 5 Fragen je Fachgebiet /Tierart<br />
zu stellen, wobei auch Mehrfachankreuzungen möglich sein müssen.<br />
Die mündliche Prüfung kann im Rahmen eines Gesprächs in Gruppen von maximal 4 Personen<br />
durchgeführt werden, wobei der Zeitumfang von 15 Minuten pro Person nicht überschritten werden<br />
sollte.<br />
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im schriftlichen und mündlichen Teil mindestens ausreichende<br />
Leistungen erbracht worden sind.<br />
In der Prüfungskommission muss ein beamteter Tierarzt vertreten sein. Über die Prüfung ist eine<br />
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem beamteten<br />
Tierarzt zu unterzeichnen ist.<br />
Die von der Ausbildungsstätte ausgestellte Bescheinigung (Anlage C 2.2) ist der Nachweis für den<br />
absolvierten Lehrgang und die bestandene Prüfung. Die Bescheinigung ist vom Vorsitzenden der<br />
Prüfungskommission und dem beamteten Tierarzt zu unterzeichnen.<br />
Der Befähigungsnachweis nach Artikel 6 Abs. 5 i. V. mit Artikel 17 Abs. 2 ist auf Antrag durch die<br />
zuständige Behörde nach der Anlage C 2.3 grundsätzlich zweisprachig auszustellen. Die Befähigungsnachweise<br />
müssen durch die ausstellende Behörde mit einer fortlaufenden Nummer versehen<br />
werden.<br />
Die Anlage C 2.3 Ziffer 2.1 ermöglicht es, den Befähigungsnachweis zu befristen. Da diesbezüglich<br />
im Verordnungstext keine Vorgaben bestehen, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörden,<br />
den Befähigungsnachweis im Einzelfall zu befristen.<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>Tiertransporte</strong> Stand Februar 2009