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Handbuch Tiertransporte

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Zu 11.: Die Beigabe von Futter und Wasser im Transportbehältnis ist für die doppelte geplante Beförderungsdauer<br />

ausgelegt, so dass eine Beförderung in keinem Fall länger als diese Zeit dauern<br />

darf. Da ein über die vorgesehene Transportdauer hinaus andauerndes Verbleiben in den<br />

Transportbehältnissen in der Regel zu vermeidbaren Leiden und Schäden bei den Tieren führt,<br />

muss sicher gestellt sein, dass für nicht transportfähige Tiere oder bei Überschreiten der maximalen<br />

Transportdauer eine rasche Entlademöglichkeit besteht. Da Kleintiere zumeist nur in speziellen<br />

Haltungseinrichtungen mit entsprechendem Pflegepersonal entladen und untergebracht werden<br />

können, muss im Vorfeld dafür Sorge getragen werden, dass solche bei Bedarf ohne weitere Zeitverzögerung<br />

zur Verfügung stehen. Deshalb sind solche Einrichtungen schon im Vorfeld festzulegen<br />

und hierbei die von der Zulassung umfassten Tierarten zu berücksichtigen.<br />

Zu 12.: Die Mitarbeiter von Güter-Transportunternehmen sind eher in geringem Umfang mit <strong>Tiertransporte</strong>n<br />

befasst und müssen die Möglichkeit haben, sich bei Bedarf jederzeit über die Anforderungen<br />

an einen tierschutzkonformen Transport zu informieren. Diese Regelung ist im Sinne einer<br />

guten fachlichen Praxis. In derartigen firmeninternen Richtlinien werden fachkompetente Ansprechpartner<br />

benannt und wichtige Adressen für Notfälle angeführt, so dass diese für jeden Mitarbeiter<br />

sofort zur Verfügung stehen.<br />

Zu 13.: Das tatsächliche Vorliegen der Richtlinien mit den Mindestanforderungen für einen tierschutzkonformen<br />

Transport der Tiere ist Grundvoraussetzung für deren Umsetzung in der Praxis.<br />

Die verwendeten Methoden müssen regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft werden. Ggf. sind sie<br />

neuen Erkenntnissen anzupassen. Die IATA-Richtlinien unterliegen einer ständigen Überarbeitung,<br />

so dass laufend neue Erkenntnisse einfließen, welche in der Praxis umgesetzt werden müssen.<br />

Zu 14.: Artikel 3 e und Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Es ist davon auszugehen,<br />

dass Mitarbeiter von Güter-Transportunternehmen in der Regel keine oder nur geringe Erfahrung<br />

mit <strong>Tiertransporte</strong>n haben. Regelmäßige Schulungen zu den Anforderungen nach Ziffer 12 sind<br />

notwendig, um deren Umsetzung sicher zu stellen.<br />

Zu 16.: Anhang I Kapitel II Nr. 1.1 e i.V.m. Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005<br />

Anmerkung: Kleinsäuger und Vögel werden in Behältnissen mit passiver Belüftung transportiert.<br />

Für Ihr Wohlbefinden ist eine Versorgung mit Frischluft notwendig, so dass im Laderaum der Fahrzeuge<br />

in der Regel eine aktive Belüftung mit Frischluft notwendig sein wird. Zierfische hingegen<br />

werden in geschlossen Behältnissen verpackt, welche keine Lüftungsöffnungen aufweisen (z.B.<br />

Styroporkisten). Bei Reptilien und Amphibien ist in der Regel wegen der Besonderheit Ihres Stoffwechsels<br />

die Klimastabilität im Behältnis wichtiger als die Frischluftversorgung, so dass eine externe<br />

Belüftung des Laderaumes bei ausreichendem Luftvolumen nicht zwingend notwendig ist.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>Tiertransporte</strong> Stand Februar 2009

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