Handbuch Tiertransporte
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Zu 11.: Die Beigabe von Futter und Wasser im Transportbehältnis ist für die doppelte geplante Beförderungsdauer<br />
ausgelegt, so dass eine Beförderung in keinem Fall länger als diese Zeit dauern<br />
darf. Da ein über die vorgesehene Transportdauer hinaus andauerndes Verbleiben in den<br />
Transportbehältnissen in der Regel zu vermeidbaren Leiden und Schäden bei den Tieren führt,<br />
muss sicher gestellt sein, dass für nicht transportfähige Tiere oder bei Überschreiten der maximalen<br />
Transportdauer eine rasche Entlademöglichkeit besteht. Da Kleintiere zumeist nur in speziellen<br />
Haltungseinrichtungen mit entsprechendem Pflegepersonal entladen und untergebracht werden<br />
können, muss im Vorfeld dafür Sorge getragen werden, dass solche bei Bedarf ohne weitere Zeitverzögerung<br />
zur Verfügung stehen. Deshalb sind solche Einrichtungen schon im Vorfeld festzulegen<br />
und hierbei die von der Zulassung umfassten Tierarten zu berücksichtigen.<br />
Zu 12.: Die Mitarbeiter von Güter-Transportunternehmen sind eher in geringem Umfang mit <strong>Tiertransporte</strong>n<br />
befasst und müssen die Möglichkeit haben, sich bei Bedarf jederzeit über die Anforderungen<br />
an einen tierschutzkonformen Transport zu informieren. Diese Regelung ist im Sinne einer<br />
guten fachlichen Praxis. In derartigen firmeninternen Richtlinien werden fachkompetente Ansprechpartner<br />
benannt und wichtige Adressen für Notfälle angeführt, so dass diese für jeden Mitarbeiter<br />
sofort zur Verfügung stehen.<br />
Zu 13.: Das tatsächliche Vorliegen der Richtlinien mit den Mindestanforderungen für einen tierschutzkonformen<br />
Transport der Tiere ist Grundvoraussetzung für deren Umsetzung in der Praxis.<br />
Die verwendeten Methoden müssen regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft werden. Ggf. sind sie<br />
neuen Erkenntnissen anzupassen. Die IATA-Richtlinien unterliegen einer ständigen Überarbeitung,<br />
so dass laufend neue Erkenntnisse einfließen, welche in der Praxis umgesetzt werden müssen.<br />
Zu 14.: Artikel 3 e und Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Es ist davon auszugehen,<br />
dass Mitarbeiter von Güter-Transportunternehmen in der Regel keine oder nur geringe Erfahrung<br />
mit <strong>Tiertransporte</strong>n haben. Regelmäßige Schulungen zu den Anforderungen nach Ziffer 12 sind<br />
notwendig, um deren Umsetzung sicher zu stellen.<br />
Zu 16.: Anhang I Kapitel II Nr. 1.1 e i.V.m. Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005<br />
Anmerkung: Kleinsäuger und Vögel werden in Behältnissen mit passiver Belüftung transportiert.<br />
Für Ihr Wohlbefinden ist eine Versorgung mit Frischluft notwendig, so dass im Laderaum der Fahrzeuge<br />
in der Regel eine aktive Belüftung mit Frischluft notwendig sein wird. Zierfische hingegen<br />
werden in geschlossen Behältnissen verpackt, welche keine Lüftungsöffnungen aufweisen (z.B.<br />
Styroporkisten). Bei Reptilien und Amphibien ist in der Regel wegen der Besonderheit Ihres Stoffwechsels<br />
die Klimastabilität im Behältnis wichtiger als die Frischluftversorgung, so dass eine externe<br />
Belüftung des Laderaumes bei ausreichendem Luftvolumen nicht zwingend notwendig ist.<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>Tiertransporte</strong> Stand Februar 2009