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Handbuch Tiertransporte

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23<br />

C Schulung und Befähigungsnachweis<br />

C 1 Schulung oder Qualifizierung von Personen, die mit Tieren<br />

umgehen<br />

Personen, die mit Tieren umgehen, müssen gemäß Artikel 3 Buchstabe e, Artikel 6 Abs. 4 und Artikel<br />

9 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in angemessener Weise geschult oder<br />

qualifiziert sein. Dies gilt auch für Landwirte im Rahmen von Artikel 1 Abs. 2. Die notwendigen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten werden in einer Schulung erworben, in der die einschlägigen Regelungen<br />

der Anhänge I und/oder II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt werden. Die von der Ausbildungsstätte<br />

ausgestellte Bescheinigung (Anlage C 1.1) ist der Nachweis für die Teilnahme an<br />

der Schulung.<br />

Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in den Berufen Fleischer (Ausbildungsrichtung<br />

Schlachten), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder vergleichbaren Berufsabschlüssen<br />

sowie mit einem erfolgreichen Abschluss eines Hoch- oder Fachhochschulstudiums im Bereich der<br />

Landwirtschaft oder der Tiermedizin gelten als entsprechend qualifiziert. Sie sind jedoch in den<br />

regelmäßig stattfindenden beruflichen Fortbildungen über den Inhalt der Verordnung (EG) Nr.<br />

1/2005 zu informieren.<br />

C 2 Befähigungsnachweis für Personen, die Tiere transportie-<br />

ren<br />

Nach Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden,<br />

Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden,<br />

nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis<br />

gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügen. Dies gilt nicht für<br />

Personen, die Tiere, gerechnet ab dem Versandort bis zum Bestimmungsort, über eine Strecke von<br />

maximal 65 km transportieren. Der Befähigungsnachweis wird nach den Maßgaben des Anhangs<br />

IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des § 4 der Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009<br />

erworben. Danach muss der betroffene Personenkreis einen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen<br />

und eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt haben.<br />

I. Personen mit einer nach dem 5. Januar 2007 abgeschlossenen Berufsausbildung in den Berufen<br />

Fleischer (Ausbildungsrichtung Schlachten), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt<br />

oder vergleichbaren Berufsabschlüssen sowie mit einem nach dem 5. Januar 2007 erfolg-<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>Tiertransporte</strong> Stand Februar 2009

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