Handbuch Tiertransporte
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C Schulung und Befähigungsnachweis<br />
C 1 Schulung oder Qualifizierung von Personen, die mit Tieren<br />
umgehen<br />
Personen, die mit Tieren umgehen, müssen gemäß Artikel 3 Buchstabe e, Artikel 6 Abs. 4 und Artikel<br />
9 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in angemessener Weise geschult oder<br />
qualifiziert sein. Dies gilt auch für Landwirte im Rahmen von Artikel 1 Abs. 2. Die notwendigen<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten werden in einer Schulung erworben, in der die einschlägigen Regelungen<br />
der Anhänge I und/oder II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vermittelt werden. Die von der Ausbildungsstätte<br />
ausgestellte Bescheinigung (Anlage C 1.1) ist der Nachweis für die Teilnahme an<br />
der Schulung.<br />
Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in den Berufen Fleischer (Ausbildungsrichtung<br />
Schlachten), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder vergleichbaren Berufsabschlüssen<br />
sowie mit einem erfolgreichen Abschluss eines Hoch- oder Fachhochschulstudiums im Bereich der<br />
Landwirtschaft oder der Tiermedizin gelten als entsprechend qualifiziert. Sie sind jedoch in den<br />
regelmäßig stattfindenden beruflichen Fortbildungen über den Inhalt der Verordnung (EG) Nr.<br />
1/2005 zu informieren.<br />
C 2 Befähigungsnachweis für Personen, die Tiere transportie-<br />
ren<br />
Nach Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden,<br />
Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden,<br />
nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis<br />
gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügen. Dies gilt nicht für<br />
Personen, die Tiere, gerechnet ab dem Versandort bis zum Bestimmungsort, über eine Strecke von<br />
maximal 65 km transportieren. Der Befähigungsnachweis wird nach den Maßgaben des Anhangs<br />
IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des § 4 der Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009<br />
erworben. Danach muss der betroffene Personenkreis einen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen<br />
und eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt haben.<br />
I. Personen mit einer nach dem 5. Januar 2007 abgeschlossenen Berufsausbildung in den Berufen<br />
Fleischer (Ausbildungsrichtung Schlachten), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt<br />
oder vergleichbaren Berufsabschlüssen sowie mit einem nach dem 5. Januar 2007 erfolg-<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>Tiertransporte</strong> Stand Februar 2009