Handbuch Tiertransporte
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• Befolgung etwaiger Anordnungen der Behörde des Versandortes<br />
Er sorgt dafür,<br />
- dass das Fahrtenbuch gem. Art. 14 Absatz 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 abge-<br />
stempelt wird,<br />
- dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zum<br />
Bestimmungsort begleitet (bei Ausfuhr in ein Drittland bis zur Grenzkontrollstelle und eine<br />
Kopie bis zum Bestimmungsort),<br />
- dass das Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der verschiedenen<br />
Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird und dass die Witterungsbedingungen<br />
berücksichtigt werden,<br />
- dass eine natürliche Person dafür verantwortlich ist, der zuständigen Behörde jederzeit<br />
Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss der Beförderung zu geben.<br />
Ist der Organisator gleichzeitig ein Transportunternehmer, so ist die entsprechende Zulassungsnummer<br />
mit anzugeben.<br />
Sofern der Organisator nicht gleichzeitig der Transportunternehmer ist, sind im Feld 6.4 die Angaben<br />
zum Transportunternehmer (Name und Zulassungsnummer) anzugeben.<br />
Ein Transportunternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene<br />
Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert.<br />
Für lange Beförderungen bedarf ein Transportunternehmer einer Zulassung vom TYP 2 gem. Art.<br />
11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.<br />
Dies beinhaltet auch, dass für lange Beförderungen zugelassene Transportmittel sowie gültige Befähigungsnachweise<br />
für Fahrer und Betreuer vorhanden sein müssen.<br />
Angaben zu verantwortlichen Personen (Feld 1.2)<br />
Unter 1.2 ist die für die Beförderung zuständige Person zu benennen. Diese muss sachkundig bzw.<br />
im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005<br />
sein.<br />
Feld 7 bzw. 8 betrifft den Organisator, der nicht zwingend mit der sachkundigen Person identisch<br />
sein muss.<br />
Angaben zum Versandort und zum Bestimmungsort (Feld 3.1 bzw. 4.1):<br />
Als Versandort ist unter Beachtung der Definition in Art. 2 Buchstabe r) der Verordnung (EG) Nr.<br />
1/2005 im Fahrtenbuch der Ort anzugeben, an dem das erste Tier zu Transportbeginn erstmals auf<br />
ein im Fahrtenbuch benanntes Transportmittel verladen wird.<br />
<strong>Handbuch</strong> <strong>Tiertransporte</strong> Stand Februar 2009