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Handbuch Tiertransporte

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• Befolgung etwaiger Anordnungen der Behörde des Versandortes<br />

Er sorgt dafür,<br />

- dass das Fahrtenbuch gem. Art. 14 Absatz 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 abge-<br />

stempelt wird,<br />

- dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zum<br />

Bestimmungsort begleitet (bei Ausfuhr in ein Drittland bis zur Grenzkontrollstelle und eine<br />

Kopie bis zum Bestimmungsort),<br />

- dass das Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der verschiedenen<br />

Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird und dass die Witterungsbedingungen<br />

berücksichtigt werden,<br />

- dass eine natürliche Person dafür verantwortlich ist, der zuständigen Behörde jederzeit<br />

Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss der Beförderung zu geben.<br />

Ist der Organisator gleichzeitig ein Transportunternehmer, so ist die entsprechende Zulassungsnummer<br />

mit anzugeben.<br />

Sofern der Organisator nicht gleichzeitig der Transportunternehmer ist, sind im Feld 6.4 die Angaben<br />

zum Transportunternehmer (Name und Zulassungsnummer) anzugeben.<br />

Ein Transportunternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene<br />

Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert.<br />

Für lange Beförderungen bedarf ein Transportunternehmer einer Zulassung vom TYP 2 gem. Art.<br />

11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.<br />

Dies beinhaltet auch, dass für lange Beförderungen zugelassene Transportmittel sowie gültige Befähigungsnachweise<br />

für Fahrer und Betreuer vorhanden sein müssen.<br />

Angaben zu verantwortlichen Personen (Feld 1.2)<br />

Unter 1.2 ist die für die Beförderung zuständige Person zu benennen. Diese muss sachkundig bzw.<br />

im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005<br />

sein.<br />

Feld 7 bzw. 8 betrifft den Organisator, der nicht zwingend mit der sachkundigen Person identisch<br />

sein muss.<br />

Angaben zum Versandort und zum Bestimmungsort (Feld 3.1 bzw. 4.1):<br />

Als Versandort ist unter Beachtung der Definition in Art. 2 Buchstabe r) der Verordnung (EG) Nr.<br />

1/2005 im Fahrtenbuch der Ort anzugeben, an dem das erste Tier zu Transportbeginn erstmals auf<br />

ein im Fahrtenbuch benanntes Transportmittel verladen wird.<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>Tiertransporte</strong> Stand Februar 2009

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