III - Rotthausen
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(5) § 7 Abs. 3 regelt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.<br />
§ 4 Begrenzung des Benutzungsrechtes<br />
(1) In die öffentliche Abwasseranlage darf Abwasser nicht eingeleitet oder eingebracht werden, wenn aufgrund seiner Inhaltsstoffe<br />
a) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird,<br />
b) das in der öffentlichen Abwasseranlage tätige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt wird,<br />
c) die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflusst wird,<br />
d) der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage seine wasserrechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllen kann,<br />
e) der Klärbetrieb der Abwasserbehandlungsanlage gestört wird,<br />
f) die Schlammbehandlung und Schlammentsorgung wesentlich erschwert wird.<br />
Sind derartige Gefährdungen oder Beeinträchtigungen zu befürchten, kann Gelsenkanal die Einleitung des Abwassers untersagen oder von<br />
einer Vorbehandlung oder anderen geeigneten Maßnahmen abhängig machen.<br />
(2) Abwasser darf in die öffentliche Abwasseranlage nur dann eingeleitet werden, wenn der Einleiter gegebenenfalls festgelegte wasserrechtliche<br />
Anforderungen einhält und die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Grenzwerte für Abwassereinleitungen in die<br />
öffentliche Abwasseranlage nicht überschritten werden.<br />
Die Anlage 2 ist Bestandteil der Satzung.<br />
(3) Ein Überschreiten der in Anlage 2 angegebenen Werte kann ausnahmsweise auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden, wenn die in der<br />
öffentlichen Abwasseranlage vorhandene Verdünnung mit sonstigem Abwasser ausreicht, die Gesamtschadstoffkonzentration keine<br />
Veranlassung zu Störungen geben kann und keine wasserrechtlichen Anforderungen entgegen stehen. Hiervon ausgenommen sind jedoch<br />
genehmigungspflichtige Stoffe und Stoffgruppen gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung<br />
von wassergefährdenden Stoffen und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen vom 25. September 1989 - VGS - (GV NRW 1989, S. 564)<br />
in der jeweils gültigen Fassung.<br />
(4) Ein Unterschreiten der in Anlage 2 angegebenen Werte kann Gelsenkanal im Einzelfall verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf die<br />
Zusammensetzung des in der öffentlichen Abwasseranlage vorhandenen Abwassers oder im Hinblick auf die von Gelsenkanal bei der<br />
Einleitung des Abwassers in Gewässer einzuhaltenden Gesetze, Vorschriften, Bedingungen und Auflagen erforderlich ist.<br />
(5) Abwasser darf nur in der zugelassenen Menge in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden.<br />
Als zugelassene Menge gilt in der Regel:<br />
1. das Schmutzwasser einschließlich Betriebswasser bis zu einer Höchstmenge von 1 l/s x ha<br />
2. das Niederschlagswasser.<br />
Eine darüber hinausgehende Einleitung ist nur mit Einwilligung von Gelsenkanal zulässig.<br />
(6) Von der Einleitung oder Einbringung in die öffentliche Abwasseranlage sind grundsätzlich ausgeschlossen:<br />
1. Stoffe, die feuergefährlich oder explosibel sind (z. B. Benzin, BTEX, Heizöl, Lacke, Phenole und Carbide),<br />
2. Stoffe, die durch Ablagerung in den Kanälen den Abfluss behindern (z. B. Schutt, Asche, Glas, Schlacke, Kunststoffe, Sand, Müll,<br />
Schlachtabfälle, Dung) oder die im Kanalnetz erhärten können,<br />
3. Stoffe, die Gase in schädlichen Konzentrationen (z. B. Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxid u. ä.) enthalten bzw. in<br />
Verbindung mit Wasser gefährliche oder aggressive Gase bilden,<br />
4. Stoffe, die üble Gerüche verbreiten,<br />
5. Wasserdämpfe (z. B. durch den unmittelbaren Anschluss von Dampfleitungen, Dampfkesseln oder Überlaufleitungen von<br />
Heizungsanlagen),<br />
6. Wässer und Schlämme aus Dunggruben, Abortgruben, Grundstückskläranlagen und Chemietoiletten,<br />
7. Grund-/Dränwasser und Kühlwasser,<br />
8. giftige Stoffe (z. B. Holz- und Pflanzenschutzmittel, Beizmittel, PAK’s, PCB’s, Dioxine und Furane) sowie aggressive Stoffe (z. B.<br />
Säuren, Laugen und Salze dieser Verbindungen),<br />
9. Stoffe, die mit Abwasser reagieren und dadurch schädliche Wirkungen erzeugen sowie Schwerflüssigkeiten (z. B. Di- und<br />
Trichlorethylen, Perchlorethylen, Chlorofom und Tetrachlorkohlenstoff),<br />
10. abscheidbare und emulgierbare öl- und fetthaltige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs,<br />
11. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Spül- und Waschmittel, die in konzentrierter Form zu unverhältnismäßig großer<br />
Schaumbildung führen,<br />
12. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 200<br />
KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen.<br />
Stadt Gelsenk. – Amtsblatt 2001 – Nr. 51/20.12.2001 551