21.02.2013 Aufrufe

III - Rotthausen

III - Rotthausen

III - Rotthausen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(5) § 7 Abs. 3 regelt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.<br />

§ 4 Begrenzung des Benutzungsrechtes<br />

(1) In die öffentliche Abwasseranlage darf Abwasser nicht eingeleitet oder eingebracht werden, wenn aufgrund seiner Inhaltsstoffe<br />

a) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird,<br />

b) das in der öffentlichen Abwasseranlage tätige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt wird,<br />

c) die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflusst wird,<br />

d) der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage seine wasserrechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllen kann,<br />

e) der Klärbetrieb der Abwasserbehandlungsanlage gestört wird,<br />

f) die Schlammbehandlung und Schlammentsorgung wesentlich erschwert wird.<br />

Sind derartige Gefährdungen oder Beeinträchtigungen zu befürchten, kann Gelsenkanal die Einleitung des Abwassers untersagen oder von<br />

einer Vorbehandlung oder anderen geeigneten Maßnahmen abhängig machen.<br />

(2) Abwasser darf in die öffentliche Abwasseranlage nur dann eingeleitet werden, wenn der Einleiter gegebenenfalls festgelegte wasserrechtliche<br />

Anforderungen einhält und die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Grenzwerte für Abwassereinleitungen in die<br />

öffentliche Abwasseranlage nicht überschritten werden.<br />

Die Anlage 2 ist Bestandteil der Satzung.<br />

(3) Ein Überschreiten der in Anlage 2 angegebenen Werte kann ausnahmsweise auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden, wenn die in der<br />

öffentlichen Abwasseranlage vorhandene Verdünnung mit sonstigem Abwasser ausreicht, die Gesamtschadstoffkonzentration keine<br />

Veranlassung zu Störungen geben kann und keine wasserrechtlichen Anforderungen entgegen stehen. Hiervon ausgenommen sind jedoch<br />

genehmigungspflichtige Stoffe und Stoffgruppen gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung<br />

von wassergefährdenden Stoffen und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen vom 25. September 1989 - VGS - (GV NRW 1989, S. 564)<br />

in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(4) Ein Unterschreiten der in Anlage 2 angegebenen Werte kann Gelsenkanal im Einzelfall verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf die<br />

Zusammensetzung des in der öffentlichen Abwasseranlage vorhandenen Abwassers oder im Hinblick auf die von Gelsenkanal bei der<br />

Einleitung des Abwassers in Gewässer einzuhaltenden Gesetze, Vorschriften, Bedingungen und Auflagen erforderlich ist.<br />

(5) Abwasser darf nur in der zugelassenen Menge in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden.<br />

Als zugelassene Menge gilt in der Regel:<br />

1. das Schmutzwasser einschließlich Betriebswasser bis zu einer Höchstmenge von 1 l/s x ha<br />

2. das Niederschlagswasser.<br />

Eine darüber hinausgehende Einleitung ist nur mit Einwilligung von Gelsenkanal zulässig.<br />

(6) Von der Einleitung oder Einbringung in die öffentliche Abwasseranlage sind grundsätzlich ausgeschlossen:<br />

1. Stoffe, die feuergefährlich oder explosibel sind (z. B. Benzin, BTEX, Heizöl, Lacke, Phenole und Carbide),<br />

2. Stoffe, die durch Ablagerung in den Kanälen den Abfluss behindern (z. B. Schutt, Asche, Glas, Schlacke, Kunststoffe, Sand, Müll,<br />

Schlachtabfälle, Dung) oder die im Kanalnetz erhärten können,<br />

3. Stoffe, die Gase in schädlichen Konzentrationen (z. B. Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxid u. ä.) enthalten bzw. in<br />

Verbindung mit Wasser gefährliche oder aggressive Gase bilden,<br />

4. Stoffe, die üble Gerüche verbreiten,<br />

5. Wasserdämpfe (z. B. durch den unmittelbaren Anschluss von Dampfleitungen, Dampfkesseln oder Überlaufleitungen von<br />

Heizungsanlagen),<br />

6. Wässer und Schlämme aus Dunggruben, Abortgruben, Grundstückskläranlagen und Chemietoiletten,<br />

7. Grund-/Dränwasser und Kühlwasser,<br />

8. giftige Stoffe (z. B. Holz- und Pflanzenschutzmittel, Beizmittel, PAK’s, PCB’s, Dioxine und Furane) sowie aggressive Stoffe (z. B.<br />

Säuren, Laugen und Salze dieser Verbindungen),<br />

9. Stoffe, die mit Abwasser reagieren und dadurch schädliche Wirkungen erzeugen sowie Schwerflüssigkeiten (z. B. Di- und<br />

Trichlorethylen, Perchlorethylen, Chlorofom und Tetrachlorkohlenstoff),<br />

10. abscheidbare und emulgierbare öl- und fetthaltige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs,<br />

11. Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Spül- und Waschmittel, die in konzentrierter Form zu unverhältnismäßig großer<br />

Schaumbildung führen,<br />

12. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 200<br />

KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen.<br />

Stadt Gelsenk. – Amtsblatt 2001 – Nr. 51/20.12.2001 551

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!