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III - Rotthausen

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Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrensoder<br />

Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht<br />

mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gelsenkirchen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />

Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Gelsenkirchen, 13. Dezember 2001<br />

(Siegel)<br />

1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kultur- und Bürgerzentrum "Schloß Horst" vom 28.05.1999<br />

Vom 13.12.2001<br />

Oliver W ittk e<br />

Oberbürgermeister<br />

Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung vom 13.12.2001 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen folgende Satzung beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

§ 5 Abs. 3 Buchstabe d) Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />

Hier sollte ein Entgelt von 770,00 EURO pro Veranstaltung nur in sehr begründeten Ausnahmefällen des öffentlichen Interesses unterschritten<br />

werden.<br />

Artikel 2<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />

Die<br />

- - - - -<br />

1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kultur- und Bürgerzentrum "Schloß Horst" vom 28.05.1999<br />

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder<br />

Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />

geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gelsenkirchen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />

Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Gelsenkirchen, 13. Dezember 2001<br />

(Siegel)<br />

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Gelsenkirchen<br />

vom 12.12.2001<br />

Oliver W ittk e<br />

Oberbürgermeister<br />

Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung vom 15.11.2001 aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1<br />

Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt für alle Gemeinde- und Kreisstraßen (einschließlich Wege und Plätze), für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und<br />

Landesstraßen im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen sowie für sonstige öffentliche Straßen.<br />

§ 2<br />

Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen<br />

Stadt Gelsenk. – Amtsblatt 2001 – Nr. 51/20.12.2001 567

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