III - Rotthausen
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Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrensoder<br />
Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht<br />
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gelsenkirchen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Gelsenkirchen, 13. Dezember 2001<br />
(Siegel)<br />
1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kultur- und Bürgerzentrum "Schloß Horst" vom 28.05.1999<br />
Vom 13.12.2001<br />
Oliver W ittk e<br />
Oberbürgermeister<br />
Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung vom 13.12.2001 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen folgende Satzung beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
§ 5 Abs. 3 Buchstabe d) Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />
Hier sollte ein Entgelt von 770,00 EURO pro Veranstaltung nur in sehr begründeten Ausnahmefällen des öffentlichen Interesses unterschritten<br />
werden.<br />
Artikel 2<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />
Die<br />
- - - - -<br />
1. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kultur- und Bürgerzentrum "Schloß Horst" vom 28.05.1999<br />
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gelsenkirchen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Gelsenkirchen, 13. Dezember 2001<br />
(Siegel)<br />
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Gelsenkirchen<br />
vom 12.12.2001<br />
Oliver W ittk e<br />
Oberbürgermeister<br />
Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung vom 15.11.2001 aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des<br />
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1<br />
Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Satzung gilt für alle Gemeinde- und Kreisstraßen (einschließlich Wege und Plätze), für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und<br />
Landesstraßen im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen sowie für sonstige öffentliche Straßen.<br />
§ 2<br />
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen<br />
Stadt Gelsenk. – Amtsblatt 2001 – Nr. 51/20.12.2001 567