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III - Rotthausen

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Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />

Die<br />

- - - - -<br />

3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen vom 18.05.1994 in der Fassung<br />

vom 26.03.2001<br />

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder<br />

Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />

geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gelsenkirchen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />

Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Gelsenkirchen, 17. Dezember 2001<br />

(Siegel)<br />

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen vom 18.12.2000<br />

Vom 13.12.2001<br />

Oliver W ittk e<br />

Oberbürgermeister<br />

Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung am 13.12.2001 auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen vom<br />

18.12.2000 beschlossen.<br />

Artikel I<br />

Die nachstehend aufgeführten Paragraphen der Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen vom 18.12.2000 erhalten folgende Fassung:<br />

§ 13 Abs. 4<br />

Das Nutzungsrecht kann jederzeit an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Eine Erstattung der für den Erwerb bzw. Wiedererwerb<br />

gezahlten Gebühr erfolgt in diesen Fällen nicht.<br />

§ 13 Abs. 5<br />

Bei der Rückgabe oder der Entziehung des Nutzungsrechts an Reihen- oder Wahlgräbern muss der Nutzungsberechtigte die Grabstätte<br />

abgeräumt zurückgeben. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte hierfür<br />

eine Gebühr zu entrichten. Das abgeräumte Material fällt dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Gelsenkirchen.<br />

Gleiches gilt auch beim Ablauf der Nutzungszeit an Wahlgräbern.<br />

Ist bei der Rückgabe oder der Entziehung des Nutzungsrechts die Ruhefrist der in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen noch nicht<br />

abgelaufen, ist von dem Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Ruhezeit eine Pflegegebühr zu entrichten.<br />

§ 15 Abs. 5 c)<br />

Wahlgrabstätten für maximal vier Urnenbestattungen in der Größe von 1,00 m x 1,00 m.<br />

§ 15 Abs. 6<br />

Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr und Aushändigung der Graburkunde und des Gebührenbescheids erworben.<br />

§ 15 Abs. 7<br />

Die Graburkunde und der Gebührenbescheid der letzten Beisetzung sind bei der Anmeldung jeder weiteren Beisetzung in dem Wahlgrab der<br />

Friedhofsverwaltung vorzulegen. Diese kann den Inhaber ohne Prüfung als den Nutzungsberechtigten ansehen.<br />

Mit dem ausgehändigten Grabstellenausweis kann der Nutzungsberechtigte Verfügungen im Rahmen der Satzung treffen.<br />

§ 32 Abs. 2<br />

Die Bestattung beginnt grundsätzlich am Leichenhallenvorplatz, wenn die Trauerfeier außerhalb des Friedhofs, am Grab oder an einer anderen<br />

im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofs abgehalten wird.<br />

Auf dem Hauptfriedhof kann in begründeten Ausnahmefällen die Bestattung am Haupteingang beginnen. In diesen Fällen sind Lafetten- und<br />

Kranzwagen durch das Bestattungsunternehmen zu stellen.<br />

Artikel II<br />

Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />

Stadt Gelsenk. – Amtsblatt 2001 – Nr. 51/20.12.2001 541

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