III - Rotthausen
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Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />
Die<br />
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3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen vom 18.05.1994 in der Fassung<br />
vom 26.03.2001<br />
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gelsenkirchen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Gelsenkirchen, 17. Dezember 2001<br />
(Siegel)<br />
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen vom 18.12.2000<br />
Vom 13.12.2001<br />
Oliver W ittk e<br />
Oberbürgermeister<br />
Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung am 13.12.2001 auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen vom<br />
18.12.2000 beschlossen.<br />
Artikel I<br />
Die nachstehend aufgeführten Paragraphen der Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen vom 18.12.2000 erhalten folgende Fassung:<br />
§ 13 Abs. 4<br />
Das Nutzungsrecht kann jederzeit an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Eine Erstattung der für den Erwerb bzw. Wiedererwerb<br />
gezahlten Gebühr erfolgt in diesen Fällen nicht.<br />
§ 13 Abs. 5<br />
Bei der Rückgabe oder der Entziehung des Nutzungsrechts an Reihen- oder Wahlgräbern muss der Nutzungsberechtigte die Grabstätte<br />
abgeräumt zurückgeben. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte hierfür<br />
eine Gebühr zu entrichten. Das abgeräumte Material fällt dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Gelsenkirchen.<br />
Gleiches gilt auch beim Ablauf der Nutzungszeit an Wahlgräbern.<br />
Ist bei der Rückgabe oder der Entziehung des Nutzungsrechts die Ruhefrist der in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen noch nicht<br />
abgelaufen, ist von dem Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Ruhezeit eine Pflegegebühr zu entrichten.<br />
§ 15 Abs. 5 c)<br />
Wahlgrabstätten für maximal vier Urnenbestattungen in der Größe von 1,00 m x 1,00 m.<br />
§ 15 Abs. 6<br />
Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Gebühr und Aushändigung der Graburkunde und des Gebührenbescheids erworben.<br />
§ 15 Abs. 7<br />
Die Graburkunde und der Gebührenbescheid der letzten Beisetzung sind bei der Anmeldung jeder weiteren Beisetzung in dem Wahlgrab der<br />
Friedhofsverwaltung vorzulegen. Diese kann den Inhaber ohne Prüfung als den Nutzungsberechtigten ansehen.<br />
Mit dem ausgehändigten Grabstellenausweis kann der Nutzungsberechtigte Verfügungen im Rahmen der Satzung treffen.<br />
§ 32 Abs. 2<br />
Die Bestattung beginnt grundsätzlich am Leichenhallenvorplatz, wenn die Trauerfeier außerhalb des Friedhofs, am Grab oder an einer anderen<br />
im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofs abgehalten wird.<br />
Auf dem Hauptfriedhof kann in begründeten Ausnahmefällen die Bestattung am Haupteingang beginnen. In diesen Fällen sind Lafetten- und<br />
Kranzwagen durch das Bestattungsunternehmen zu stellen.<br />
Artikel II<br />
Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />
Stadt Gelsenk. – Amtsblatt 2001 – Nr. 51/20.12.2001 541