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III - Rotthausen

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Das Entgelt beträgt 32,00 DM/16,36 €. Es wird nicht erstattet und ist an das Referat 21 Kasse/Abgaben zu überweisen mit dem Verwendungszweck<br />

"BSt. 021-4-010-1 - Gebäudeabbruch Steeler Straße 131 - 133", Konto-Nr.: 101.000.774 bei der Sparkasse Gelsenkirchen,<br />

BLZ 420.500.01.<br />

Submissionstermin ist - im Beisein der Bieter - der 09.01.2002, 14.30 Uhr, Rathaus Gelsenkirchen-Buer, Goldbergstraße 12, Referat 63 -<br />

Bauordnung und Bauverwaltung, 63/3 - Zentrales Submissionsbüro, Zimmer 66, 45875 Gelsenkirchen. Die Zuschlags- und Bindefrist endet am<br />

09.02.2002.<br />

Die Bewerber bzw. Bieter können sich bei behaupteten Verstößen gegen die Vergabebestimmungen an folgende Nachprüfstelle wenden:<br />

Bezirksregierung Münster, VOB-Beschwerdestelle, Domplatz 6 - 7, 48128 Münster.<br />

Gelsenkirchen, 12. Dezember 2001<br />

GELSENGRÜN<br />

Einebnung von Reihengrabfeldern Friedhof Horst-Süd<br />

Die nachstehend aufgeführten Reihengräber sollen nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden:<br />

Feld 34, Erw., bel. v. 07.11.1975 - 04.12.1976, Ablauf 03.12.2001<br />

Die Berechtigten werden gebeten, die ihnen gehörenden Gegenstände innerhalb von 3 Monaten zu entfernen.<br />

Nach Ablauf der Frist werden die Gräber abgeräumt.<br />

Gelsenkirchen, 12. Dezember 2001<br />

Bekanntmachungen anderer Behörden und<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts II<br />

Friedhofsgebührenordnung<br />

für den Friedhof<br />

der Evangelischen Kirchengemeinde Gelsenkirchen<br />

vom 05. November 2001<br />

Die Evangelische Kirchengemeinde Gelsenkirchen<br />

- als Friedhofsträgerin -<br />

I. V. von der Mühlen<br />

I. V. von der Mühlen<br />

erlässt gemäß § 6 der Friedhofsordnung der Kirchengemeinde vom 10.04.2000 für den evangelischen Friedhof an der Kirchstraße die nachstehende<br />

Friedhofsgebührenordnung<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht<br />

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach<br />

Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.<br />

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung.<br />

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.<br />

Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtung nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu<br />

ersetzen, die der Friedhofsverwaltung entstanden sind.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen<br />

benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldnerin, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.<br />

§ 3<br />

Fälligkeit und Widerspruch<br />

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem<br />

Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.<br />

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />

Stadt Gelsenk. – Amtsblatt 2001 – Nr. 51/20.12.2001 581

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