III - Rotthausen
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Das Entgelt beträgt 32,00 DM/16,36 €. Es wird nicht erstattet und ist an das Referat 21 Kasse/Abgaben zu überweisen mit dem Verwendungszweck<br />
"BSt. 021-4-010-1 - Gebäudeabbruch Steeler Straße 131 - 133", Konto-Nr.: 101.000.774 bei der Sparkasse Gelsenkirchen,<br />
BLZ 420.500.01.<br />
Submissionstermin ist - im Beisein der Bieter - der 09.01.2002, 14.30 Uhr, Rathaus Gelsenkirchen-Buer, Goldbergstraße 12, Referat 63 -<br />
Bauordnung und Bauverwaltung, 63/3 - Zentrales Submissionsbüro, Zimmer 66, 45875 Gelsenkirchen. Die Zuschlags- und Bindefrist endet am<br />
09.02.2002.<br />
Die Bewerber bzw. Bieter können sich bei behaupteten Verstößen gegen die Vergabebestimmungen an folgende Nachprüfstelle wenden:<br />
Bezirksregierung Münster, VOB-Beschwerdestelle, Domplatz 6 - 7, 48128 Münster.<br />
Gelsenkirchen, 12. Dezember 2001<br />
GELSENGRÜN<br />
Einebnung von Reihengrabfeldern Friedhof Horst-Süd<br />
Die nachstehend aufgeführten Reihengräber sollen nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden:<br />
Feld 34, Erw., bel. v. 07.11.1975 - 04.12.1976, Ablauf 03.12.2001<br />
Die Berechtigten werden gebeten, die ihnen gehörenden Gegenstände innerhalb von 3 Monaten zu entfernen.<br />
Nach Ablauf der Frist werden die Gräber abgeräumt.<br />
Gelsenkirchen, 12. Dezember 2001<br />
Bekanntmachungen anderer Behörden und<br />
Körperschaften des öffentlichen Rechts II<br />
Friedhofsgebührenordnung<br />
für den Friedhof<br />
der Evangelischen Kirchengemeinde Gelsenkirchen<br />
vom 05. November 2001<br />
Die Evangelische Kirchengemeinde Gelsenkirchen<br />
- als Friedhofsträgerin -<br />
I. V. von der Mühlen<br />
I. V. von der Mühlen<br />
erlässt gemäß § 6 der Friedhofsordnung der Kirchengemeinde vom 10.04.2000 für den evangelischen Friedhof an der Kirchstraße die nachstehende<br />
Friedhofsgebührenordnung<br />
§ 1<br />
Gebührenpflicht<br />
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach<br />
Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.<br />
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung.<br />
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.<br />
Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtung nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu<br />
ersetzen, die der Friedhofsverwaltung entstanden sind.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen<br />
benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldnerin, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.<br />
§ 3<br />
Fälligkeit und Widerspruch<br />
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem<br />
Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.<br />
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />
Stadt Gelsenk. – Amtsblatt 2001 – Nr. 51/20.12.2001 581