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III - Rotthausen

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§ 5<br />

Zahlung und Fälligkeit der Entgelte<br />

Die entstandenen Entgelte sind bis zur Höhe von 10,00 Euro bar beim Institut für Stadtgeschichte/Stadtarchiv zu entrichten. Summen von mehr<br />

als 10,00 Euro sind grundsätzlich bei der Sparkasse Gelsenkirchen zu überweisen.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für das Institut für Stadtgeschichte/Stadtarchiv<br />

Gelsenkirchen vom 16.09.1994 außer Kraft.<br />

Die<br />

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Entgeltordnung für das Institut für Stadtgeschichte/Stadtarchiv Gelsenkirchen<br />

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder<br />

Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Entgeltordnung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht<br />

mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Entgeltordnung für das Institut für Stadtgeschichte/Stadtarchiv Gelsenkirchen ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht<br />

worden,<br />

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Gelsenkirchen, 17. Dezember 2001<br />

(Siegel)<br />

Entgeltordnung für die Benutzung von Multimedia PCs und Internet für die Stadtbibliothek<br />

Vom 13.12.2001<br />

Oliver W ittk e<br />

Oberbürgermeister<br />

Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung am 28.06.2001 aufgrund der §§ 7 und § 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen die folgende Entgeltordnung beschlossen:<br />

§ 1 Entgelte<br />

(1) Gegenstand dieser Entgeltordnung ist das Entgelt, das für die Benutzung des Multimedia/Internetbereiches gefordert wird.<br />

§ 2 Entgelterhebung<br />

(1) Für die Benutzung des Internets ist der Kauf einer Chipkarte erforderlich.<br />

Diese Gebühr ist einmalig, die Karte kann kostenpflichtig aufgeladen werden.<br />

Internet-Chipkarte 5,50 EURO<br />

(2) Aufladen der Chipkarte<br />

30 Minuten 1,00 EURO<br />

60 Minuten 2,00 EURO<br />

120 Minuten 4,00 EURO<br />

(3) Diskette 0,50 EURO<br />

(4) Ausdruck je DIN A 4 Seite 0,05 EURO<br />

(5) Die Entgelte werden bei der Anmeldung sofort fällig.<br />

§ 3<br />

Die besonderen Benutzungsbedingungen der Stadtbibliothek für die Internet-Arbeitsplätze sind zu beachten.<br />

Bei Nichtbeachtung kann das Personal der Stadtbibliothek den/die Benutzer/in von der Internetnutzung ausschließen.<br />

§ 4 In-Kraft-Treten<br />

Die Entgeltordnung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Stadt Gelsenk. – Amtsblatt 2001 – Nr. 51/20.12.2001 577

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