III - Rotthausen
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§ 5<br />
Zahlung und Fälligkeit der Entgelte<br />
Die entstandenen Entgelte sind bis zur Höhe von 10,00 Euro bar beim Institut für Stadtgeschichte/Stadtarchiv zu entrichten. Summen von mehr<br />
als 10,00 Euro sind grundsätzlich bei der Sparkasse Gelsenkirchen zu überweisen.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
Diese Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für das Institut für Stadtgeschichte/Stadtarchiv<br />
Gelsenkirchen vom 16.09.1994 außer Kraft.<br />
Die<br />
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Entgeltordnung für das Institut für Stadtgeschichte/Stadtarchiv Gelsenkirchen<br />
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder<br />
Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Entgeltordnung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht<br />
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Entgeltordnung für das Institut für Stadtgeschichte/Stadtarchiv Gelsenkirchen ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht<br />
worden,<br />
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Gelsenkirchen, 17. Dezember 2001<br />
(Siegel)<br />
Entgeltordnung für die Benutzung von Multimedia PCs und Internet für die Stadtbibliothek<br />
Vom 13.12.2001<br />
Oliver W ittk e<br />
Oberbürgermeister<br />
Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung am 28.06.2001 aufgrund der §§ 7 und § 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen die folgende Entgeltordnung beschlossen:<br />
§ 1 Entgelte<br />
(1) Gegenstand dieser Entgeltordnung ist das Entgelt, das für die Benutzung des Multimedia/Internetbereiches gefordert wird.<br />
§ 2 Entgelterhebung<br />
(1) Für die Benutzung des Internets ist der Kauf einer Chipkarte erforderlich.<br />
Diese Gebühr ist einmalig, die Karte kann kostenpflichtig aufgeladen werden.<br />
Internet-Chipkarte 5,50 EURO<br />
(2) Aufladen der Chipkarte<br />
30 Minuten 1,00 EURO<br />
60 Minuten 2,00 EURO<br />
120 Minuten 4,00 EURO<br />
(3) Diskette 0,50 EURO<br />
(4) Ausdruck je DIN A 4 Seite 0,05 EURO<br />
(5) Die Entgelte werden bei der Anmeldung sofort fällig.<br />
§ 3<br />
Die besonderen Benutzungsbedingungen der Stadtbibliothek für die Internet-Arbeitsplätze sind zu beachten.<br />
Bei Nichtbeachtung kann das Personal der Stadtbibliothek den/die Benutzer/in von der Internetnutzung ausschließen.<br />
§ 4 In-Kraft-Treten<br />
Die Entgeltordnung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Stadt Gelsenk. – Amtsblatt 2001 – Nr. 51/20.12.2001 577