III - Rotthausen
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§ 23 Übergangsregelung<br />
(1) Bisher zulässige Einleitungen in die öffentliche Abwasseranlage, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung nicht den nach § 4 zulässigen<br />
Einleitungs- und Grenzwerten entsprechen, hat der Anschlussberechtigte innerhalb von 12 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Satzung den<br />
Regelungen des § 4 anzupassen. Die für die Genehmigung nach § 4 geltenden Bestimmungen gelten für die Anpassung entsprechend.<br />
(2) Kann die Frist aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag des Anschlussberechtigten<br />
angemessen verlängert werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Satzung zu stellen.<br />
§ 24 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 Abs. 3 keine Vorkehrungen gegen Rückstau gemäß den dort benannten technischen Bestimmungen vornimmt,<br />
2. entgegen § 4 eine unzulässige Einleitung vornimmt,<br />
3. entgegen § 5 seiner Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage nicht nachkommt,<br />
4. entgegen § 6 seiner Verpflichtung zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage nicht nachkommt,<br />
5. entgegen § 8 seiner Verpflichtung zur Instandhaltung und Reinigung seiner Grundstücksentwässerungsanlage nicht nachkommt,<br />
6. entgegen § 9 Grundstückskläreinrichtungen ohne Genehmigung betreibt,<br />
7. entgegen § 10 Entwässerungsanlagen ohne Genehmigung betreibt,<br />
8. entgegen § 12 seiner Verpflichtung zur Ausführung, Unterhaltung, Beseitigung und Reinigung der Anschlussleitungen nicht nachkommt,<br />
9. entgegen § 15 seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, das Abwasser nicht untersucht oder nicht untersuchen<br />
lässt, den Beauftragten von Gelsenkanal den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen nicht gewährt,<br />
10. entgegen § 16 seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,<br />
11. entgegen § 17 den Ausnahmen, Befreiungen, Bedingungen, Auflagen, zusätzlichen Anordnungen, Erklärungen und Vereinbarungen<br />
zuwiderhandelt<br />
und<br />
12. entgegen § 18 seiner Auskunftspflicht als Indirekteinleiter nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um<br />
einen nach dieser Satzung vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.<br />
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro (50.000,00 €) geahndet werden.<br />
§ 25 In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Stadt Gelsenkirchen über die Entwässerung der<br />
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - außer Kraft.<br />
Die<br />
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Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung -<br />
der Stadt Gelsenkirchen<br />
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der<br />
Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht<br />
werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Gelsenkirchen, 17. Dezember 2001<br />
(Siegel)<br />
Oliver W ittk e<br />
Oberbürgermeister<br />
Stadt Gelsenk. – Amtsblatt 2001 – Nr. 51/20.12.2001 557