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III - Rotthausen

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IV. Gebühren für Umbettungen<br />

1. Umbettung auf demselben Friedhof<br />

(bei Erdbestattungen) 2.700,00 Euro<br />

(bei Urnen) 750,00 Euro<br />

2. Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof<br />

(bei Erdbestattungen) 1.350,00 Euro<br />

(bei Urnen) 380,00 Euro<br />

3. Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof<br />

(bei Erdbestattungen) 1.085,00 Euro<br />

(bei Urnen) 298,00 Euro<br />

1. Für die Genehmigung<br />

V. Sonstige Gebühren<br />

1.1 zur Errichtung eines stehenden Grabmales 25,00 Euro<br />

1.2 zur Errichtung eines liegenden Grabmales 25,00 Euro<br />

2. Die Gebühren für Einebnungen von Grabstellen, die von<br />

Nutzungsberechtigten vor Inkrafttreten der Friedhofsgebührenordnung<br />

in der vorliegenden Fassung erworben worden sind,<br />

beträgt 80,00 Euro<br />

§ 5<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.<br />

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 35 der Friedhofsordnung der Kirchengemeinde vom 10. April 2000.<br />

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 09.01.1984 außer Kraft.<br />

Gelsenkirchen, 05. November 2001<br />

gez. Scheil<br />

Pfarrer, praes.presb.<br />

gez. Körner<br />

Presbyter/in<br />

gez. Elisabeth Tiggemann<br />

Presbyter/in<br />

staatsaufsichtlich und kirchenaufsichtlich genehmigt<br />

Friedhofsgebührenordnung<br />

für den Friedhof<br />

der Evangelischen Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Bismarck<br />

vom 05. November 2001<br />

Die Evangelische Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Bismarck<br />

- als Friedhofsträgerin -<br />

erlässt gemäß § 6 der Friedhofsordnung der Kirchengemeinde vom 20.03.1977 in der Fassung vom 07.09.1998 für den evangelischen Friedhof<br />

"Auf der Hardt" die nachstehende<br />

Friedhofsgebührenordnung<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht<br />

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach<br />

Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.<br />

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung.<br />

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.<br />

Stadt Gelsenk. – Amtsblatt 2001 – Nr. 51/20.12.2001 583

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