III - Rotthausen
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8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Gelsenkirchen vom 06.12.1996<br />
Vom 17.12.2001<br />
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 13.12.2001 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung NRW die folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
Artikel I<br />
1. § 7 - Aufgaben des Rates der Stadt - erhält folgende Fassung:<br />
Unbeschadet gesetzlich vorgesehener ausschließlicher und der ihm nach anderen Vorschriften dieser Hauptsatzung vorbehaltenen<br />
Zuständigkeiten entscheidet der Rat der Stadt über<br />
a) die Einstellung, Beförderung, Abwahl, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Wahlbeamten,<br />
b) die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der beamteten Mitglieder der Betriebsleitung der<br />
Städt. Kinderklinik sowie die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der nichtbeamteten Mitglieder der Betriebsleitung der<br />
Städt. Kinderklinik sowie über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Betriebssatzung für die Städt. Kinderklinik vorbehalten<br />
sind,<br />
c) alle Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Entsorgungs- und Reinigungsbetriebe Gelsenrein, die ihm durch<br />
die Betriebssatzung der Stadt Gelsenkirchen für die Entsorgungs- und Reinigungsbetriebe Gelsenrein vorbehalten sind,<br />
d) alle Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Senioren- und Pflegeheime der Stadt Gelsenkirchen, die ihm durch<br />
die Betriebssatzung der Senioren- und Pflegeheime der Stadt vorbehalten sind,<br />
e) alle Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Gelsengrün, die ihm durch die Betriebssatzung der Stadt<br />
Gelsenkirchen für Gelsengrün vorbehalten sind,<br />
f) alle Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Gelsenhaus, die ihm durch die Betriebssatzung der Stadt<br />
Gelsenkirchen für den Reinigungsbetrieb städtischer Gebäude Gelsenhaus vorbehalten sind,<br />
g) alle Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Gelsenkanal, die ihm durch die Betriebssatzung der Stadt<br />
Gelsenkirchen für den Abwasserentsorgungsbetrieb Gelsenkanal vorbehalten sind,<br />
h) alle Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Gelsenkirchener Kommunale Datenzentrale Emscher-Lippe,<br />
die ihm durch die Betriebssatzung der Stadt Gelsenkirchen für die Gelsenkirchener Kommunale Datenzentrale Emscher-<br />
Lippe vorbehalten sind,<br />
i) das Abstimmungsverhalten der städtischen Vertreter in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung mit einer städtischen Beteiligungsquote von mindestens 25 % in allen Angelegenheiten nach § 108 Abs. 4 Nr. 1<br />
GO, soweit hierzu in den vorberatenden Gesellschaftsgremien keine Übereinstimmung erzielt worden ist,<br />
j) Angelegenheiten von politischer, herausragender wirtschaftlicher oder herausragender rechtlicher Bedeutung.<br />
2. § 9 Absatz 1 Buchstabe i) erhält die folgende Fassung:<br />
Vergabe von Aufträgen über 50.000 € in bezirklichen Angelegenheiten, wenn<br />
- die Vergabe des Auftrages nicht an den Mindestbietenden erfolgen soll,<br />
- der Fachbereich Rechnungsprüfung Bedenken gegen die beabsichtigte Vergabe des Auftrages hat, oder<br />
- es sich um die Vergabe eines Auftrages für freiberufliche Leistungen handelt.<br />
3. § 9 Absatz 3 Buchstabe c) erhält die folgende Fassung:<br />
die untere Wertgrenze von 20.000 € bei Maßnahmebeschlüssen im Rahmen von bestehenden Kontrakten bzw. bestehender Beschlusslage<br />
der jeweiligen Bezirksvertretung oder im Rahmen von baulichen Unterhaltungsmaßnahmen.<br />
4. § 12 erhält folgende Fassung:<br />
- Aufgaben der Ausschüsse -<br />
(1) Unbeschadet gesetzlich vorgesehener ausschließlicher und durch diese Hauptsatzung oder sonst vom Rat übertragenen<br />
Zuständigkeiten entscheiden die nachstehend genannten Ausschüsse - soweit nicht Bezirksvertretungen zuständig sind - über<br />
a) Planung und Durchführung von Investitionen und den Erwerb von beweglichem Vermögen im jeweiligen Wert von mehr als<br />
50.000 € durch den für den jeweiligen Vorstandsbereich zuständigen Fachausschuss,<br />
b) die Vergabe von Aufträgen über 50.000 € durch den für die Bedarfsstelle zuständigen Fachausschuss, wenn<br />
- die Vergabe des Auftrages nicht an den Mindestbietenden erfolgen soll,<br />
- der Fachbereich Rechnungsprüfung Bedenken gegen die beabsichtigte Vergabe des Auftrages hat, oder<br />
- es sich um die Vergabe eines Auftrages für freiberufliche Leistungen handelt,<br />
c) den Erwerb von Grundvermögen und die Gewährung von Darlehen im jeweiligen Wert von mehr als 100.000 € durch den<br />
Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Liegenschaften,<br />
Stadt Gelsenk. – Amtsblatt 2001 – Nr. 51/20.12.2001 543