2010-03-11 (172 KB) - .PDF - Bad Ischl
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Die Schuldurkunde wird dem Gemeinderat vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht und bildet<br />
einen integrierenden Bestandteil der Verhandlungsschrift.<br />
Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />
PKT. 9. WASSERGEBÜHRENORDNUNG, ÄNDERUNG<br />
Berichterstatter und Antragsteller: Vizebgm. Josef Reisenbichler<br />
Die letzte Beschluss des Gemeinderates über die Anpassung der Gebühr für die<br />
gemeindeeigenen Wasserzähler stammt vom Dezember 2007. Es sollen die Gebühren<br />
daher nunmehr - wie folgt - erhöht werden:<br />
Für die beigestellten gemeindeeigenen Wasserzähler ist je Zähler und Vierteljahr eine<br />
Gebühr und zwar für Zähler mit<br />
3 m³ Nennleistung € 4,50<br />
7 m³ Nennleistung € 5,70<br />
20 m³ Nennleistung € 10,00<br />
50 m³ Nennleistung € 35,70<br />
80 m³ Nennleistung € 36,40<br />
100 m³ Nennleistung € 41,00<br />
Es wird der Antrag gestellt, die nachstehende Verordnung zu beschließen. Der Stadtrat<br />
schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.<br />
Verordnung<br />
des Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom <strong>11</strong>. März <strong>2010</strong>, mit welcher die<br />
Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> abgeändert wird.<br />
Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes, LGBl. Nr. 28/1958, in der Fassung<br />
LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973, sowie § 15, Abs. 3 Zif. 4 des Finanzausgleichsgesetzes<br />
2005, BGBl. I Nr. 156/2004, jeweils in der geltenden Fassung, wird verordnet.<br />
§ 1<br />
§ 7 der Wassergebührenordnung lautet:<br />
Für die beigestellten gemeindeeigenen Wasserzähler ist je Zähler und Vierteljahr eine<br />
Gebühr zu entrichten und zwar für Zähler mit<br />
3 m³ Nennleistung € 4,50<br />
7 m³ Nennleistung € 5,70<br />
20 m³ Nennleistung € 10,00<br />
50 m³ Nennleistung € 35,70<br />
80 m³ Nennleistung € 36,40<br />
100 m³ Nennleistung € 41,00<br />
§ 2<br />
Die Verordnung tritt gemäß § 94 OÖ. Gemeindeordnung 1990 mit Ablauf der<br />
Kundmachungsfrist in Kraft.<br />
Beschluss:<br />
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