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2010-03-11 (172 KB) - .PDF - Bad Ischl

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§ 2 Höhe der Tourismusabgabe<br />

(1) Die Höhe der Tourismusabgabe wird wie folgt festgelegt:<br />

1. für Personen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr mit € 0,09;<br />

2. für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit € 0,19;<br />

3. für Personen ab dem vollendeteten 18. Lebensjahr mit € 1,50 (ab 1.1.20<strong>11</strong>: € 1,68)<br />

(2) Für die Abgabenbeträge nach Abs. 1 wird, soweit der Gemeinderat unter Bedachtnahme<br />

auf den Zweck der Tourismusabgabe und die Entwicklung des Tourismus nicht anderes<br />

beschließt, Wertbeständigkeit festgelegt. Als Maß zur Berechnung der<br />

Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex<br />

2005 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für das Jahr<br />

2008 errechnete Indexzahl (Jahresdurchschnitt). Die Neufestlegung erfolgt erstmals mit<br />

Beschluss des Gemeinderates im Laufe des Kalenderjahres <strong>2010</strong> anhand der für das<br />

Jahr 2009 errechneten Indexzahl (Jahresdurchschnitt) und wird mit 1. November 20<strong>11</strong><br />

wirksam. Die weiteren Anpassungen erfolgen jährlich jeweils mit Wirkung zum 1.<br />

November in gleicher Weise anhand der Indexzahlen der Folgejahre. Die angepassten<br />

Beträge sind auf volle Centbeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis<br />

einschließlich 0,5 Cent abgerundet und Beträge über 0,5 Cent aufgerundet werden.<br />

§ 3 Fälligkeit<br />

(1) Die Abgabe für Nächtigungen in einer Gästeunterkunft wird mit der letzten<br />

abgabenpflichtigen Nächtigung fällig.<br />

(2) Als Fälligkeit der von den Unterkunftgebern bzw. Unterkunftgeberinnen an die<br />

Tourismusgemeinde abzuführende Tourismusabgabe wird festgelegt: Der 15. des auf<br />

die Einhebung folgenden Monats.<br />

§ 4 Inkrafttreten<br />

(1) Diese Verordnung tritt gemäß § 94 OÖ. Gemeindeordnung 1990 mit dem auf den Ablauf<br />

der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

(2) § 2 Abs. 1 Z. 3 tritt bzgl. des Betrages von € 1,68 mit 1.1.20<strong>11</strong> in Kraft.<br />

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gem. Z. 1 tritt die Tourismusabgabenordnung des<br />

Gemeinderates der Stadtgemeinde <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom 8.5.20<strong>03</strong>, Zl. ADir 802/5-20<strong>03</strong>, zuletzt<br />

geändert mit Verordnung des Gemeinderates vom 26.4.2007, Zl. ADir-802/23-2007,<br />

ausser Kraft.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß.<br />

PKT. 14. WILDBACH- U. LAWINENVERBAUUNG, INTERESSENTENBEITRÄGE <strong>2010</strong><br />

Berichterstatter und Antragsteller: Vizebgm. Josef Reisenbichler<br />

Die Wildbach- u. Lawinenverbauung hat eine Arbeitsliste über die im Jahre <strong>2010</strong> geplanten<br />

Maßnahmen vorgelegt, wobei nachstehend angeführte I-Beiträge von der Stadtgemeinde zu<br />

leisten wären:<br />

Betreuungs- u. Instandsetzungsdienst € 30.000,00 33,3 % € 10.000,00<br />

Bannwald Gstättenberg € 10.000,00 1,0 % € 100,00<br />

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