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Gemeinde Deining Beglaubigter Auszug aus dem Beschlussbuch ...

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Die Alternativenprüfung führt auch deutlich vor Augen, dass die Erweiterung des<br />

Standorts bei Tauernfeld im Sinne des Entgegenwirkens der Zersiedelung der<br />

Landschaft sinnvoll ist. Ein erneuter Neuanfang an anderer Stelle im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

würde weit eher zur Zersiedelung beitragen als die Weiterentwicklung am<br />

Standort Tauernfeld.<br />

Auch unter <strong>dem</strong> Aspekt der Anbindung von Neubauflächen an geeignete Siedlungseinheiten<br />

zeigt die Alternativenprüfung auf, dass die geplante Erweiterung die<br />

bei der Ausweisung des ersten Abschnitts gestellten Forderungen der Regionalplanung<br />

und der Genehmigungsbehörde erfüllt und mit <strong>dem</strong> Heranrücken bis auf 550<br />

m zur nächsten Wohnbebauung in Tauernfeld eine verbessere Anbindung verfolgt<br />

wird.<br />

Das Thema „schonende Einbindung der Fläche nördlich der B 8“ und „Lage in einem<br />

landschaftlichen Vorbehaltsgebiet“ ist im Umweltbericht angesprochen. Der<br />

<strong>Gemeinde</strong> ist bewusst, dass die Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet zu einer<br />

erhöhten Bedeutung führt und deshalb sensibel vorgegangen werden muss. Der<br />

Umweltbericht verweist auf die Lage am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets.<br />

Das Vorbehaltsgebiet besteht zum größten Teil <strong>aus</strong> größeren Waldflächen<br />

und <strong>aus</strong> Flächen im Tal der Weißen Laber. Der von der Bauleitplanung erfasste<br />

Randbereich besteht <strong>aus</strong> intensiv genutzter Ackerfläche mit Vorbelastung durch die<br />

direkt angrenzende Bundesstraße 8. Außer<strong>dem</strong> ist die Fläche von Norden und<br />

Osten her nicht einsehbar. Die Einsehbarkeit <strong>aus</strong> Richtung West ist nur sehr eingeschränkt.<br />

Einzig in Richtung Süden ist das Gebiet offen. Aufgrund der topografischen<br />

Gegebenheiten hält sich jedoch die Einsehbarkeit <strong>aus</strong> dieser Richtung<br />

ebenfalls in Grenzen, die durch das Pflanzgebot zur Bundesstraße hin noch reduziert<br />

werden soll.<br />

Die Ausformulierung der landesplanerischen Ziele darf nach gängiger Rechtsprechung<br />

die gemeindliche Planungshoheit nicht <strong>aus</strong>höhlen. Im Rahmen der gemeindlichen<br />

Planungshoheit obliegt der <strong>Gemeinde</strong> insbesondere die städtebauliche Feinsteuerung<br />

landesplanerischer Vorgaben im örtlichen Rahmen.<br />

Räumlich konkrete Darstellungen oder Standortzuweisungen zur Entwicklung von<br />

Gewerbeflächen, die in der kommunalen Bauleitplanung zwingend zu beachten<br />

sind, bestehen im Regionalplan nicht. Überörtliche Ziele oder räumlich konkrete<br />

Planungen, die wesentlich über den Umfang der <strong>Gemeinde</strong> hin<strong>aus</strong> wirken, sind<br />

nicht vorgesehen. Die notwendige und beabsichtigte städtebauliche Entwicklung<br />

zielt darauf ab, den bestehenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen innerhalb des<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiets zu decken.<br />

Bei der Beachtung der Vorgaben nach §1 Abs. 4 BauGB kann keine Verletzung regionalplanerischer<br />

Vorgaben erkannt werden. Aus <strong>dem</strong> Landesentwicklungsprogramm<br />

ergeben sich keine räumlich in Kartendarstellungen verbindlich zu beachtenden<br />

Ziele.<br />

Die durch die städtebaulichen Absichten und der vorliegenden Bauleitplanung betroffenen<br />

Ziele des LEP 2006 sind:<br />

Nachhaltige Siedlungsentwicklung<br />

- Ziel B VI Z 1.1: Die Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden. Neubauflächen sollen<br />

möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten <strong>aus</strong>gewiesen werden.<br />

Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen vorrangig – die vorhandenen Potentiale<br />

(Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende B<strong>aus</strong>ubstanz) in den Siedlungsgebieten<br />

genutzt und – flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.<br />

- Ziel B VI Z 1.5: Besonders schützenswerte Landschaftsteile sollen grundsätzlich von einer<br />

Bebauung freigehalten werden. Dies gilt neben unter besonderem gesetzlichen Schutz stehenden<br />

Gebieten für – besonders bedeutende oder weithin einsehbare Landschaftsteile wie landschaftsprägende<br />

Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen und – Fluss- und Seeuferbereiche, die

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