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Gemeinde Deining Beglaubigter Auszug aus dem Beschlussbuch ...

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<strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Deining</strong><br />

<strong>Beglaubigter</strong> <strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>Beschlussbuch</strong><br />

des <strong>Gemeinde</strong>rats <strong>Deining</strong><br />

Nr. der Sitzung: 01/2012<br />

Tag der Sitzung: 17. Januar 2012<br />

Vorsitzender: 1. Bürgermeister Scherer<br />

Schriftführer: K. Schmid<br />

Aufstellung des Bebauungsplans Erweiterung Gewerbepark <strong>Deining</strong> bei Tauernfeld<br />

und 15. Änderung des Flächennutzungsplanes; Abwägung aufgrund<br />

der Ergebnisse der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden<br />

und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Feststellung Flächennutzungsplanänderung,<br />

Satzungsbeschluss Bebauungsplan<br />

Aufgrund des <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschlusses vom 05.07.2011 über die Aufstellung eines Bebauungsplans<br />

zur Erweiterung des Gewerbeparks <strong>Deining</strong> bei Tauernfeld bei gleichzeitiger<br />

(15.) Änderung des Flächennutzungsplans waren die frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />

und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB (kurz: § 4 I)<br />

durchgeführt worden. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Verfahrens wurden ein<br />

Bebauungsplanentwurf mit Begründung, naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung, Umweltbericht<br />

und FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie ein Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan<br />

mit Begründung, Alternativenprüfung und Umweltbericht erstellt. Die öffentliche<br />

Auslegung der Pläne nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher<br />

Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (kurz: § 4 II) ist erfolgt.<br />

Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen wurden nun vom <strong>Gemeinde</strong>rat erörtert<br />

und das Gremium nahm die Abwägung der Belange vor.<br />

2.1 Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung<br />

A) Bürger<br />

Von den Bürgern liegen weder aufgrund der frühzeitigen Bürgerbeteiligung noch aufgrund<br />

der öffentlichen Auslegungen Anregungen, Einwendungen oder Stellungnahmen vor.<br />

B) Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben nicht geantwortet:<br />

- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben, Nürnberg<br />

- E-Plus Mobilfunkt GmbH, München<br />

- Evang. Luth. Pfarramt, Neumarkt<br />

- Gasversorgung Ostbayern GmbH, Regensburg<br />

- <strong>Gemeinde</strong> Sengenthal<br />

- <strong>Gemeinde</strong> Seubersdorf<br />

- Industrie- und Handelskammer Regensburg


- Kreisdenkmalpfleger<br />

- Kreisheimatpfleger<br />

- Landratsamt Tiefbauamt<br />

- Pfarramt <strong>Deining</strong><br />

- Staatliches Schulamt<br />

- Stadt Berching<br />

- Stadt Neumarkt<br />

- Stadt Velburg<br />

- Zweckverband zur Wasserversorgung Sengenthal – <strong>Deining</strong><br />

C) Folgende Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange haben geantwortet<br />

und äußern keine Bedenken:<br />

- Autobahndirektion Nordbayern, Nürnberg<br />

- Bezirk Oberpfalz, Regensburg (nur Scoping § 4 I)<br />

- Deutsche Bahn Services Immobilien GmbH<br />

- Ferngas Nordbayern GmbH, Nürnberg<br />

- <strong>Gemeinde</strong> Mühlh<strong>aus</strong>en<br />

- Gewerbeaufsichtsamt Regensburg<br />

- Handwerkskammer Niederbayern – Oberpfalz, Regensburg<br />

- Immobilien Freistaat Bayern – Bergbau -, München<br />

- Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. – Gesundheitsamt – (nur Scoping § 4 I)<br />

- Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. – Umweltschutzbehörde –<br />

- Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. – Kreisbaumeister –<br />

- Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern –<br />

- Regierung von Oberfranken, Bayreuth (nur Scoping § 4 I)<br />

- Vermessungsamt Neumarkt<br />

- Tourismusverband Ostbayern (nur Scoping § 4 I)<br />

- Wehrbereichsverwaltung Süd<br />

Beschluss<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschloss mit 15 gegen 0 Stimmen:<br />

„Die während der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung bzw. Beteiligung der Träger<br />

öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen, Einwendungen und Stellungnahmen<br />

werden wie folgt behandelt und abgewogen:<br />

D) Hinweise und Anregungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher<br />

Belange<br />

- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München<br />

Stellungnahme<br />

Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege in München macht <strong>aus</strong> fachlicher Sicht keine<br />

Einwendungen geltend. Es fordert jedoch aufgrund der exponierten Lage eine <strong>aus</strong>reichende<br />

Eingrünung. Werbepylone sollen nicht zugelassen bzw. bis zur Höhe der Traufe beschränkt<br />

werden. Photovoltaikanlagen sollen architektonisch in die Gebäude integriert werden.<br />

Behandlung bzw. Würdigung der Hinweise und Anregungen:<br />

Eine <strong>aus</strong>reichende Eingrünung ist durch das Pflanzgebot an den Rändern des<br />

Baugebiets bereits gewährleistet.<br />

Gemäß 1.9 der Festsetzungen im Bebauungsplan sind mit <strong>dem</strong> Gebäude fest verbundene<br />

Werbeeinrichtungen am Ort der Leistung je Betrieb mit einer Fläche von


5,0 m² zulässig. Nicht gestattet sind Reklameflächen oder Schriften aller Art auf<br />

den Dachflächen der Gebäude.<br />

Festsetzungen zur architektonischen Integration von Photovoltaikflächen hält der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat für nicht notwendig. Freiflächenphotovoltaik ist in <strong>dem</strong> Gebiet nicht<br />

erlaubt. Photovoltaik ist <strong>dem</strong>nach nur auf oder am Gebäude möglich. Die architektonische<br />

Integration ergibt sich automatisch durch die technischen Vorgaben.<br />

- Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH<br />

Stellungnahme (Scoping § 4 I, § 4 II)<br />

Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass sich im Versorgungsgebiet noch keine Telekommunikationsanlagen<br />

der Deutschen Telekom AG befinden.<br />

Sie weist darauf hin, dass <strong>aus</strong> wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des<br />

Gewerbegebiets durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer<br />

koordinierten Erschließung möglich ist. Die Telekom beantragt deshalb sicherzustellen,<br />

dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte,<br />

unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich<br />

ist, dass auf Eigentümerwegen ein Leitungsrecht zugunsten der Deutschen Telekom AG<br />

als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt<br />

wird, dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und Dimensionierung der Leitungszonen<br />

vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau<br />

und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt und dass die geplanten<br />

Verkehrswege in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. Die Abstimmung der<br />

Bauweise und die Koordinierung der Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger<br />

soll rechtzeitig vor der Ausschreibung erfolgen.<br />

Außer<strong>dem</strong> weist sie darauf hin, dass sich in den Randzonen des Planungsbereichs Telekommunikationsanlagen<br />

befinden und vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe<br />

der Anlagen eine Einweisung in die genaue Lage dieser Anlagen notwendig ist.<br />

Behandlung bzw. Würdigung der Hinweise und Anregungen:<br />

Als Träger der Straßenbaulast wird die <strong>Gemeinde</strong> die Telekom wie gefordert frühzeitig<br />

von den Erschließungsmaßnahmen unterrichten, um so eine rechtzeitige Planung,<br />

Koordinierung und Herstellung der Leitungen sicherzustellen. Im Bebauungsplan<br />

ist darauf hingewiesen, dass Gehwege als Versorgungsstreifen mitbenutzt<br />

werden können. Die <strong>Gemeinde</strong> wird die Gehweg- und Straßenflächen rechtzeitig<br />

herstellen, so dass die Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden<br />

können.<br />

Die Bauweise wird rechtzeitig vor der Ausschreibung mit <strong>dem</strong> zuständigen Ressort<br />

der Telekom abgestimmt. Der <strong>Gemeinde</strong> ist an einer unterirdischen Verlegung der<br />

Leitungen gelegen und sie wird deshalb versuchen, die Kosten für die Kabelgräben<br />

der Telekom und des Stromversorgers durch eine zusammengefasste Ausschreibung<br />

der Tiefbauarbeiten so günstig wie möglich zu halten.<br />

Ein Leitungsrecht nach § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB ist nicht notwendig, da zur Erschließung<br />

der Gewerbegrundstücke öffentliche Straßenflächen zur Verfügung stehen.<br />

Der Hinweis, dass sich in den Randzonen des Planungsbereichs Telekommunikationsanlagen<br />

befinden und vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe der<br />

Anlagen eine Einweisung in die genaue Lage dieser Anlagen notwendig ist, wird im<br />

Rahmen einer redaktionellen Änderung in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans<br />

aufgenommen. Eine erneute Betroffenheit öffentlicher und fachlicher<br />

Belange ergibt sich dadurch nicht.


- E.ON Bayern AG<br />

Stellungnahme<br />

Die E.ON macht gegen das Planungsvorhaben keine grundsätzlichen Einwendungen, geltend,<br />

wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb ihrer Anlagen nicht beeinträchtigt<br />

wird.<br />

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen hat der Versorger festgestellt, dass vorhandene<br />

Versorgungsanlagen nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen.<br />

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebiets sind Niederspannungskabel erforderlich.<br />

Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen<br />

oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.<br />

Der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich soll der E.ON mindestens<br />

drei Monate vor Baubeginn mitgeteilt werden, um so die Koordinierung mit <strong>dem</strong><br />

Straßenbau und den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sicherzustellen. Die<br />

Gehwege und Erschließungsstraßen sind soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen<br />

Trasse verlegt werden können.<br />

Eine Fläche zwischen 18 und 35 m², je nach Stationstyp, benötigt der Versorger für den<br />

Bau und Betrieb einer Transformatorenstation. Die Sicherung soll in Form einer beschränkten<br />

persönlichen Dienstbarkeit muss verfügbar sein.<br />

Schließlich weist das Unternehmen noch darauf hin, dass Abgrabungen im Mastbereich die<br />

Standsicherheit nicht gefährden dürfen und die Zufahrt zu den Standorten jederzeit, auch<br />

bei vorübergehenden Maßnahmen, gewährleistet sein muss.<br />

Behandlung bzw. Würdigung der Hinweise und Anregungen:<br />

Im überplanten Gebiet sind keine Anlagen der E.ON, die beeinträchtigt werden<br />

könnten, vorhanden. Die angesprochene Freileitung verläuft an der Westgrenze<br />

des Gebiets in einem <strong>aus</strong>reichend großen Abstand zum nächstgelegenen Baufenster.<br />

Zum Schutz der zur Erschließung des Gebiets zu verlegenden Erdkabel enthält der<br />

Bebauungsplan die Verpflichtung zur Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandszonen.<br />

Als Träger der Straßenbaulast wird die <strong>Gemeinde</strong> die E.ON wie gefordert frühzeitig<br />

von den Erschließungsmaßnahmen unterrichten, um so eine rechtzeitige Planung,<br />

Koordinierung und Herstellung der Stromversorgung sicherzustellen. Im Bebauungsplan<br />

ist darauf hingewiesen, dass die Gehwege als Versorgungsstreifen mitbenutzt<br />

werden können. Die <strong>Gemeinde</strong> wird die Gehweg- und Straßenflächen<br />

rechtzeitig herstellen, so dass die Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden<br />

können.<br />

An der Nordwestecke des Gebietsbereichs nördlich der B 8 ist eine Fläche für Versorgungsanlagen<br />

<strong>aus</strong>gewiesen, auf der eine <strong>aus</strong>reichend große Fläche für eine<br />

Trafostation zur Verfügung gestellt werden kann. Für den Gebietsbereich im Süden,<br />

in Richtung Tauernfeld, kann die im Gewerbepark A vorhandene Fläche für Versorgungsanlagen<br />

mitgenutzt werden. Die von der E.ON benötigten Flächen werden zu<br />

gegebener Zeit mittels Dienstbarkeit gesichert.<br />

Der geforderte Hinweis wegen Abgrabungen im Mastbereich wird nicht in den Bebauungsplan<br />

aufgenommen, da sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine<br />

Standorte von Freileitungsmasten befinden.<br />

- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Neumarkt<br />

Stellungnahme<br />

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Neumarkt weist auf den Flächenverbrauch<br />

hin und bittet darauf zu achten, dass interne Ausgleichsflächen im Gewerbegebiet<br />

soweit als möglich berücksichtigt werden.


Ferner macht das Amt darauf aufmerksam, dass für die Wohnnutzung von Aufsichtspersonen<br />

sowie Betriebsinhaber bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen<br />

Flächen mit unvermeidbaren Lärm- und Geruchsemissionen zu rechnen ist.<br />

Behandlung bzw. Würdigung der Hinweise und Anregungen:<br />

Die Anregung des Amtes wurde durch die Festsetzung folgender Vermeidungsbzw.<br />

Minimierungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet umgesetzt: Festsetzung<br />

einer Mindestbegrünung, Festsetzung zur Randeingrünung von Baufläche, standortheimische<br />

Arten und Festlegung von Mindestgrößen, Festsetzung von maximalen<br />

Gebäudehöhen, die eine übermäßige Höhenentwicklung vermeiden, Beschränkung<br />

der Dachfarben, Ausschluss von Werbeanlagen auf <strong>dem</strong> Dach und Ausschluss<br />

von Blink- und Wechsellicht. Durch die Minimierungsmaßnahmen konnte<br />

ein geringerer Ausgleichsfaktor gewählt werden, der Flächenverbrauch externer,<br />

bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen kann somit verringert werden.<br />

Der Hinweis auf Lärm- und Geruchsemissionen ist bereits unter den sonstigen<br />

Hinweisen in den Bebauungsplan aufgenommen.<br />

- Wasserwirtschaftsamt in Regensburg<br />

Stellungnahme<br />

Das Amt macht darauf aufmerksam, dass für die Entsorgung des Niederschlagswassers<br />

noch ein eigenes wasserrechtliches Verfahren notwendig ist.<br />

Behandlung bzw. Würdigung der Hinweise und Anregungen:<br />

Der Hinweis des Amtes wird beachtet.<br />

E) Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange äußern Bedenken und Einwendungen:<br />

- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Regensburg<br />

Stellungnahme<br />

Das Landesamt für Denkmalpflege macht darauf aufmerksam, dass im Bebauungsplan nur<br />

auf das negative Ergebnis der im Herbst 2010 vorgenommenen Sondagenprüfung im Gewerbepark<br />

A und auf die gesetzliche Meldepflicht von Bodendenkmälern nach Art. 8<br />

DSchG hingewiesen ist. Das Amt stellt klar, dass die damaligen Sondagen nur für den ersten<br />

Bebauungsplanabschnitt <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> Jahre 2010 gelten und nicht für die jetzigen Erweiterungsflächen.<br />

Hinsichtlich der nördlichen Erweiterungsfläche geht das Amt davon <strong>aus</strong>,<br />

dass sich hier keine Bodendenkmäler befinden. Diese Aussage gilt jedoch nicht für die<br />

südlich des bestehenden Gewerbegebiets liegenden Flächen. Aufgrund der Nachbarschaft<br />

zu vorgeschichtlichen Friedhöfen hält es das Amt für wahrscheinlich, dass sich in diesem<br />

siedlungsgünstigen Areal, in <strong>dem</strong> das Baugebiet <strong>aus</strong>gewiesen werden soll, Spuren der dazugehörigen<br />

Dörfer erhalten haben. Deshalb ist die Fläche als vermutete Denkmalfläche,<br />

die unter gesetzlichen Schutz steht, zu betrachten.<br />

Behandlung bzw. Würdigung der Hinweise und Anregungen:<br />

Der Hinweis auf die vermutete Denkmalfläche und den dadurch bedingten gesetzlichen<br />

Schutz der Fläche wird im Rahmen einer redaktionellen Änderung in die<br />

textlichen Hinweise des Bebauungsplans und in den Umweltbericht aufgenommen.<br />

Die in der Stellungnahme des Landesamts vom 09.09.2011 unter Buchstabe A bis<br />

F aufgeführten Vorgaben werden als Nebenbestimmungen für Einzelvorhaben<br />

nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Eine erneute Betroffenheit öffentlicher<br />

und fachlicher Belange ergibt sich dadurch nicht.<br />

Vor der Realisierung der Baugebietserschließung wird die <strong>Gemeinde</strong> die Planungsfläche<br />

von einem Fachbüro untersuchen lassen und die sich <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> Untersuchungsergebnis<br />

ergebenden Maßnahmen durchführen, um so nicht die einzelnen<br />

Bauwerber zu belasten. Die Leiterin des Landesamts für Denkmalpflege, Frau


Codreanu-Windauer, hat sich am 12.01.2012 telefonisch mit dieser Vorgehensweise<br />

einverstanden erklärt.<br />

- Regierung der Oberpfalz – Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz –<br />

einvernehmlich mit <strong>dem</strong> Kreisbrandrat beim Landratsamt Neumarkt<br />

Stellungnahme<br />

Der Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz nimmt Bezug auf das Bauleitplanverfahren<br />

Gewerbegebiet Tauernfeld mit 13. Flächennutzungsplanänderung. Die Belange des<br />

abwehrenden Brandschutzes sollen analog <strong>Gemeinde</strong>ratsbeschluss vom 19.10.2010 mit<br />

einfließen bzw. abgewogen werden.<br />

Im angesprochenen Verfahren wies der Fachberater auf folgende Punkte hin:<br />

1. Ausstattung und Handlungsmöglichkeiten der gemeindlichen Feuerwehr und Abklärung,<br />

ob die neue Gebiets<strong>aus</strong>weisung mit der derzeitigen Leistungsfähigkeit der örtlichen<br />

Feuerwehr zu vereinbaren ist. Ein klärendes Gespräch mit den örtlich zuständigen<br />

Feuerwehren wird empfohlen.<br />

Im Vorfeld, wenn nähere Einzelheiten (z.B. Bauweise, Höhe, Brandschutzeinrichtung,<br />

Flächen für die Feuerwehr usw.) bekannt sind, soll mit der zuständigen Brandschutzdienststelle<br />

abgeklärt werden, ob vom Bauantragsteller ein mit der örtlichen Feuerwehr<br />

abgestimmter Feuerwehrplan zur Verfügung gestellt werden muss.<br />

2. Sicherstellung des zweiten Rettungsweges für Gebäude, bei denen die Brüstung von<br />

zum Anleitern bestimmten Fenstern mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt,<br />

oder – falls nicht vorhanden – baulich über weitere Treppen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 1<br />

BayBO).<br />

3. Einhaltung der Hilfsfrist nach Nr. 1.1 der Bek. über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes.<br />

4. Ausreichende Löschwasserversorgung. Da Gewerbebetriebe aller Art zulässig sind, wäre<br />

gemäß DVGW-Arbeitsblatt W405 eine Löschwassermenge von 3.200 l/min erforderlich.<br />

Die Erstellung eines Löschwasserversorgungsplans wird empfohlen. Eventuell<br />

könnten öffentliche Gewässer oder Löschwasserbehälter mit eingeplant werden. Ein<br />

Hydrantenplan als Beilage zum Bebauungsplan wird empfohlen.<br />

5. Ausreichende Erschließung auch bei einem Feuerwehreinsatz.<br />

6. Wechselbeziehungen zwischen <strong>dem</strong> Planungsbereich und anderen Gebieten hinsichtlich<br />

des Brandschutzes.<br />

7. Wesentliche brandschutztechnische Risiken im Planungsbereich (z.B. Mineralöl- oder<br />

Gasfernleitungen).<br />

Soweit diese Punkte ordnungsgemäß geplant werden, hat der Fachberater für Brand- und<br />

Katastrophenschutz keine grundlegenden Bedenken gegen das Baugebiet.<br />

Die Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB enthält zusätzlich die Aussage, dass der Hinweis<br />

unter 3.7.1 des Bebauungsplans zu den Rauchmeldern nicht nur auf Wohngebäude<br />

und Rauchmelder beschränkt sein sollte, sondern auf „automatische Brandmelder“ und<br />

auf „Gebäude“ verallgemeinert werden sollte.<br />

Behandlung bzw. Würdigung der Hinweise und Anregungen:<br />

Zu 1: Sollte eine zusätzliche Ausstattung der Feuerwehr erforderlich sein, wird diese<br />

von der <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen ihrer Pflichtaufgabe beschafft.<br />

Die Notwendigkeit eines Feuerwehrplanes stellt sich erst im Zuge der einzelnen<br />

Bauvorhaben her<strong>aus</strong>. Dieser Aspekt wird bei der Baugenehmigung automatisch<br />

beachtet.<br />

Zu 2: Hierzu bestehen entsprechende bauordnungsrechtliche Vorgaben, die bei<br />

Ausführung eines Vorhabens vom Bauherrn, vom Architekten und von der Genehmigungsbehörde<br />

zu beachten sind. Eine Wiederholung der Vorgaben im Bebauungsplan<br />

ist nicht notwendig. Die Gesamthöhe der zulässigen Gebäude beträgt


max. 9,50 m, so dass es in <strong>dem</strong> Gebiet keine Fenster geben wird, deren Brüstung<br />

sich höher als 8,0 m über <strong>dem</strong> Boden befindet. Die FW <strong>Deining</strong> verfügt über eine<br />

vierteilige Steckleiter zum Anleitern, mit der Fensterbrüstungen bis zu 8,0 m über<br />

<strong>dem</strong> Boden erreicht werden können. Ein zweiter Rettungsweg in dieser Form ist<br />

damit gegeben.<br />

Zu 3: Bei widrigen Umständen kann es zu einer geringfügigen Überschreitung der<br />

gesetzlich nicht verbindlich vorgeschriebenen Hilfsfrist von 10 Minuten kommen.<br />

Zu 4: Eine <strong>aus</strong>reichende Versorgung über das öffentliche Netz ist nicht möglich. Zur<br />

Sicherstellung des erforderlichen Grundschutzes für die Löschwasserversorgung ist<br />

im bereits bestehenden Baugebiet südlich der Bundesstraße 8 ein Löschwasserbehälter<br />

mit 200 m³ Fassungsvolumen vorhanden. Für die Löschwasserversorgung ist<br />

die Sicherstellung bei einer GFZ von größer 1,0 auf 96 m³/h anzusetzen. Bei einer<br />

zweistündigen Bevorratung mittels Löschwasserbehälter ergibt sich ein erforderliches<br />

Volumen von 192 m³. Als zusätzliche Sicherheit, über das dargestellte Bevorratungsvolumen<br />

hin<strong>aus</strong>, fungiert die mögliche Nachspeisung <strong>aus</strong> der öffentlichen<br />

Wasserleitung. Ein entsprechender Hinweis auf den Löschwasserbehälter wird in<br />

den Bebauungsplan als redaktionelle Änderung aufgenommen. Eine erneute Betroffenheit<br />

öffentlicher und fachlicher Belange ergibt sich dadurch nicht.<br />

Ein Hydrantenplan wird im Zuge des <strong>dem</strong> Bebauungsplan nachfolgenden Erschließungsplanung<br />

erstellt und der Feuerwehr <strong>aus</strong>gehändigt.<br />

Zu 5: Die <strong>aus</strong>reichende straßenmäßige Erschließung auch beim Feuerwehreinsatz<br />

ist durch die geplanten Erschließungsstraßen sichergestellt. Zur Löschwassererschließung<br />

siehe Punkt 4.<br />

Zu 6: Wechselbeziehungen zu anderen Gebieten bestehen nicht. Es befinden sich<br />

keine Waldflächen, Wohngebiete oder anderes Gewerbe in der Nähe. Als einzige<br />

übergeordnete Verkehrsfläche befindet sich die B 8 in unmittelbarer Nähe. Dabei<br />

ist zu berücksichtigen, dass bei starker Rauchentwicklung eine evtl. Sperrung im<br />

Brandfall veranlasst werden muss.<br />

Der Abfluss von Löschwasser in Mulden und im Sickerbereich kann Schadstoffe<br />

mitführen. Ein Eintrag in einen Schutzbereich erfolgt nach derzeitiger Ausdehnung<br />

der Flächen nicht.<br />

Zu 7: Weder im Planungsbereich noch im Umfeld befinden sich wesentliche brandschutztechnische<br />

Risiken (z.B. Mineralöl- oder Gasfernleitungen). Soweit im Gewerbegebiet<br />

Betriebe, die Stoffe mit wesentlichen brandschutztechnischen Risiken<br />

verarbeiten oder handhaben (z.B. Tankstellen), so bedürfen sie im Rahmen der<br />

Planung einer besonderen brandschutztechnischen Betrachtung, die zu entsprechenden<br />

Auflagen führen wird, so dass im Bebauungsplan für diese Fälle keine<br />

besonderen Regelungen vorgesehen werden müssen.<br />

Der unter Punkt 3.7.1 im Bebauungsplan enthaltene Hinweis soll nicht nur auf<br />

„Rauchmelder“ und „Wohngebäude“ beschränkt sein, sondern auf „automatische<br />

Brandmelder“ und „Gebäude“ verallgemeinert werden. Der Bebauungsplan ist insoweit<br />

redaktionell zu ergänzen. Eine erneute Betroffenheit öffentlicher und fachlicher<br />

Belange ergibt sich dadurch nicht.<br />

Die zu den einzelnen Punkten <strong>aus</strong>geführten Fakten zeigen, dass die Belange des<br />

Brandschutzes bei der Ausweisung des Gewerbegebiets <strong>aus</strong>reichend berücksichtigt<br />

sind. Brandschutztechnische Gesichtspunkte, die weiterhin gegen die Bebauung<br />

sprechen könnten, sind nicht mehr erkennbar.<br />

- Staatliches Bauamt Regensburg – Straßenbau –<br />

Stellungnahme


Das Staatliche Bauamt fordert für eine verkehrsgerechte Erschließung die Errichtung zweier<br />

gegenüberliegender Linksabbiegespuren auf der B 8 auf Kosten der <strong>Gemeinde</strong> und die<br />

Ablösung des Unterhaltungsaufwandes. Weiter verlangt das Amt entlang der B 8 die Einhaltung<br />

einer Anbauverbotszone von 20 m, wobei in begründeten Ausnahmefällen bei der<br />

geplanten Bebauung ein Mindestabstand von bis zu 15 m nach Prüfung des Bauamtes<br />

möglich ist.<br />

Behandlung bzw. Würdigung der Hinweise und Anregungen:<br />

Der Bebauungsplan weist die geforderten beiden gegenüberliegenden Linksabbiegespuren<br />

auf der B 8 <strong>aus</strong>. Die Details hierzu und die Ablösung des Unterhaltungsaufwandes<br />

werden in einer noch abzuschließenden Vereinbarung mit <strong>dem</strong> Bauamt<br />

geregelt.<br />

Im Bebauungsplan ist ein Mindestabstand von 15 m von der Bebauung zur Bundesstraße<br />

geplant. Erläuternd hierzu wird in den textlichen Festsetzungen darauf<br />

hingewiesen, dass die Anbauverbotszone 20 m breit ist und in begründeten Ausnahmefällen<br />

bei der geplanten Bebauung ein Mindestabstand von bis zu 15 m nach<br />

Prüfung des Bauamts möglich ist.<br />

- Bund Naturschutz<br />

Stellungnahme im Scopingverfahren<br />

Der Bund Naturschutz lehnt die Erweiterung des Gebiets nach Norden, über die B 8 hinweg,<br />

ab. Die Wald-/Feldgrenze mit einem freien Streifen davor soll erhalten bleiben, um die<br />

Nutzung für verschiedene Tierarten zu sichern. Außer<strong>dem</strong> wird damit gewährleistet, dass<br />

ein durchgehender Streifen freie Landschaft neben der B 8 erhalten bleibt.<br />

Zu <strong>dem</strong> südlich anschließenden Biotop soll ein Pufferstreifen eingerichtet werden.<br />

Behandlung bzw. Würdigung der Hinweise und Anregungen:<br />

Der Bund Naturschutz gab im Scopingverfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB eine Stellungnahme<br />

ab. Im Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte keine<br />

Stellungnahme. Man könnte davon <strong>aus</strong>gehen, dass sich die Einwände des Bundes<br />

Naturschutz erledigt haben. Nichtsdestotrotz werden die Einwendungen behandelt.<br />

Die entscheidenden Aussagen zum nördlich der Bundesstraße 8 geplanten Baugebietsbereich<br />

sind in der Behandlung der Einwände der Naturschutzfachkraft beim<br />

Bauamt des Landratsamts Neumarkt i.d.OPf. enthalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen<br />

wird hierauf Bezug genommen.<br />

Ein Pufferstreifen zum südlich anschließenden Biotop ist nicht erforderlich, da sich<br />

südlich des Baugebiets kein Biotop, sondern eine sich stark bis auf wenige Meter<br />

verjüngenden, durch einen öffentlichen Feld- und Waldweg vom Baugebiet abgetrennte<br />

FFH-Fläche befindet. Zum trennenden Feld- und Waldweg hin sieht der Bebauungsplan<br />

einen fünf Meter breiten öffentlichen gliedernden Grünstreifen sowie<br />

eine ebenfalls fünf Meter breite Fläche mit einem Pflanzgebot vor. Eine entsprechende<br />

Abgrenzung zu der FFH-Fläche ist damit gegeben. Im Übrigen wurde eine<br />

FFH-Verträglichkeitsabschätzung vorgenommen, die zu <strong>dem</strong> Ergebnis gelangt,<br />

dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine nennenswerten Beeinträchtigungen der<br />

Erhaltungsziele gesichert zu erwarten sind und die genannten Betroffenheiten auf<br />

Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nicht zwangsläufig zu naturschutzrechtlichen<br />

Betroffenheiten oder Veränderungen eines Gebiets gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

führen.<br />

- Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Neumarkt<br />

Stellungnahme


Im Scopingverfahren weist der Landesbund für Vogelschutz darauf hin, dass sich die Flächen<br />

innerhalb eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes befinden.<br />

Er fordert die Prüfung der Betroffenheit der Tier- und Pflanzenwelt im Rahmen einer speziellen<br />

artenschutzrechtlichen Prüfung. Insbesondere soll dabei geprüft werden, ob ein (potenzielles)<br />

Jagdgebiet von Greifvögeln (z.B. Rotmilan) betroffen ist.<br />

Aus der Sicht des Naturschutzes soll zu<strong>dem</strong> geprüft werden, ob auf die nördlich der B 8<br />

liegende Teilfläche verzichtet werden kann. In je<strong>dem</strong> Falle sollte ein <strong>aus</strong>reichender Abstand<br />

(min. 50 m) zwischen Wald und Gewerbegebiet eingehalten werden, damit ein Wanderkorridor<br />

für Arten der Feldflur erhalten bleibt. Diese Fläche soll als Ausgleichsfläche<br />

dauerhaft gesichert werden. Auch eine Eingrünung des gesamten Gebiets mit standortheimischen<br />

Gehölzarten wird <strong>aus</strong> Gründen der Landschaftsästhetik für dringend erforderlich<br />

gehalten.<br />

Im Übrigen kann der Landesbund den aktuellen Bedarf für eine Erweiterung des Gebietes<br />

in der geplanten Größenordnung nicht nachvollziehen. Als Indiz für diese Aussage sieht<br />

der Verein die Tatsache, dass auf <strong>dem</strong> bisherigen Gewerbegebiet bisher nur ein Gebäude<br />

errichtet wurde.<br />

Außer<strong>dem</strong> äußert der Landesbund die Befürchtung, dass sich die <strong>Gemeinde</strong> zukünftig für<br />

eine Straßenanbindung des Gewerbegebiets an die neue Autobahnanschlussstelle Frikkenhof<br />

stark machen könnte und dies den ökologischen Todesstoß für das Waldgebiet<br />

„Heiligenholz“, in <strong>dem</strong> mehrere Eulenarten (u.a. Rauhfußkauz, Uhu, Waldohreule) beheimatet<br />

sind, bedeuten würde.<br />

In der Stellungnahme im Beteiligungsverfahren hält der LBV die im Scopingverfahren abgegebene<br />

Stellungnahme im Kern aufrecht. Er begrüßt jedoch, dass bezüglich der Teilfläche<br />

nördlich der Bundesstraße ein Puffer zum Waldrand vorgesehen ist.<br />

Mit den Ausgleichsflächen ist der LBV <strong>aus</strong> fachlicher Sicht nur teilweise einverstanden. Er<br />

hält die Grundstücke zwar prinzipiell als Ausgleichsflächen geeignet. Es wird aber kritisiert,<br />

dass die Flächen der natürlichen Sukzession überlassen werden sollen. Dies führt nach<br />

Meinung des Vereins dazu, dass die Flächen in wenigen Jahren verbrachen und für den<br />

Schutz gefährdeter Arten keine Funktion entwickeln können. Anstelle dessen wird entweder<br />

eine einschürige Mahd jährlich oder wenigstens alle zwei Jahre oder eine Beweidung<br />

mit Schafen vorgeschlagen. Die Anpflanzung eines Waldrandes in der Fläche Fl.Nr. 111<br />

bei Döllwang wird nach Ansicht des LBV relativ geringe Wirkung für den Naturschutz entfalten,<br />

da der Waldrand gegen Osten exponiert ist.<br />

Behandlung bzw. Würdigung der Hinweise und Anregungen:<br />

Zu den Themen „aktueller Bedarf für eine Erweiterung“ und „landschaftliches Vorbehaltsgebiet“<br />

wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme der Regierung – Landesplanung<br />

– verwiesen. Zu den Themen „Prüfung Betroffenheit der Tier- und<br />

Pflanzenwelt im Rahmen eines speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ und<br />

„Pufferzone zum Waldrand im nördlichen Bereich“ wird auf die Ausführungen zur<br />

Stellungnahme Naturschutzfachkraft beim Bauamt des Landratsamtes verwiesen.<br />

Zu der Befürchtung des LBV, die <strong>Gemeinde</strong> könnte sich für eine Straßenanbindung<br />

an die Autobahnanschlussstelle Frickenhofen stark machen und so indirekt zur<br />

Zerstörung des Waldgebiets „Heiligenholz“ beitragen, ist festzuhalten, dass das<br />

Gewerbegebiet durch die Bundesstraße 8 in <strong>aus</strong>reichen<strong>dem</strong> Maße an das überörtliche<br />

Verkehrsnetz angebunden ist. Die <strong>Gemeinde</strong> wird und kann sich nicht wegen<br />

eines vergleichsweise kleinen Gewerbegebiets für einen Kilometerlangen Autobahnzubringer<br />

stark machen. Die Initiative hierzu könnte nur von der Stadt Neumarkt<br />

<strong>aus</strong>gehen, deren Interesse an einer Autobahnanbindung weit<strong>aus</strong> größer ist.<br />

Über die Frage, ob sich eine solche Entwicklung ergeben wird und wie sich die<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Deining</strong> dazu stellen wird, kann heute nur spekuliert werden. Der Verzicht<br />

auf die Ausweisung einer Gewerbebaulandfläche kann damit nicht begründet<br />

werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten der Handwerksbetriebe, die Arbeitsplatzsicherung<br />

und –schaffung vor Ort und letztlich die Entwicklungsmöglichkeiten des


Ländlichen Raums dürfen durch solche vagen Möglichkeiten nicht eingeschränkt<br />

werden.<br />

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die Umgestaltung der Ausgleichsflächen<br />

wurde von einem fachlich renommierten Planer abgehandelt. Auf allen Flächen<br />

ist eine natürliche Entwicklung unter Verzicht auf Dünger- und Pflanzenschutzmittelanwendung<br />

vorgesehen und abschnittsweise Mahd der Sukzessionsflächen<br />

zulässig. In der Praxis nimmt sich der Landschaftspflegeverband dieser<br />

Flächen an und sorgt in Absprache mit der Naturschutzfachkraft beim Landratsamt<br />

für eine bedarfsgerechte Pflege der Flächen. Auf eine Detailregelung in der Festsetzung<br />

der Ausgleichsflächen kann somit verzichtet werden. Es wäre auch nicht<br />

zielführend, bereits heute konkrete Pflegeabläufe vorzusehen. Dies muss sich <strong>aus</strong><br />

der Entwicklung der Flächen über die Jahre hinweg ergeben.<br />

- Regierung der Oberpfalz – Landesplanung –<br />

Stellungnahme Regierung der Oberpfalz – Landesplanung - im Scopingverfahren:<br />

Für die Regierung – Landesentwicklung – stellt sich grundsätzlich die Frage nach <strong>dem</strong> Bedarf für<br />

die erneute Gewerbegebiets<strong>aus</strong>weisung bzw. –erweiterung um rund 8 ha südlich und nördlich der<br />

Bestandsfläche des 2010 <strong>aus</strong>gewiesenen Gewerbegebiets. Vor diesem Hintergrund wird die <strong>Gemeinde</strong><br />

aufgefordert, konkret und nachvollziehbar darzulegen, dass die Gewerbefläche Tauernfeld I<br />

bereits komplett belegt ist, es einen Bedarf für die weitere Gewerbebauland<strong>aus</strong>weisung gibt (z.B.<br />

anhand von konkreten betrieblichen Ansiedlungs- und Erweiterungwünschen) und die anderen vorhandenen<br />

Gewerbeflächen innerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebiets für möglich Gewerbeansiedlungen nicht<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Die Regierung – Landesentwicklung – sieht die geplante Erweiterung in Widerspruch zu den Zielen<br />

der nachhaltigen Siedlungsentwicklung gemäß LEP Bayern (insbesondere Anbindung von Neubauflächen<br />

an geeignete Siedlungseinheiten, Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft, Lage in einem<br />

landschaftlichen Vorbehaltsgebiet). Das vorhandene Gewerbegebiet Tauernfeld I (Gewerbepark<br />

A) sieht die Regierung aufgrund der geringen Größe nicht als eine geeignete Siedlungseinheit<br />

für die Anbindung von weiteren Gewerbebauflächen an.<br />

Hinzu kommt laut Regierung, dass insbesondere die Fläche nördlich der B 8 nicht schonen in den<br />

Landschaftsraum eingebunden ist.<br />

Stellungnahme Regierung der Oberpfalz – Landesplanung – Beteiligungsverfahren<br />

nach § 4 Abs. 2 BauGB:<br />

Hinweis: Die Stellungnahme wurde am 17.01.2012 verspätet übersandt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt sich<br />

trotz<strong>dem</strong> mit den Einwänden <strong>aus</strong>einander, die <strong>dem</strong> Grunde nach bereits im Scopingverfahren vorgetragen<br />

wurden.<br />

Für die Regierung – Landesentwicklung – führt <strong>aus</strong>, dass Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung<br />

anzupassen sind. Sie führt <strong>aus</strong>, dass mit der geplanten Erweiterung des Gewerbegebiets<br />

Tauernfeld eine <strong>aus</strong> landesplanerischer und städtebaulicher Sicht unerwünschte Entwicklung an einem<br />

nicht geeigneten Standort verfestigt und weiterentwickelt wird. Den Standort an der B 8 lehnt<br />

sie <strong>aus</strong> Gründen der fehlenden Anbindung an eine geeignete Siedlungseinheit und der fortschreitenden<br />

Zersiedelung der Landschaft (Landesentwicklungsprogramm Bayern Ziel B VI 1.1) für eine<br />

gewerbliche Entwicklung weiterhin ab. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ergibt sich <strong>aus</strong> der<br />

Sicht der Regierung keine geänderte Beurteilung des Standortes für das Gewerbegebiet Tauernfeld.<br />

Im Übrigen weist die Regierung darauf hin, dass zur Zeit eine Eingabe beim Petitions<strong>aus</strong>schuss des<br />

Bayer. Landtags zu der Gewerbegebiets<strong>aus</strong>weisung in Tauernfeld anhängig ist.<br />

Behandlung bzw. Würdigung der Einwendungen und Anregungen:<br />

Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB ist in der Begründung<br />

zum Bebauungsplan in der Fassung vom 30.11.2011unter Ziffer II.4. dargelegt.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> hat aufgrund der Erforderlichkeit eine Bauleitplanung begonnen.<br />

Die Aufstellung der Bauleitpläne erfolgte unter Berücksichtigung der unter § 1<br />

Abs. 5 BauGB und insbesondere § 1 Abs.6 BauGB genannten Belange. Im Rahmen<br />

des Verfahrens nach § 3 und § 4 BauGB erfolgt die gesetzlich vorgeschriebe-


ne Abwägung nach § 1 Abs.7 BauGB. Die im Scoping geforderte Bedarfsdarlegung<br />

erfolgte somit in der Fassung vom 30.11.11 zur öffentlichen Auslegung.<br />

Der Bedarf nach weiterem Gewerbebauland in der <strong>Gemeinde</strong> ist auch nach <strong>dem</strong><br />

Verkauf sämtlicher Bauparzellen im ersten Abschnitt (Gewerbepark A) gegeben.<br />

Der Gewerbepark A wurde im vergangenen Jahr komplett an Betriebe <strong>aus</strong> <strong>Deining</strong><br />

und der Umgebung veräußert. Ein Grundstück ist bereits bebaut und der Betrieb<br />

wurde aufgenommen. Weitere Betriebe nutzen die Winterzeit zur Planung ihrer<br />

Vorhaben.<br />

Unter Vorbehalt der Bauleitplanung und mit entsprechenden Regelung zum Rücktritt<br />

<strong>aus</strong>gestattet, werden bis Ende Januar vom nun geplanten Bauabschnitt 1,5 ha<br />

Baulandfläche mit Bauverpflichtung innerhalb der nächsten drei Jahre verkauft.<br />

Zwölf weitere Anfragen liegen vor. Der <strong>Gemeinde</strong> ist jedoch nicht daran gelegen,<br />

Betriebe mit einer geringen Arbeitsplatzanzahl anzusiedeln, was letztlich dazu führen<br />

würde, dass in einem relativ kurzen Zeitraum weiteres Bauland bereitgestellt<br />

werden müsste. Sie will vielmehr die vorhandenen Flächen so effizient wie möglich<br />

einsetzen und durch den Verkauf möglichst viele Arbeitsplätze erreichen.<br />

Über andere Gewerbebaulandflächen im <strong>Gemeinde</strong>gebiet verfügt die <strong>Gemeinde</strong><br />

nicht.<br />

Wie bereits bei der Ausweisung des 1. Abschnitts sieht die Regierung Widersprüche<br />

zu den Zielen der nachhaltigen Siedlungsentwicklung gemäß LEP Bayern. Es<br />

ist nachvollziehbar, dass die der Landesplanung zugrunde liegenden Aspekte, insbesondere<br />

das Siedlungsanbindungsgebot, zum Ergebnis führen, der direkte Anschluss<br />

an Siedlungsgebiete wäre die bessere Alternative.<br />

Die Einschätzung der Regierung im Scopingverfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB, wonach<br />

der Bauabschnitt 1 nicht als eine geeignete Siedlungseinheit im Sinne des<br />

Anbindungsgebots zu sehen ist und die Zersiedelung der Landschaft vermieden<br />

werden soll, hat die <strong>Gemeinde</strong> zum Anlass genommen, in einer neuen umfangreichen<br />

Alternativenprüfung das <strong>Gemeinde</strong>gebiet auf mögliche Standorte untersuchen<br />

zu lassen. Mit der durch Windkraftnutzung vorbelasteten Fläche westlich des Windparks<br />

Zieger wurde eine weitere Alternative in das Prüfungsverfahren einbezogen.<br />

Zusammenfassend zeigt die Alternativenprüfung auf, dass eine bessere Anbindung<br />

an eine vorhandene Struktur nur im Anschluss an das Gewerbegebiet Unterbuchfeld<br />

machbar wäre, dieser Standort jedoch Konfliktpotenzial wegen der Ortsnähe zu<br />

Unterbuchfeld und zur Baulandentwicklungsfläche des Kernorts <strong>Deining</strong> in sich<br />

birgt. Weiter würde dieser Standort durch Angrenzen an eine Biotopfläche, durch<br />

erhebliche Auswirkungen auf das historisch gewachsenen Ortsbild von Unterbuchfeld<br />

und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes weitere Belange tangieren.<br />

Daneben würde wegen der abseitigen Lage die wirtschaftliche Standortgunst fast<br />

gänzlich ins Hintertreffen geraten. Entsprechende Erfahrungen durch die über ein<br />

Jahrzehnt dauernde Umsetzung der vorhandenen kleinen Gewerbegebietsfläche<br />

bei Unterbuchfeld musste die <strong>Gemeinde</strong> bereits machen. Letztlich wäre das Planungserfordernis<br />

in Frage gestellt, wenn man ein Gewerbegebiet an einer Stelle<br />

<strong>aus</strong>weisen würde, die von ansiedlungswilligen Gewerbebetrieben nicht angenommen<br />

wird.<br />

Der neu in die Alternativenprüfung aufgenommene Standort um Umfeld des Windparks<br />

Zieger würde das Landschaftsbild im Nah-, Mittel- und Fernbereich stören.<br />

Außer<strong>dem</strong> beabsichtigt die <strong>Gemeinde</strong> im Zuge der verstärkten Windkraftnutzung ihre<br />

Konzentrationsplanung auf dieses – vorgeschädigte – Gebiet zu erweitern. Nicht<br />

zuletzt die Voruntersuchungen der Regionalplanung zur Windkraftnutzung sehen<br />

gerade in diesem Gebiet die für diesen Zweck geeignetsten Flächen.


Die Alternativenprüfung führt auch deutlich vor Augen, dass die Erweiterung des<br />

Standorts bei Tauernfeld im Sinne des Entgegenwirkens der Zersiedelung der<br />

Landschaft sinnvoll ist. Ein erneuter Neuanfang an anderer Stelle im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

würde weit eher zur Zersiedelung beitragen als die Weiterentwicklung am<br />

Standort Tauernfeld.<br />

Auch unter <strong>dem</strong> Aspekt der Anbindung von Neubauflächen an geeignete Siedlungseinheiten<br />

zeigt die Alternativenprüfung auf, dass die geplante Erweiterung die<br />

bei der Ausweisung des ersten Abschnitts gestellten Forderungen der Regionalplanung<br />

und der Genehmigungsbehörde erfüllt und mit <strong>dem</strong> Heranrücken bis auf 550<br />

m zur nächsten Wohnbebauung in Tauernfeld eine verbessere Anbindung verfolgt<br />

wird.<br />

Das Thema „schonende Einbindung der Fläche nördlich der B 8“ und „Lage in einem<br />

landschaftlichen Vorbehaltsgebiet“ ist im Umweltbericht angesprochen. Der<br />

<strong>Gemeinde</strong> ist bewusst, dass die Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet zu einer<br />

erhöhten Bedeutung führt und deshalb sensibel vorgegangen werden muss. Der<br />

Umweltbericht verweist auf die Lage am Rande des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets.<br />

Das Vorbehaltsgebiet besteht zum größten Teil <strong>aus</strong> größeren Waldflächen<br />

und <strong>aus</strong> Flächen im Tal der Weißen Laber. Der von der Bauleitplanung erfasste<br />

Randbereich besteht <strong>aus</strong> intensiv genutzter Ackerfläche mit Vorbelastung durch die<br />

direkt angrenzende Bundesstraße 8. Außer<strong>dem</strong> ist die Fläche von Norden und<br />

Osten her nicht einsehbar. Die Einsehbarkeit <strong>aus</strong> Richtung West ist nur sehr eingeschränkt.<br />

Einzig in Richtung Süden ist das Gebiet offen. Aufgrund der topografischen<br />

Gegebenheiten hält sich jedoch die Einsehbarkeit <strong>aus</strong> dieser Richtung<br />

ebenfalls in Grenzen, die durch das Pflanzgebot zur Bundesstraße hin noch reduziert<br />

werden soll.<br />

Die Ausformulierung der landesplanerischen Ziele darf nach gängiger Rechtsprechung<br />

die gemeindliche Planungshoheit nicht <strong>aus</strong>höhlen. Im Rahmen der gemeindlichen<br />

Planungshoheit obliegt der <strong>Gemeinde</strong> insbesondere die städtebauliche Feinsteuerung<br />

landesplanerischer Vorgaben im örtlichen Rahmen.<br />

Räumlich konkrete Darstellungen oder Standortzuweisungen zur Entwicklung von<br />

Gewerbeflächen, die in der kommunalen Bauleitplanung zwingend zu beachten<br />

sind, bestehen im Regionalplan nicht. Überörtliche Ziele oder räumlich konkrete<br />

Planungen, die wesentlich über den Umfang der <strong>Gemeinde</strong> hin<strong>aus</strong> wirken, sind<br />

nicht vorgesehen. Die notwendige und beabsichtigte städtebauliche Entwicklung<br />

zielt darauf ab, den bestehenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen innerhalb des<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiets zu decken.<br />

Bei der Beachtung der Vorgaben nach §1 Abs. 4 BauGB kann keine Verletzung regionalplanerischer<br />

Vorgaben erkannt werden. Aus <strong>dem</strong> Landesentwicklungsprogramm<br />

ergeben sich keine räumlich in Kartendarstellungen verbindlich zu beachtenden<br />

Ziele.<br />

Die durch die städtebaulichen Absichten und der vorliegenden Bauleitplanung betroffenen<br />

Ziele des LEP 2006 sind:<br />

Nachhaltige Siedlungsentwicklung<br />

- Ziel B VI Z 1.1: Die Zersiedelung der Landschaft soll verhindert werden. Neubauflächen sollen<br />

möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten <strong>aus</strong>gewiesen werden.<br />

Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen vorrangig – die vorhandenen Potentiale<br />

(Baulandreserven, Nachverdichtung, Brachflächen und leerstehende B<strong>aus</strong>ubstanz) in den Siedlungsgebieten<br />

genutzt und – flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden.<br />

- Ziel B VI Z 1.5: Besonders schützenswerte Landschaftsteile sollen grundsätzlich von einer<br />

Bebauung freigehalten werden. Dies gilt neben unter besonderem gesetzlichen Schutz stehenden<br />

Gebieten für – besonders bedeutende oder weithin einsehbare Landschaftsteile wie landschaftsprägende<br />

Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen und – Fluss- und Seeuferbereiche, die


ökologisch oder für das Landschaftsbild wertvoll oder der Allgemeinheit für Erholungszwecke<br />

vorzubehalten sind.<br />

Nachhaltige gewerbliche Wirtschaft und Dienstleistungen<br />

- Ziel B II Z 1.1.3: Handwerkliche Wirtschaftsstrukturen sollen erhalten und neue Handwerksbetriebe<br />

sollen angesiedelt werden. Eine <strong>aus</strong>gewogene Verteilung nach Branchen und Betriebsgrößen<br />

soll gewährleistet sein.<br />

- Ziel B II Z 2.1: Der Bestand einer breiten Schicht leistungsfähiger kleiner und mittlerer Unternehmen<br />

sowie der freien Berufe soll gesichert werden. Unternehmensgründungen, Unternehmensnachfolge<br />

und Kooperationen sollen erleichtert werden.<br />

- Ziel B II Z 4.1: In allen Landesteilen soll auf die Schaffung qualifizierter Dauerarbeits- und<br />

Ausbildungsplätze hingewirkt werden. Der Schaffung von qualifizierten Arbeits- und Ausbildungsplätzen<br />

kommt bei Planungs- und Ansiedlungsentscheidungen in allen Landesteilen ein<br />

besonders hoher Stellenwert zu.<br />

Für alle genannten Ziele liegen keine auf <strong>Gemeinde</strong>ebene inhaltlich hinreichend<br />

bestimmte, räumliche Zuordnungen vor. Die Konkretisierung auf räumlicher Ebene<br />

des <strong>Gemeinde</strong>gebiets erfolgt durch die Bauleitplanung. In der vorbereitenden Bauleitplanung<br />

bestehen keine zu beachtende Vorgaben, vielmehr ermöglicht gerade<br />

erst die Deckblattänderung im Parallelverfahren die Zielerreichung der städtebaulichen<br />

Ziele unter Berücksichtigung der landesplanerischen Vorgaben.<br />

Die Bauleitplanung dient insbesondere auch den Zielen B IIZ 1.1.3 und 2.1, Ansiedlungsmöglichkeiten<br />

für Handwerksbetriebe zu ermöglichen, vorhandene Handwerksstrukturen<br />

zu erhalten und den Bestand kleiner und mittlerer Unternehmen zu<br />

gewährleisten. Die Ausgestaltung des Bebauungsplanes ist auf diese Ziele <strong>aus</strong>gerichtet,<br />

der Bedarf besteht durch örtliche und benachbarte Betriebe. Die Schaffung<br />

von qualifizierten Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen ist vordringliches Ziel der<br />

<strong>Gemeinde</strong>; <strong>dem</strong> landesplanerischen Ziel kommt gemäß Formulierung unter B II Z<br />

1.4 in allen Landesteilen ein besonders hoher Stellenwert zu. Dieser hohe Stellenwert<br />

bedingt es in der vorliegenden, naturräumlich schwierigen Situation ein erweitertes<br />

neues Gewerbegebiet bei Tauernfeld einem im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteil lediglich zuzuordnen und wegen der möglichen Immissionskonflikte nicht direkt<br />

anzubinden. Die Alternative einer Erweiterung des alten Gewerbegebiets bei<br />

Unterbuchfeld würde zwar <strong>dem</strong> landesplanerischen Ziel B VI Z 1.1 (Anbindungsgebot)<br />

besser entsprechen, die Ziele der gewerblichen Wirtschaft lassen sich nach<br />

Ansicht der <strong>Gemeinde</strong> örtlich durch die Alternative bei Tauernfeld jedoch ganz eindeutig<br />

besser umsetzen. Außer<strong>dem</strong> verfolgt die <strong>Gemeinde</strong> mit <strong>dem</strong> Heranrücken<br />

der Gewerbegebietsentwicklung an den Ortsteil Tauernfeld bis auf rund 550 m zur<br />

nächsten Wohnbebauung das bereits bei der Ausweisung des ersten Bauabschnitts<br />

angekündigte und von der Regionalplanung und von der Genehmigungsbehörde<br />

verfolgte Ziel einer verbesserten Siedlungsanbindung.<br />

- Regionaler Planungsverband Regensburg und Regionsbeauftragter<br />

für die Region Regensburg bei der Regierung der Oberpfalz<br />

Stellungnahme Regionaler Planungsverband und Regionsbeauftragter:<br />

In Anbetracht der relativ schwierigen Situation für die gewerbliche Entwicklung des Kleinzentrums<br />

<strong>Deining</strong>, sollte die weitere Entwicklung des Gewerbegebietes bei Tauernfeld zu einer verbesserten<br />

siedlungsstrukturellen Anbindung in Richtung Tauernfeld, auch unter möglicher Freihaltung gliedernder<br />

Landschaftselemente, genutzt werden. Hierzu trägt nach Aussage der Regionaplanung die<br />

südliche Erweiterungsfläche bei.<br />

Die nördlich der B 8 geplante Erweiterungsfläche sieht die Regionalplanung grundsätzlich im Zusammenhang<br />

mit <strong>dem</strong> bestehenden Gewerbegebiet südlich der B 8. Allerdings betrifft sie nicht nur<br />

randlich ein landschftliches Vorbehaltsgebiet, in <strong>dem</strong> gemäß Regionalplan B I 2 den Belangen von<br />

Naturschutz und Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt. Sie Regionalplanung empfiehlt,


neue Nutzungen und Veränderungen sorgfältig zu prüfen und die vorgenannten Belange bei der<br />

Aufstellung von Flächennutzungsplänen zu werten.<br />

Auch vor <strong>dem</strong> Hintergrund einer Anfrage an den Petitions<strong>aus</strong>schuss des Bayerischen Landtags erscheint<br />

der Regionalplanung nach den Gesichtpunkten, die der Regionalplanung zugrunde liegen,<br />

eine besondere Sorgfalt beim Abwägungsprozess der fachlichen Stellungnahmen angeraten, wobei<br />

eine abschließende Beurteilung des Planvorhabens letztlich der Genehmigungsbehörde obliegt.<br />

Behandlung bzw. Würdigung der Einwendungen und Anregungen:<br />

Die fachlich unterstützende Bewertung der Alternativenprüfung wird zur Kenntnis<br />

genommen und im weiteren Abwägungsprozess berücksichtigt. Der Hinweis, die<br />

weitere Entwicklung des Gewerbegebiets Tauernfeld, auch unter möglicher Freihaltung<br />

gliedernder Landschaftselemente, zu einer verbesserten siedlungsstrukturellen<br />

Anbindung in Richtung Tauernfeld zu nutzen, wird durch das Heranrücken<br />

des Gewerbegebiets bis auf ca. 550 m an die nächste Wohnbebauung in Tauernfeld<br />

umgesetzt. Die Alternativenprüfung führt deutlich vor Augen, dass die Erweiterung<br />

des Standorts bei Tauernfeld im Sinne des Entgegenwirkens der Zersiedelung<br />

der Landschaft sinnvoll ist. Ein erneuter Neuanfang an anderer Stelle im <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

würde weit eher zur Zersiedelung beitragen als die Weiterentwicklung am<br />

Standort Tauernfeld. Auch unter <strong>dem</strong> Aspekt der Anbindung von Neubauflächen an<br />

geeignete Siedlungseinheiten zeigt die Alternativenprüfung auf, dass die geplante<br />

Erweiterung die bei der Ausweisung des ersten Abschnitts gestellten Forderungen<br />

der Regionalplanung und der Genehmigungsbehörde erfüllt und mit <strong>dem</strong> Heranrükken<br />

bis auf 550 m zur nächsten Wohnbebauung in Tauernfeld eine verbessere Anbindung<br />

verfolgt wird.<br />

Der Aussage, dass die nördlich der B 8 gelegene Erweiterungsfläche im Zusammenhang<br />

mit <strong>dem</strong> bereits bestehenden Gewerbegebiet zu sehen ist, wird zugestimmt.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong> ist bewusst, dass die Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet<br />

zu einer erhöhten Bedeutung führt und deshalb sensibel vorgegangen werden<br />

muss. Der Umweltbericht verweist auf die Lage am Rande des landschaftlichen<br />

Vorbehaltsgebiets. Das Vorbehaltsgebiet besteht zum größten Teil <strong>aus</strong> größeren<br />

Waldflächen und <strong>aus</strong> Flächen im Tal der Weißen Laber. Der von der Bauleitplanung<br />

erfasste Randbereich besteht <strong>aus</strong> intensiv genutzter Ackerfläche mit Vorbelastung<br />

durch die direkt angrenzende Bundesstraße 8. Außer<strong>dem</strong> ist die Fläche von<br />

Norden und Osten her nicht einsehbar. Die Einsehbarkeit <strong>aus</strong> Richtung West ist nur<br />

sehr eingeschränkt. Einzig in Richtung Süden ist das Gebiet offen. Aufgrund der topografischen<br />

Gegebenheiten hält sich jedoch die Einsehbarkeit <strong>aus</strong> dieser Richtung<br />

ebenfalls in Grenzen, die durch das Pflanzgebot zur Bundesstraße hin noch reduziert<br />

werden soll. Unter Abwägung aller Belange und unter Berücksichtigung der<br />

Vorbelastung durch die Bundesstraße 8 und das bestehende Gewerbegebiet überwiegen<br />

für diesen räumlich kleinen, qualitativ weniger hochwertigen Teil des Vorbehaltsgebiets<br />

eindeutig die Belange der gewerblichen Entwicklung.<br />

- Bauamt beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. – Naturschutzfachkraft<br />

-<br />

Stellungnahme des Bauamts beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. – Naturschutzfachkraft:<br />

Nach Aussage der Naturschutzfachkraft beim Bauamt des Landratsamtes sollte der nördlich der B 8<br />

gelegene Teil des Gewerbegebiets einen möglichst breiten Abstand zum Waldrand einhalten, da<br />

Waldränder prinzipiell artenreiche Lebensräume sind, zumal wenn sie wie hier südexponiert sind.<br />

Die Anlage eines mageren, besonnten Waldsaumes zwischen GE-Gebiet und Waldrand wäre auch<br />

als Ausgleichsfläche anrechenbar.<br />

Bei den textlichen Festsetzungen empfiehlt die Fachkraft die Ergänzung, dass nur insektenfreundliche<br />

Lampen mit gelbem Licht verwendet werden dürfen. Dies gilt nicht nur für Straßenbeleuchtung,<br />

sondern auch für Leuchtreklame, soweit diese im Sommer nachts betrieben wird.


Die artenschutzrechtliche Prüfung wird nicht beanstandet, wobei die Frage gestellt wird, welche Anstrengungen<br />

konkret unternommen wurden, um evtl. Horststandorte zu recherchieren z.B. durch<br />

Befragung örtlicher Kenner oder Anhörung des Landesbundes für Vogelschutz. Die Auswertung<br />

vorhandener Daten reicht nach Ansicht der Fachkraft i.d.R. nicht, da die Datenlage dafür zu unvollständig<br />

ist.<br />

Zur Eingriffsregelung führt die Fachkraft <strong>aus</strong>, dass die Schutzgüter im Bereich der Kategorie I (oberer<br />

Wert) und II liegen. Um <strong>dem</strong> Rechnung zu tragen, muss der Ausgleichsfaktor eher im oberen<br />

Wert der Spanne angesetzt werden, wenn das Gesamtgebiet in die Kategorie I eingestuft wird.<br />

Beim Boden, so die Stellungnahme weiter, handelt es sich weder um versiegelten noch befestigten<br />

Boden, so dass hier keine geringe Bedeutung nach <strong>dem</strong> Leitfaden vorliegt. Beim Schutzgut Landschaftsbild<br />

ist zu berücksichtigen, dass im Süden ein flächenhaftes Schutzgebiet angrenzt. Insgesamt<br />

ist damit nach Ansicht der Fachkraft unter Berücksichtigung der Ausführungen im Umweltbericht<br />

zum Thema Landschaftsbild das Schutzgut Landschaftsbild mindestens in die Kategorie II –<br />

Oberer Wert einzustufen.<br />

Mit der Auswahl der Ausgleichsflächen ist die Fachkraft einverstanden. Jedoch ist statt Sukzession,<br />

die auf Dauer eine Artenverarmung bewirkt, eine extensive Pflege der Offenflächen in Form einer<br />

gelegentlichen Mahd oder einer Beweidung festzusetzen. Die Anzahl der Pflegedurchgänge muss<br />

sich dabei am Bewuchs orientieren. Bei der Fläche Fl. 172 Gemarkung Unterbuchfeld ist die Anlage<br />

einer Streuobstwiese vorzuziehen, damit konkret die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild<br />

<strong>aus</strong>geglichen werden könne. Die Holzstapel entlang der Hecke sind zu entfernen, da sie<br />

die Entwicklung eines Heckensaumes verhindern.<br />

Mit der FFH-Verträglichkeitsabschätzung ist die Fachkraft einverstanden.<br />

Behandlung bzw. Würdigung der Einwendungen und Anregungen:<br />

Die nördliche Baugrenze nähert sich lediglich auf einer Länge von ca. 90 m <strong>dem</strong><br />

Waldbereich auf etwa 5 m Abstand an. Rund 100 m westlich und ca. 115 m östlich<br />

dieser Annäherungszone erhöht sich der Abstand zum Wald bis auf 35 bzw. 50 m.<br />

Die jetzige Nordabgrenzung des Gewerbegebiets kann ohne Gesamtverlust der<br />

Ausweisungsfläche nicht in Richtung Süden verschoben werden. Die für die Gewerbebaulandflächen<br />

unverzichtbare Mindestbreite würde ansonsten aufgegeben.<br />

Die Forderung nach insektenfreundlichen Lampen ist im Bebauungsplan nicht notwendig.<br />

Der technische Standard für Leuchtmittel im Freibereich geht fast <strong>aus</strong>schließlich<br />

in Richtung insektenfreundlicher Lampen im Freibereich. Die <strong>Gemeinde</strong><br />

wird dies bei Beschaffung der Leuchtmittel selbstverständlich auch ohne Festsetzung<br />

im Bebauungsplan umsetzen. Im Rahmen einer redaktionellen Änderung wird<br />

die Verwendung entsprechender Leuchtmittel auch für Leuchtreklame vorgeschrieben.<br />

Eine erneute Betroffenheit öffentlicher und fachlicher Belange ergibt sich dadurch<br />

nicht.<br />

Bei der Beurteilung der Frage nach Horststandorten des Rotmilans und anderer<br />

Greifvögel im unmittelbaren Umfeld der Ausweisung musste auf die vorhandene<br />

Daten zurückgegriffen werden, da auch die Beteiligung der Fachleute vom Landesbund<br />

für Vogelschutz und BUND Naturschutz im Scopingverfahren keinerlei Hinweise<br />

auf das Vorkommen von bedeutenden Arten ergab. Der Landesbund für Vogelschutz<br />

wies vielmehr lediglich darauf hin, dass die Betroffenheit zu prüfen sei.<br />

Im Gegenzug machte er jedoch darauf aufmerksam, dass die <strong>Gemeinde</strong> eine Straßenanbindung<br />

an die Autobahnanschlussstelle Frickenhofen fordern könnte, die<br />

unweigerlich den „Todesstoß für das Heiligenholz“ nach sich ziehen würde, wo<br />

mehrerer Eulenarten beheimatet sind. Da der Landesbund für das Heiligenholz<br />

sehr dezidierte Kenntnisse besitzt und andererseits zur benachbarten Fläche des<br />

Gewerbegebiets keine Aussagen machen kann, ist davon <strong>aus</strong>zugehen, dass keine<br />

Anhaltspunkte für das Vorhandensein des Rotmilans und anderer Greifvögel vorliegen.<br />

Ein konkreter Anlass für nähere Untersuchungen liegt nicht vor. Im neu erschienen<br />

Windkrafterlass Bayern vom 20.12.2011 ist unter Hinweis auf das Urteil<br />

des BVerwG vom 09.07.2008, Az.: 9 A 14 07, RN 54, vergleichsweise <strong>aus</strong>geführt,<br />

dass Untersuchungen „ins Blaue hinein“ nicht veranlasst sind. Gemäß Winderlass


sind ergänzende Hinweise, z.B. durch fachkundige Dritte, auf Vorkommen im Verfahren<br />

nur beachtlich, wenn sie hinreichend substantiiert sind.<br />

Die Hinweise zur Eingriffsregelung werden zur Kenntnis genommen. Die Abarbeitung<br />

der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt im Bebauungsplan in der<br />

Systematik des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“. Die Einstufung<br />

des Ausgangszustands entspricht <strong>dem</strong> Leitfaden im Bereich „Arten und Lebensräume“,<br />

da die Grünlandnutzung / Brache nicht älter als fünf Jahre ist und es<br />

sich bei der nördlich der B 8 gelegenen Fläche um eine intensiv genutzte Ackerfläche<br />

handelt. Zur Ermittlung des Ausgleichsflächenumfangs wurde vom Planungsbüro<br />

ein mittlerer Faktor <strong>aus</strong> der Spanne von 0,3 bis 0,6 angewendet. Dieser Faktor<br />

wurde wegen des hohen Versiegelungs- und Nutzungsgrades einerseits bei gleichzeitigen<br />

Vermeidungsmaßnahmen andererseits gewählt. Es handelt sich zwar um<br />

nicht versiegelten oder befestigten Boden, jedoch um intensiv genutzte Ackerflächen<br />

und Wechselgrünland ohne Dauerbewuchs, ohne kulturhistorische Bedeutung<br />

oder Eignung für die Entwicklung von besonderen Biotopen. In Tabelle 1a des<br />

Leitfadens wird nur die <strong>aus</strong>geräumte, strukturarme Agrarlandschaft als Orientierung<br />

genannt. In Tabelle 1b (Gebiete mittlerer Bedeutung) werden nur „bisherige Ortsrandbereiche<br />

mit bestehenden Eingrünungsstrukturen“ genannt. Insofern ist die<br />

Einstufung der <strong>Gemeinde</strong> in ein Gebiet geringer Bedeutung nachvollziehbar. Die<br />

FFH-Fläche im Süden des geplanten Gebietes ist ein Ausläufer eines relativ umfangreichen<br />

FFH-Gebiets, der nur mehr etwa 100 m entlang des südlich des Gebiets<br />

verlaufenden Feld- und Waldweges angrenzt und sich in dieser Randzone auf<br />

ein paar Meter Breite verjüngt. Das Gebiet wird durch eine ca. 8 m breite Wegefläche<br />

und einen fünf Meter breiten öffentlichen Grünstreifen sowie eine weitere fünf<br />

Meter breite und mit einem Pflanzgebot versehene Fläche von <strong>dem</strong> Gewerbebauland<br />

getrennt. Ein Ansatz für die Ausgleichsfestsetzung zur Aufstufung des Gebiets<br />

in die Kategorie II ist deshalb nicht mehr nachvollziehbar.<br />

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die Umgestaltung der Ausgleichsflächen<br />

wurde von einem fachlich renommierten Planer abgehandelt. Auf allen Flächen<br />

ist eine natürliche Entwicklung unter Verzicht auf Dünger- und Pflanzenschutzmittelanwendung<br />

vorgesehen und abschnittsweise Mahd der Sukzessionsflächen<br />

zulässig. In der Praxis ist der Landschaftspflegeverband mit der Pflege dieser<br />

Flächen beauftragt und sorgt in Absprache mit der Naturschutzfachkraft beim<br />

Landratsamt für eine bedarfsgerechte Pflege der Flächen. Auf eine Detailregelung<br />

in der Festsetzung der Ausgleichsflächen kann somit verzichtet werden. Es wäre<br />

auch nicht zielführend, bereits heute konkrete Pflegeabläufe vorzusehen. Dies<br />

muss sich <strong>aus</strong> der Entwicklung der Flächen über die Jahre hinweg ergeben.<br />

- Gesamtabwägung<br />

In der Endabwägung und der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials<br />

orientiert sich die <strong>Gemeinde</strong> an den Planungshilfen zur Bauleitplanung<br />

der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern. Die Planungsgrundsätze<br />

für Gewerbegebietsplanungen werden in Teil III, Arbeiten, für das<br />

Angebot an Bauland zur Errichtung von Arbeitsstätten genannt:<br />

Den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Sicherung und Entwicklung eines vielseitigen, regional<br />

<strong>aus</strong>gewogenen Angebots an Arbeitsplätzen muss ein angemessenes Angebot an Bauland zur Errichtung<br />

von Arbeitsstätten gegenüberstehen. Insbesondere zur Verminderung des Verkehrsaufkommens<br />

sollte es angestrebt werden, die Funktionen Wohnen und Arbeiten wieder näher zusammenzubringen.<br />

Diese Leitlinie könnte bei den in der Alternativenprüfung untersuchten Standorten<br />

A1 - A3 (A1 = Erweiterung Gewerbegebiet bei Tauernfeld, A2 = Erweiterung Gewerbegebiet bei<br />

Unterbuchfeld nach SO, A3 = Standorte im östlichen <strong>Gemeinde</strong>gebiet im Umfeld Windpark Zieger)


unterschiedlich erfüllt werden. In Bezug auf die wirtschaftliche Standortgunst mit<br />

der damit eng verbundenen Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen<br />

und zur Vermeidung des Verkehrsaufkommens wird der Standort A1 bei Tauernfeld<br />

am besten bewertet.<br />

Nach <strong>dem</strong> Landesentwicklungsprogramm sollen großflächige Gewerbegebiete in der Regel nur in<br />

geeigneten Zentralen Orten mit guter überregionaler Verkehrsanbindung <strong>aus</strong>gewiesen werden. Daneben<br />

sind bei der Standortwahl die technische Ver- und Entsorgung (insbesondere Wasserversorgung<br />

und Abwasserbeseitigung) und die notwendigen Vorkehrungen gegen nachteilige Auswirkungen<br />

(Immissionsschutz) zu berücksichtigen.<br />

Ein großflächiges Gewerbegebiet ist nicht Bestandteil der Bauleitplanung. Ausreichend<br />

zu berücksichtigen sind die notwendigen Vorkehrungen zum Immissionsschutz.<br />

Entscheidend dafür ist der Abstand des Standorts zu den nächstgelegenen<br />

Wohnnutzungen. Auch hier wird der Standort A1 bei Tauernfeld am besten neben<br />

der Nullvariante bewertet.<br />

Die Gebiete sollen <strong>aus</strong>reichende Ausdehnungsmöglichkeiten für die vorhandenen und anzusiedelnden<br />

Betriebe auch im Hinblick auf den längerfristigen Bedarf bieten. Weiterhin ist in den Stadt- und<br />

Umlandbereichen die Ausweisung gewerblicher Siedlungsflächen möglichst mit <strong>dem</strong> Bedarf an<br />

Wohnsiedlungsflächen abzustimmen<br />

Die Ausdehnung- und Erweiterungsmöglichkeiten sind bei den Standorten A1 und<br />

A3 am besten gegeben, der Standort bei A2 Unterbuchfeld wäre nur eingeschränkt<br />

erweiterungsfähig.<br />

Auch gewerbliche Bauflächen sollen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen schon wegen der<br />

Verkehrsbeziehungen und der Versorgungseinrichtungen so eng wie möglich zugeordnet werden.<br />

Die Anforderungen des Immissionsschutzes und die Möglichkeiten der Abschirmung zu anderen<br />

Nutzungsarten sowie das Orts- und Landschaftsbild sind hierbei zu beachten.<br />

Die Zuordnung zu bebauten Ortsteilen wäre beim Standort A2 am besten gegeben.<br />

Hinsichtlich der Verkehrsbeziehungen wird jedoch der Standort A1 bei Tauernfeld<br />

besser bewertet als der Standort A2 bei Unterbuchfeld. Die Abschirmung zu Wohnnutzungen<br />

wäre am Standort A1 am besten gegeben. Das Ortsbild der vorhandenen<br />

Orte wäre durch die Standorte A1 und A3 am wenigsten betroffen, die Auswirkungen<br />

auf das Landschaftsbild wären beim Standort A2 etwas geringer als bei den<br />

Standorten A1 und A3.<br />

Zur Reduzierung des Flächenverbrauchs, zur Verminderung von Erschließungs- und Infrastrukturkosten<br />

und zur Entwicklung sowohl quantitativ als auch qualitativ überzeugender Gewerbegebiete<br />

könnten in vielen Fällen interkommunale Gewerbegebiete beitragen.<br />

In der Alternativenprüfung schneidet hinsichtlich vieler Belange die Nullvariante am<br />

besten ab. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die ansiedlungs- und erweiterungswilligen<br />

Betriebe dann auf andere Standorte außerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebiets <strong>aus</strong>weichen<br />

würden. Die Grundsätze Wohnen und Arbeit näher zusammenzubringen<br />

und den Verkehr mit seinen Umwelt<strong>aus</strong>wirkungen zu vermeiden stehen einer interkommunalen<br />

Entwicklung in den Nachbarkommunen entgegen.<br />

In Seubersdorf wäre eine interkommunale Entwicklung mit zusätzlichem Verkehr<br />

verbunden, die Fläche z.B. am Ort Seubersdorf zwischen Bahnhof und zukünftiger<br />

Ortsumgehung der B8 lägen in entgegengesetzter Richtung der Hauptverkehrsströme.


In Mühlh<strong>aus</strong>en läge ein interkommunales Gebiet an der B 299 zu weit von <strong>Deining</strong><br />

weg, zusätzlicher Verkehr und Abwanderungen junger Bevölkerungsgruppen wären<br />

zu befürchten.<br />

Ein interkommunales Gebiet in Neumarkt ist äußerst unwahrscheinlich, die Stadt<br />

verfügt über <strong>aus</strong>reichend eigene Angebotsflächen.<br />

Flächen der Stadt Velburg in Autobahnnähe sind topographisch sehr schwierig, andere<br />

Standorte lägen zu weit von <strong>Deining</strong> entfernt.<br />

Zusammenfassend stellt der <strong>Gemeinde</strong>rat fest, dass eine interkommunale Entwicklung<br />

für das verfolgte städtebauliche Ziel nicht möglich ist. Die Entscheidung<br />

hat für einen Standort im <strong>Gemeinde</strong>gebiet zu erfolgen.<br />

Industrie- und Gewerbegebiete sollen an örtliche Hauptverkehrsstraßen und an überörtliche Straßen<br />

oder andere Verkehrssysteme so angebunden sein, dass sich kurze Wege ohne Belastung des<br />

örtlichen Verkehrsnetzes ergeben. Insbesondere darf der Erschließungsverkehr vorhandene Wohnbereiche<br />

und schutzbedürftige Einrichtungen nicht beeinträchtigen.<br />

Die Standortprüfung innerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebiets hinsichtlich der Verkehrsanbindung<br />

an Hauptverkehrsstraßen bewertet den Standort A1 am besten.<br />

Um Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden und die in der Regel schwierige<br />

Einfügung zu erleichtern, soll niedrig gelegenes, flaches Gelände bevorzugt werden, das möglichst<br />

auch vor Einblick geschützt ist. Hanggelände ist zu<strong>dem</strong> wegen der aufwendigen Erschließung<br />

und der Schwierigkeiten bei der Bebauung, besonders bei großflächigen Betriebsgebäuden, weniger<br />

geeignet. Die für das Ortsbild wesentlichen Blickbeziehungen und Ortsränder sowie schützenswerte<br />

Landschaftsteile mit ihren Randbereichen sollen nicht beeinträchtigt werden. Die ungegliederte<br />

bandartige Entwicklung von Betrieben insbesondere entlang der Ortseinfahrten soll vermieden<br />

werden.<br />

Die Geländetopographie wäre bei Standort A2 am günstigsten. Die Auswirkungen<br />

auf das Landschaftsbild sind jedoch bei allen Varianten A1 - A3 nicht sehr günstig<br />

bewertet. Am besten schneidet noch der Standort bei Unterbuchfeld durch die Vorbelastungen<br />

des Gewerbegebiets und den im Zusammenhang erkennbaren Ort ab.<br />

Hinsichtlich des Schutzes vorhandener Ortsränder wären die von den Orten abgerückten<br />

Standorte A1 und A3 am besten geeignet. Beim Standort A2 wäre der Ortsrand<br />

zwar durch das bestehende Gewerbegebiet bereits belastet, eine Erweiterung<br />

würde aber zu einer unverhältnismäßigen, zusätzlichen Belastung der Bürger beitragen.<br />

Es bestünden von Teilen Unterbuchfelds <strong>aus</strong> direkte Blickbezüge. Der<br />

Standort A1 wäre von Tauernfeld so gut wie nicht einsehbar.<br />

Industrie- und Gewerbegebiete sowie die einzelnen Betriebe sind in Umfang und Gestalt oft nur<br />

schwer in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Regelmäßig wird daher die für das Ortsbild<br />

bestimmende mögliche Höhenentwicklung im Bebauungsplan festzusetzen sein. Auch bei der Farbgebung<br />

und bei den Anlagen für die Außenwerbung ist <strong>dem</strong> Landschaftsbild Rechnung zu tragen.<br />

Besondere Bedeutung kommt außer<strong>dem</strong> der Gliederung durch Grünzüge und der intensiven Bepflanzung<br />

mit standortgemäßen Bäumen und Sträuchern zu. Zahlreiche Beispiele zeigen, dass<br />

auch unter Berücksichtigung schwieriger betrieblicher Erfordernisse umweltfreundliche und gut gestaltete<br />

Lösungen möglich sind.<br />

Die Bedeutung des Aspektes Landschaftsbild ist <strong>dem</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat bewusst. Bei<br />

Berücksichtigung aller Aspekte ist festzustellen, dass der Standort bei Tauernfeld<br />

am besten für die städtebauliche Zielvorstellung geeignet ist.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat erkennt grundsätzlich die wichtigen Belange des Naturschutzes<br />

und des Landschaftsbildes. Nach<strong>dem</strong> viele andere, für die Abwägung gemäß Planungshilfen<br />

zu berücksichtigende Belange, für den Standort A1 sprechen hat sich


der <strong>Gemeinde</strong>rat für den Standort Erweiterung bei Tauernfeld unter Berücksichtigung<br />

von grüngestalterischen Festsetzungen entschieden.<br />

Ein absoluter Vorrang der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

kann in der zusammenfassenden Bewertung und Gewichtung des Abwägungsmaterials<br />

und Berücksichtigung der Planungsleitsätze, konkretisiert für die vorliegende<br />

Gewerbegebietsplanung, in den Planungshilfen der Obersten Baubehörde nicht erkannt<br />

werden.<br />

Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Sinne des Baurechtskompromisses<br />

unvermeidbar und <strong>aus</strong>gleichbar. Nach umfangreicher Prüfung, inwieweit die städtebaulichen<br />

Ziele sowohl innerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebiets wie auch mit interkommunaler<br />

Entwicklung in Nachbarkommunen erreicht werden könnten, ist festzustellen,<br />

dass eine Gewerbegebietsentwicklung nur innerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebiets<br />

zielführend ist. Bei allen geprüften Standorten entstehen Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft. Ein Eingriff durch eine Gewerbegebietsentwicklung ist <strong>dem</strong>nach unvermeidbar,<br />

da keine bisher versiegelten, zur Umnutzung bereit stehenden Flächen<br />

ohne Eingriffe zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Abwägung aller Belange wird<br />

die Gewerbegebietserweiterung bei Tauernfeld am besten bewertet.<br />

Hinzu kommt, dass der Standort im östlichen <strong>Gemeinde</strong>gebiet im Umfeld des<br />

Windparks Zieger für Zwecke der Windkraftnutzung Verwendung finden wird. Im<br />

Zuge der verstärkten Nutzung der regenerativen Energien in der Folge des Atomkraft<strong>aus</strong>stiegs<br />

wird die <strong>Gemeinde</strong> ihre bestehende Konzentrationsplanung zur<br />

Windkraftnutzung auf dieses Gebiet <strong>aus</strong>weiten. Zum einen ist das Gebiet westlich<br />

des Windparks Zieger bereits durch umfangreiche Windkraftnutzung vorbelastet.<br />

Zum anderen prädestiniert der diesbezügliche Entwurf des Regionalplans gerade<br />

dieses Gebiet als für die Windkraftnutzung als geeignet.<br />

Der Ausgleich zwischen den Belangen des Naturschutzes und der Bauleitplanung<br />

kann aufgrund der Unvermeidbarkeit der Bauleitplanung nach § 1a Abs.3 BauGB<br />

erfolgen. Eingriffsminimierende Maßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt,<br />

die zum Ausgleich notwendigen Flächen werden durch das gemeindliche Ökokonto<br />

bereitgestellt und verbindlich zugeordnet. Entsprechend der Bedeutung der Belange<br />

des Naturschutzes wurde der Kompensationsfaktor festgesetzt, Änderungen<br />

hierzu sind nicht veranlasst.<br />

Außer den im Beschluss angesprochenen redaktionellen Anpassungen, die zu keiner<br />

neuen Betroffenheit von öffentlichen und fachlichen Belangen führen, kann die<br />

Notwendigkeit weiterer Planänderungen nicht erkannt werden, die <strong>Gemeinde</strong> hält<br />

an der Bauleitplanung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan<br />

Gewerbegebiet Tauernfeld 2 in der Fassung vom 30.11.2011 fest.<br />

Die geplante Weiterentwicklung des Standortes bei Tauernfeld wird <strong>dem</strong> Bedarf<br />

nach weiterem Gewerbebauland mit den damit verbundenen Zielen Rechnung tragen<br />

und für eine verbesserte Anbindung an den Ortsteil Tauernfeld sorgen, wobei<br />

ein völlig neuer Ansatz einer Gewerbegebietsentwicklung an unberührter Stelle im<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet vermieden werden kann.“<br />

Die Übereinstimmung dieses <strong>Auszug</strong>s mit der Urschrift wird hiermit amtlich beglaubigt.<br />

<strong>Deining</strong>, den 23.01.2012<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Deining</strong><br />

Im Auftrag<br />

Schmid

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