Ihr - GÖD
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keine substantiellen Eingriffe in das bestehende<br />
Pensionsrecht (sowohl Beitrags als<br />
auch Leistungsrecht) gemacht werden. Die<br />
Arbeitsgruppe tagt unter Leitung des BM für<br />
Soziales und Konsumentenschutz.“<br />
Verluste erfolgreich abgewehrt<br />
Vom BM für Soziales und Konsumentenschutz<br />
wurde ein inakzeptablerVorschlag eingebracht,durch<br />
den die so genannte „Parallelrechnung“<br />
von einer Sockelpension (Abrechnung<br />
des Altrechts mit Stichtag 31.12.2004,<br />
ab 1.1.2005 nur mehr Neurecht) ersetzt werden<br />
würde. Dadurch würden etwa 55 Prozent<br />
aller zukünftigenASVGPensionisten und<br />
knapp 30 Prozent aller zukünftigen ASVG<br />
Pensionistinnen Verluste (zum Teil deutlich<br />
über 10 Prozent) hinnehmen müssen.<br />
Für die <strong>GÖD</strong> steht außer Zweifel, dass eine<br />
Vereinfachung der Pensionsberechnung zu<br />
keinen Verlusten führen darf. Das vorgelegte<br />
Berechnungsmodell wird daher entschieden<br />
abgelehnt! Es wird erwartet, dass das BM<br />
für Soziales und Konsumentenschutz diesen<br />
Vorschlag zurückzieht und nicht unter<br />
dem Titel der Berechnungsvereinfachung<br />
massive Pensionskürzungen vornimmt.“<br />
Der Einsatz der <strong>GÖD</strong> hat nun dazu geführt,<br />
dass der vorgelegte Entwurf zur Abschaffung<br />
der Parallelrechnung vom BM für Soziales und<br />
Konsumentenschutz nicht mehr weiterverfolgt<br />
wird. Damit haben wir für unsere Kolleginnen<br />
und Kollegen imVertragsbedienstetenstatus<br />
erheblicheVerschlechterungen verhindern<br />
können. Es zahlt sich aus, Mitglied<br />
der <strong>GÖD</strong> zu sein!<br />
FOTO: pixeliO.de<br />
ERFoLG für<br />
Vertragsbedienstete<br />
und angestellte!<br />
Für Sie erreicht: die Rückerstattung des<br />
Arbeitslosenversicherungsbeitrages für<br />
männlicheVertragsbedienstete und Angestellte.<br />
Text: Mag. Kerem Marc Gürkan<br />
Service<br />
Mit Erkenntnis vom 20. 12. 2006 (GZ<br />
2005/08/00577) stellte der Verwaltungsgerichtshof<br />
fest,dass § 2Abs.8Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz<br />
(AMPFG) eine unzulässige<br />
Differenzierung bei Männern und Frauen<br />
hinsichtlich des Mindestalters für die Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht<br />
vorsah. Bisher wurde gem. § 2 Abs. 8<br />
AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Männern erst<br />
abVollendung des 58. Lebensjahres, bei Frauen bereits abVollendung<br />
des 56.Lebensjahres aus den Mitteln derArbeitsmarktpolitik<br />
getragen.<br />
Mit dem obgenannten Erkenntnis werden Männer nunmehr rückwirkend<br />
ab 1. 1. 2004 von der Entrichtung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages<br />
befreit, sofern sie zwischen dem 1. 1. 1946<br />
und 31. 12. 1951 geboren sind und das 56. Lebensjahr vollendet<br />
haben.Wie die nunmehr zu viel entrichteten Beiträge rückerstattet<br />
werden,hängt davon ab,ob der betroffene Dienstnehmer noch<br />
beim selben Dienstgeber beschäftigt ist oder nicht:<br />
1)Wenn der Dienstnehmer seit 1. 1. 2004 beim selben Dienstgeber<br />
beschäftigt ist,muss der Dienstgeber selbst einenAntrag auf<br />
Rückerstattung beim zuständigen Sozialversicherungsträger<br />
(GKK,BVA) stellen und den rückverrechneten Dienstnehmeranteil<br />
bei der nächsten Gehaltszahlung auszahlen.<br />
2) Ist der Dienstnehmer nicht mehr beim selben Dienstgeber<br />
beschäftigt (z. B. wegen Pensionierung) oder wechselte er<br />
seit 1. 1. 2004 zwischen mehreren Dienstgebern, muss der<br />
Dienstnehmer selbst einen Antrag auf Rückerstattung beim<br />
zuständigen Sozialversicherungsträger (GKK, BVA) stellen<br />
(Antragsformulare gibt es bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern).<br />
Im Kalenderjahr der Rückerstattung kommt es zwar zu einer<br />
Steuernachzahlung, trotzdem lohnt es sich jedenfalls, die Beiträge<br />
zurückzufordern.<br />
Die Rückerstattung bedeutet nicht, dass nun keine Arbeitslosenversicherung<br />
für die betroffenen Dienstnehmer besteht, sondern<br />
dass die Leistungen desArbeitslosengeldes und der Notstandshilfe<br />
ab dem 56. Lebensjahr aus den Mitteln der Arbeitsmarktpolitik<br />
getragen werden.<br />
<strong>GÖD</strong>_Ausgabe 5_2007 29