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Ihr - GÖD

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keine substantiellen Eingriffe in das bestehende<br />

Pensionsrecht (sowohl Beitrags­ als<br />

auch Leistungsrecht) gemacht werden. Die<br />

Arbeitsgruppe tagt unter Leitung des BM für<br />

Soziales und Konsumentenschutz.“<br />

Verluste erfolgreich abgewehrt<br />

Vom BM für Soziales und Konsumentenschutz<br />

wurde ein inakzeptablerVorschlag eingebracht,durch<br />

den die so genannte „Parallelrechnung“<br />

von einer Sockelpension (Abrechnung<br />

des Altrechts mit Stichtag 31.12.2004,<br />

ab 1.1.2005 nur mehr Neurecht) ersetzt werden<br />

würde. Dadurch würden etwa 55 Prozent<br />

aller zukünftigenASVG­Pensionisten und<br />

knapp 30 Prozent aller zukünftigen ASVG­<br />

Pensionistinnen Verluste (zum Teil deutlich<br />

über 10 Prozent) hinnehmen müssen.<br />

Für die <strong>GÖD</strong> steht außer Zweifel, dass eine<br />

Vereinfachung der Pensionsberechnung zu<br />

keinen Verlusten führen darf. Das vorgelegte<br />

Berechnungsmodell wird daher entschieden<br />

abgelehnt! Es wird erwartet, dass das BM<br />

für Soziales und Konsumentenschutz diesen<br />

Vorschlag zurückzieht und nicht unter<br />

dem Titel der Berechnungsvereinfachung<br />

massive Pensionskürzungen vornimmt.“<br />

Der Einsatz der <strong>GÖD</strong> hat nun dazu geführt,<br />

dass der vorgelegte Entwurf zur Abschaffung<br />

der Parallelrechnung vom BM für Soziales und<br />

Konsumentenschutz nicht mehr weiterverfolgt<br />

wird. Damit haben wir für unsere Kolleginnen<br />

und Kollegen imVertragsbedienstetenstatus<br />

erheblicheVerschlechterungen verhindern<br />

können. Es zahlt sich aus, Mitglied<br />

der <strong>GÖD</strong> zu sein!<br />

FOTO: pixeliO.de<br />

ERFoLG für<br />

Vertragsbedienstete<br />

und angestellte!<br />

Für Sie erreicht: die Rückerstattung des<br />

Arbeitslosenversicherungsbeitrages für<br />

männlicheVertragsbedienstete und Angestellte.<br />

Text: Mag. Kerem Marc Gürkan<br />

Service<br />

Mit Erkenntnis vom 20. 12. 2006 (GZ<br />

2005/08/0057­7) stellte der Verwaltungsgerichtshof<br />

fest,dass § 2Abs.8Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz<br />

(AMPFG) eine unzulässige<br />

Differenzierung bei Männern und Frauen<br />

hinsichtlich des Mindestalters für die Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht<br />

vorsah. Bisher wurde gem. § 2 Abs. 8<br />

AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Männern erst<br />

abVollendung des 58. Lebensjahres, bei Frauen bereits abVollendung<br />

des 56.Lebensjahres aus den Mitteln derArbeitsmarktpolitik<br />

getragen.<br />

Mit dem obgenannten Erkenntnis werden Männer nunmehr rückwirkend<br />

ab 1. 1. 2004 von der Entrichtung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages<br />

befreit, sofern sie zwischen dem 1. 1. 1946<br />

und 31. 12. 1951 geboren sind und das 56. Lebensjahr vollendet<br />

haben.Wie die nunmehr zu viel entrichteten Beiträge rückerstattet<br />

werden,hängt davon ab,ob der betroffene Dienstnehmer noch<br />

beim selben Dienstgeber beschäftigt ist oder nicht:<br />

1)Wenn der Dienstnehmer seit 1. 1. 2004 beim selben Dienstgeber<br />

beschäftigt ist,muss der Dienstgeber selbst einenAntrag auf<br />

Rückerstattung beim zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

(GKK,BVA) stellen und den rückverrechneten Dienstnehmeranteil<br />

bei der nächsten Gehaltszahlung auszahlen.<br />

2) Ist der Dienstnehmer nicht mehr beim selben Dienstgeber<br />

beschäftigt (z. B. wegen Pensionierung) oder wechselte er<br />

seit 1. 1. 2004 zwischen mehreren Dienstgebern, muss der<br />

Dienstnehmer selbst einen Antrag auf Rückerstattung beim<br />

zuständigen Sozialversicherungsträger (GKK, BVA) stellen<br />

(Antragsformulare gibt es bei den jeweiligen Sozialversicherungsträgern).<br />

Im Kalenderjahr der Rückerstattung kommt es zwar zu einer<br />

Steuernachzahlung, trotzdem lohnt es sich jedenfalls, die Beiträge<br />

zurückzufordern.<br />

Die Rückerstattung bedeutet nicht, dass nun keine Arbeitslosenversicherung<br />

für die betroffenen Dienstnehmer besteht, sondern<br />

dass die Leistungen desArbeitslosengeldes und der Notstandshilfe<br />

ab dem 56. Lebensjahr aus den Mitteln der Arbeitsmarktpolitik<br />

getragen werden.<br />

<strong>GÖD</strong>_Ausgabe 5_2007 29

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