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RECht<br />
„Wenn ein<br />
BEDIEnSTETER<br />
eineWEISUnG für<br />
REchTSWIDRIG<br />
erachtet, so hat<br />
er gegen sie zu<br />
REMOnSTRIEREn<br />
– das heißt, er muss<br />
sie schriftlich<br />
oder mündlich<br />
ABLEhnEn.“<br />
§<br />
rechtswidrig hält und dies auch begründet.<br />
Dies kann schriftlich oder auch mündlich<br />
erfolgen, aus Beweissicherungsgründen<br />
empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun und<br />
dem Schreiben die überschrift „Remonstration“<br />
voranzustellen. Dabei muss es<br />
sich aber um tatsächliche Bedenken handeln,<br />
d. h., das Vorbringen des Bediensteten<br />
muss schon ein gewisses Maß an Substanz<br />
aufweisen, bloße Zweifel genügen<br />
diesen Anforderungen nicht.<br />
Weiteres Verfahren<br />
hat der Bedienstete gegen eine Weisung<br />
remonstriert, so liegt es wiederum<br />
am Vorgesetzten, den nächsten Schritt zu<br />
setzen. Grundsätzlich hat er sich mit den<br />
geäußerten Bedenken inhaltlich auseinander<br />
zu setzen, ohne mit dem Bediensteten<br />
in einen Diskussionsprozess eintreten zu<br />
müssen. Er muss diesem gegenüber auch<br />
nicht begründen, warum seiner Ansicht<br />
nach die erteilteWeisung doch rechtskonform<br />
sei. Gelangt der Vorgesetzte für sich<br />
zu dem Ergebnis, dass die vorgebrachten<br />
Bedenken nicht stichhaltig sind, und ist<br />
er auch sonst noch gewillt, die Weisung<br />
aufrechtzuerhalten, so hat er diese aber<br />
schriftlich zu erteilen. Dies gilt auch für<br />
den Fall, dass bereits die erste Weisung in<br />
Schriftform ergangen ist. Tut er dies aber<br />
nicht, so gilt dieWeisung kraft gesetzlicher<br />
Anordnung als zurückgezogen (§ 44 Abs.<br />
3 BDG, § 5a Abs. 3 VBG) und muss daher<br />
auch nicht mehr befolgt werden. Wird<br />
aber wiederum eine Weisung gleichen<br />
Inhalts erteilt, so muss diese nunmehr vom<br />
Bediensteten befolgt werden. An dieser<br />
Stelle ist zu bemerken,dass einem Bediensteten<br />
kein subjektives Recht auf Rechtmäßigkeit<br />
derVerwaltung zukommt, bei neuerlicher<br />
Erteilung sind auch rechtswidrige<br />
Weisungen zu befolgen. Dies gilt aber<br />
nicht – wie bereits oben dargetan – für<br />
Weisungen, die von einem unzuständigen<br />
Organ herrühren oder gegen strafgesetzliche<br />
Vorschriften verstoßen. Allerdings<br />
empfiehlt es sich auch in diesen Fällen,<br />
die nichtbefolgung derWeisung dem weisungserteilenden<br />
Organ mitzuteilen. Eine<br />
vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige<br />
Weisungserteilung stellt grundsätzlich<br />
eine Dienstpflichtverletzung dar, eine<br />
widerspruchsfreie Befolgung einer solchen<br />
Weisung trotz Bedenken aber auch!<br />
Ausnahmen<br />
Eine unmittelbare Befolgungspflicht<br />
und daher auch kein Remonstrationsrecht<br />
besteht bei „Gefahr imVerzug“. Diese liegt<br />
dann vor, wenn bei einer Verzögerung der<br />
Weisungserfüllung ein Schadenseintritt<br />
wahrscheinlich ist.<br />
Das Dienstrechtsverfahren<br />
Besteht die Rechtswidrigkeit einer<br />
Weisung (unter anderem) darin, dass sie<br />
in unzulässiger Weise in subjektive, dem<br />
Dienstverhältnis entspringende Rechte<br />
eines Beamten eingreift, so hat dieser die<br />
Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid<br />
zu erwirken. Dieser ist geeignet, die Frage<br />
zu klären, ob die Befolgung dieserWeisung<br />
zu den Dienstpflichten des Beamten zählt.<br />
Dem charakter eines Feststellungsbescheides<br />
als subsidiärer Rechtsbehelf entspricht,<br />
dass dieser nur dann in Betracht<br />
kommt, wenn eine klärung der strittigen<br />
Punkte in anderer, gesetzlich vorgesehener<br />
Weise nicht möglich ist. Eine diesbezügliche<br />
Möglichkeit eröffnet aber das<br />
„Remonstrationsverfahren“ und ist daher<br />
die Erlassung eines Feststellungsbescheides<br />
erst zulässig, wenn dieses mit einer<br />
neuerlichen Weisungserteilung geendet<br />
hat (VwGh 87/12/0112). Es muss sich<br />
dabei aber um Weisungen handeln, die<br />
das Dienstverhältnis berühren und deren<br />
klarstellung für das Rechtsverhältnis auch<br />
zukünftig von Bedeutung ist, wie beispielsweise<br />
eine Anweisung, auf DauerTätigkeiten<br />
zu verrichten, die nicht der Einstufung<br />
oder Verwendung des Bediensteten entsprechen.<br />
Vertragsbedienstete<br />
Die obigen Ausführungen hinsichtlich<br />
Unzuständigkeit, Strafgesetzwidrigkeit<br />
und Remonstrationspflicht gelten auch<br />
für vertraglich Bedienstete. Anstelle des<br />
Dienstrechtsverfahrens tritt hier aber die<br />
Möglichkeit, in einem arbeitsgerichtlichen<br />
Verfahren die Frage zu klären, ob eine<br />
erteilte Weisung in rechtswidriger Weise<br />
das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten<br />
auf Dauer berührt.<br />
32 <strong>GÖD</strong>_Ausgabe 5_2007