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RECht<br />

„Wenn ein<br />

BEDIEnSTETER<br />

eineWEISUnG für<br />

REchTSWIDRIG<br />

erachtet, so hat<br />

er gegen sie zu<br />

REMOnSTRIEREn<br />

– das heißt, er muss<br />

sie schriftlich<br />

oder mündlich<br />

ABLEhnEn.“<br />

§<br />

rechtswidrig hält und dies auch begründet.<br />

Dies kann schriftlich oder auch mündlich<br />

erfolgen, aus Beweissicherungsgründen<br />

empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun und<br />

dem Schreiben die überschrift „Remonstration“<br />

voranzustellen. Dabei muss es<br />

sich aber um tatsächliche Bedenken handeln,<br />

d. h., das Vorbringen des Bediensteten<br />

muss schon ein gewisses Maß an Substanz<br />

aufweisen, bloße Zweifel genügen<br />

diesen Anforderungen nicht.<br />

Weiteres Verfahren<br />

hat der Bedienstete gegen eine Weisung<br />

remonstriert, so liegt es wiederum<br />

am Vorgesetzten, den nächsten Schritt zu<br />

setzen. Grundsätzlich hat er sich mit den<br />

geäußerten Bedenken inhaltlich auseinander<br />

zu setzen, ohne mit dem Bediensteten<br />

in einen Diskussionsprozess eintreten zu<br />

müssen. Er muss diesem gegenüber auch<br />

nicht begründen, warum seiner Ansicht<br />

nach die erteilteWeisung doch rechtskonform<br />

sei. Gelangt der Vorgesetzte für sich<br />

zu dem Ergebnis, dass die vorgebrachten<br />

Bedenken nicht stichhaltig sind, und ist<br />

er auch sonst noch gewillt, die Weisung<br />

aufrechtzuerhalten, so hat er diese aber<br />

schriftlich zu erteilen. Dies gilt auch für<br />

den Fall, dass bereits die erste Weisung in<br />

Schriftform ergangen ist. Tut er dies aber<br />

nicht, so gilt dieWeisung kraft gesetzlicher<br />

Anordnung als zurückgezogen (§ 44 Abs.<br />

3 BDG, § 5a Abs. 3 VBG) und muss daher<br />

auch nicht mehr befolgt werden. Wird<br />

aber wiederum eine Weisung gleichen<br />

Inhalts erteilt, so muss diese nunmehr vom<br />

Bediensteten befolgt werden. An dieser<br />

Stelle ist zu bemerken,dass einem Bediensteten<br />

kein subjektives Recht auf Rechtmäßigkeit<br />

derVerwaltung zukommt, bei neuerlicher<br />

Erteilung sind auch rechtswidrige<br />

Weisungen zu befolgen. Dies gilt aber<br />

nicht – wie bereits oben dargetan – für<br />

Weisungen, die von einem unzuständigen<br />

Organ herrühren oder gegen strafgesetzliche<br />

Vorschriften verstoßen. Allerdings<br />

empfiehlt es sich auch in diesen Fällen,<br />

die nichtbefolgung derWeisung dem weisungserteilenden<br />

Organ mitzuteilen. Eine<br />

vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige<br />

Weisungserteilung stellt grundsätzlich<br />

eine Dienstpflichtverletzung dar, eine<br />

widerspruchsfreie Befolgung einer solchen<br />

Weisung trotz Bedenken aber auch!<br />

Ausnahmen<br />

Eine unmittelbare Befolgungspflicht<br />

und daher auch kein Remonstrationsrecht<br />

besteht bei „Gefahr imVerzug“. Diese liegt<br />

dann vor, wenn bei einer Verzögerung der<br />

Weisungserfüllung ein Schadenseintritt<br />

wahrscheinlich ist.<br />

Das Dienstrechtsverfahren<br />

Besteht die Rechtswidrigkeit einer<br />

Weisung (unter anderem) darin, dass sie<br />

in unzulässiger Weise in subjektive, dem<br />

Dienstverhältnis entspringende Rechte<br />

eines Beamten eingreift, so hat dieser die<br />

Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid<br />

zu erwirken. Dieser ist geeignet, die Frage<br />

zu klären, ob die Befolgung dieserWeisung<br />

zu den Dienstpflichten des Beamten zählt.<br />

Dem charakter eines Feststellungsbescheides<br />

als subsidiärer Rechtsbehelf entspricht,<br />

dass dieser nur dann in Betracht<br />

kommt, wenn eine klärung der strittigen<br />

Punkte in anderer, gesetzlich vorgesehener<br />

Weise nicht möglich ist. Eine diesbezügliche<br />

Möglichkeit eröffnet aber das<br />

„Remonstrationsverfahren“ und ist daher<br />

die Erlassung eines Feststellungsbescheides<br />

erst zulässig, wenn dieses mit einer<br />

neuerlichen Weisungserteilung geendet<br />

hat (VwGh 87/12/0112). Es muss sich<br />

dabei aber um Weisungen handeln, die<br />

das Dienstverhältnis berühren und deren<br />

klarstellung für das Rechtsverhältnis auch<br />

zukünftig von Bedeutung ist, wie beispielsweise<br />

eine Anweisung, auf DauerTätigkeiten<br />

zu verrichten, die nicht der Einstufung<br />

oder Verwendung des Bediensteten entsprechen.<br />

Vertragsbedienstete<br />

Die obigen Ausführungen hinsichtlich<br />

Unzuständigkeit, Strafgesetzwidrigkeit<br />

und Remonstrationspflicht gelten auch<br />

für vertraglich Bedienstete. Anstelle des<br />

Dienstrechtsverfahrens tritt hier aber die<br />

Möglichkeit, in einem arbeitsgerichtlichen<br />

Verfahren die Frage zu klären, ob eine<br />

erteilte Weisung in rechtswidriger Weise<br />

das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten<br />

auf Dauer berührt.<br />

32 <strong>GÖD</strong>_Ausgabe 5_2007

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