Leitfaden für Raumplanungsverfahren - Raumplanung Steiermark
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<strong>Raumplanung</strong><br />
<strong>Steiermark</strong><br />
Photovoltaik Freiflächenanlagen -<br />
<strong>Leitfaden</strong> <strong>für</strong> <strong><strong>Raumplanung</strong>sverfahren</strong><br />
Langfassung<br />
Jänner 2012
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Einleitung ............................................................................................................. 8<br />
1.1 Motivation .............................................................................................................. 8<br />
1.2 Berichtstruktur ....................................................................................................... 9<br />
2 Photovoltaik Anlagen / Charakteristik und Umweltwirkung ................................. 11<br />
2.1 Bauweisen / Freiflächenanlagentypen ................................................................. 11<br />
2.2 Bauweisen / Gebäudeintegrierte Anlagen ........................................................... 13<br />
2.3 Größe von Anlagen / Flächenbedarf .................................................................... 14<br />
2.4 Lage- und Standortbedingungen bzw. - voraussetzungen ................................... 18<br />
3 Umweltrelevantes Wirkungsprofil ....................................................................... 19<br />
3.1 Schutzgutübergreifende Wirkfaktoren von PV-Freiflächenanlagen .................... 19<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 3<br />
01/2012<br />
3.1.1 Flächenverbrauch, Flächeninanspruchnahme – Verdichtung und<br />
Versiegelung von Lebensräumen ........................................................................... 20<br />
3.1.2 Überdeckung des Bodens .............................................................................. 21<br />
3.1.3 Barrierewirkung, Zerschneidung ................................................................... 21<br />
3.1.4 Visuelle Auswirkungen der Anlage ................................................................ 21<br />
3.1.5 Licht ............................................................................................................... 22<br />
3.1.6 Elektromagnetische Strahlung ...................................................................... 23<br />
3.1.7 Lärmbelastung ............................................................................................... 23<br />
3.2 Schutzgutbezogene Umweltauswirkungen von PV-Freiflächenanlagen .............. 24<br />
3.2.1 Mensch / Gesundheit .................................................................................... 25<br />
3.2.2 Mensch / Nutzung ......................................................................................... 25<br />
3.2.3 Landschaftsbild / Erholung ............................................................................ 26<br />
3.2.4 Naturraum / Ökologie ................................................................................... 26<br />
3.2.5 Ressourcen .................................................................................................... 27<br />
3.2.6 Luft, Klima ...................................................................................................... 28<br />
3.3 Wirkungsmatrix .................................................................................................... 29<br />
4 Räumliche Konflikt- oder Synergiepotenziale als Grundlage der<br />
Standortplanung ................................................................................................... 31<br />
4.1 Alpenkonvention .................................................................................................. 32<br />
4.2 Raumrelevante Nutzungsbestimmungen ............................................................. 33<br />
4.3 Landschaftplanerische Beurteilungskriterien ....................................................... 35<br />
4.4 Raumordnungsgrundsätze und Ziele StROG ........................................................ 37<br />
4.5 Landes- und Regionalplanung .............................................................................. 38<br />
4.5.1 Räumliche Festlegungen der Regionalen Entwicklungsprogramme ............. 38<br />
4.5.2 Teilräume der Regionalen Entwicklungsprogramme .................................... 39<br />
4.6 Gemeindeebene ................................................................................................... 40<br />
4.6.1 Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK) ........................................................... 40<br />
4.6.2 Flächenwidmungsplan (FLWPL) ..................................................................... 42<br />
4.6.3 Zum Bebauungsplan ...................................................................................... 44
4.7 EXKURS: Steiermärkisches Baugesetz unter Berücksichtigung der Novelle<br />
des Baugesetzes LGBl. Nr. 13/2011 (Rechtskraft 01.05.2011) ................................... 45<br />
5 Kriterien der Standortwahl / -planung ................................................................. 46<br />
5.1 Energiewirtschaftliche Aspekte bei der Standortplanung ................................... 47<br />
5.2 Standortprioritäten (Zusammenfassung) ............................................................. 47<br />
5.3 Projektablauf ........................................................................................................ 51<br />
6 Literaturverzeichnis ............................................................................................ 54<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 4<br />
01/2012
Abbildungsverzeichnis<br />
Abbildung 1: Ablaufschema .............................................................................................. 9<br />
Abbildung 2: Gründung mit Betonfundament (linkes Bild) und<br />
Unterkonstruktion aus verzinktem Stahl (Quelle: Schletter Solar<br />
Montagesysteme) ...................................................................................... 13<br />
Abbildung 3: Starre Anlagen, Dachmontage (www.faiss-solar.de bzw.<br />
www.keil-elektrotechnik.de) ..................................................................... 14<br />
Abbildung 4: kombinierte Zentralwechselrichter und Trafostation (www.kreisfreising.de)<br />
................................................................................................. 17<br />
Abbildung 5: Wirkungsbereich der Alpenkonvention .................................................... 32<br />
Abbildung 6: PV-Freiflächenanlage (Mureck) ................................................................. 46<br />
Abbildung 7: PV- Aufdachanlage (Liezen) ...................................................................... 46<br />
Abbildung 8: Ablaufdiagramm ....................................................................................... 51<br />
Abbildung 9: Einbindung des PV-Projekttisches ins <strong><strong>Raumplanung</strong>sverfahren</strong> .............. 53<br />
Tabellenverzeichnis<br />
Tabelle 1: Mittlere spezifische Fläche der Aufstellvarianten (Quelle: ARGE PV<br />
Monitoring) ................................................................................................ 15<br />
Tabelle 2: Generelle Wirkfaktoren von PV-Freiflächenanlagen ..................................... 20<br />
Tabelle 3: Themenbereiche / Schutzgüter ..................................................................... 24<br />
Tabelle 4: Mögliche Wirkungen von PV-Freiflächenanlagen auf die Umwelt ................ 29<br />
Tabelle 5: Mögliche Wirkungen von gebäudeintegrierten PV-Anlagen auf die<br />
Umwelt ...................................................................................................... 30<br />
Tabelle 6: Konfliktpotenziale mit Bezug zum Naturschutzgesetz .................................. 33<br />
Tabelle 7: Konfliktpotenziale mit Bezug zum Forstgesetz .............................................. 33<br />
Tabelle 8: Konfliktpotenziale mit Bezug zum Wasserrechtsgesetz ................................ 33<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 5<br />
01/2012
Tabelle 9: Konfliktpotenzial sonstiger landes- / bundesrechtlicher<br />
Bestimmungen ........................................................................................... 34<br />
Tabelle 10: Landschaftsplanerische Aspekte der Standortwahl .................................... 35<br />
Tabelle 11: Konfliktpotenzial räumlicher Festlegungen in Regionalen<br />
Entwicklungsprogrammen ......................................................................... 38<br />
Tabelle 12: Konfliktpotenzial regionaler Teilräume ....................................................... 39<br />
Tabelle 13: Raumrelevante Kriterien des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/<br />
Örtlichen Entwicklungsplanes ÖEK/ÖEP .................................................... 41<br />
Tabelle 14: Raumrelevante Kriterien des Flächenwidmungsplanes (FLWPL)-<br />
Teil1............................................................................................................ 43<br />
Tabelle 15: Raumrelevante Kriterien des Flächenwidmungsplanes (FLWPL)-<br />
Teil2............................................................................................................ 44<br />
Tabelle 16: Standortkriterien ......................................................................................... 47<br />
Tabelle 17: Eignungsbereiche <strong>für</strong> gebäudeintegrierte PV-Anlagen ............................... 48<br />
Tabelle 18: Eignungsbereiche <strong>für</strong> PV-Freiflächenanlagen .............................................. 49<br />
Tabelle 19: Restriktionsbereiche <strong>für</strong> PV-Freiflächenanlagen ......................................... 50<br />
Tabelle 20: beispielhafte Beurteilung / Standortvergleich ............................................ 51<br />
Tabelle 21: Beispielhafte Beurteilung / weiteres Vorgehen .......................................... 52<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 6<br />
01/2012
Abkürzungsverzeichnis<br />
GAK Generatoranschlußkasten<br />
PV Photovoltaik<br />
kWp Kilowatt peak (Nennleistung)<br />
Mover nachgeführte Aufständerung<br />
lfm Laufmeter<br />
Si Silizium<br />
Wafer runde oder eckige ca. 1mm dicke Scheiben Si (poly- oder monokristallin)<br />
SUP Strategische Umweltprüfung<br />
MW Megawatt (1 Million Watt)<br />
MWp<br />
Megawatt peak<br />
Hz Hertz / Einheit <strong>für</strong> Frequenz<br />
Stmk. BauG Steiermärkisches Baugesetz<br />
Stmk. NatschG Steiermärkisches Naturschutzgesetz<br />
StROG 2010 Steiermärkisches Raumordungsgesetz 2010<br />
FLWPL Flächenwidmungsplan<br />
ÖEK Örtliches Entwicklungsprogramm<br />
ÖEP Örtlicher Entwicklungsplan<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 7<br />
01/2012
1 Einleitung<br />
1.1 Motivation<br />
Schätzungen zufolge dürften die Ölvorkommen beim heutigen Verbrauch in rund 30<br />
Jahren, Gas in ungefähr 70 Jahren und Kohle in rund 200 Jahren erschöpft sein. Daher<br />
nimmt die Deckung des ständig ansteigenden Energiebedarfs durch erneuerbare Energieträger<br />
eine zentrale Bedeutung ein.<br />
Die photovoltaische Stromerzeugung stellt neben der Solarthermie eine Möglichkeit<br />
zur direkten Nutzung der Sonnenenergie dar. Die Strahlungsenergie der Sonne wird<br />
dabei direkt in elektrische Energie umgewandelt. Dies erfolgt über Solarzellen, die aus<br />
mit Leiterbahnen versehenen Halbleiterelementen bestehen.<br />
Wie in der Energiestrategie <strong>Steiermark</strong> 2025 festgeschrieben, zählt eine zuverlässige<br />
und leistbare Energieversorgung zum wesentlichen Baustein der steirischen Strategie.<br />
Daneben ist die Erfüllung der Zielsetzungen der Europäischen Union 34 % aus erneuerbaren<br />
Energien bis 2020 bereitzustellen eine große Herausforderung und Augenmerk.<br />
Dies kann nur erreicht werden, wenn der Energiebedarf nicht weiter steigt und die<br />
zukünftige Energieversorgung in Richtung erneuerbare Energie, wie z.B. durch Photovoltaik-Anlagen<br />
forciert wird. Laut der von den steirischen Sozialpartnern erstellten<br />
Energiestrategie 2020, liegt das Ausbaupotenzial <strong>für</strong> PV bei rund 32 MW Leistung, wodurch<br />
etwa 30 Mio. kWh elektrische Energie erzeugt werden können, was der Versorgung<br />
von etwa 8.000 Haushalten und einer CO2 Reduktion von jährlich 17.000 Tonnen 1<br />
entspricht.<br />
Aus Kostengründen ist ein Trend zur Zentralisierung und damit zu Großanlagen abzusehen.<br />
Durch die Beschränkung von Aufdachanlagen auf Hallendächern einerseits aus<br />
statischer Sicht und andererseits auf Grund der langen Laufzeiten der Anlage über den<br />
Zeitraum von mindestens 25 Jahren, was lange Pachtverhältnisse und damit eine Einschränkung<br />
<strong>für</strong> die Hallennutzung bedeutet, ist in Zukunft ein verstärkter Einsatz von<br />
Freiflächenanlagen anzunehmen.<br />
Der Bedeutungszuwachs zeigt sich auch in der Zunahme der <strong>für</strong> eine derartige Nutzung<br />
festgelegten Flächen im Rahmen von Änderungen und Revisionen in der örtlichen<br />
<strong>Raumplanung</strong>. Ein strukturierter Abwägungsprozess zwischen energiepolitischen Zielsetzungen<br />
der Forcierung solcher Anlagen und den Vorgaben der Raumordnungsgrundsätze<br />
und Ziele hinsichtlich diverser Schutzgüter ist dabei gefordert.<br />
1 0,595 kg CO2 pro installiertem Watt Peak PV-Leistung<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 8<br />
01/2012
Das Land <strong>Steiermark</strong> unter der Koordination der Fachabteilung 13B hat einen Projekttisch<br />
zum Thema PV-Anlagen und Raumentwicklung eingerichtet. Der Projekttisch setzt<br />
sich schwerpunktmäßig mit den PV-Anlagen begleitenden Konflikten auseinander.<br />
Die vorliegende Studie dient als Grundlage zur Erstellung eines <strong>Leitfaden</strong>s als Rahmenvorgabe<br />
sowohl <strong>für</strong> die planenden Gemeinden, die Aufsichtsbehörde aber auch als<br />
Orientierungshilfe <strong>für</strong> potenzielle Investoren. Der <strong>Leitfaden</strong> ist einerseits eine Sammlung<br />
von Handlungsempfehlungen und gibt andererseits Hilfestellung bei der Beurteilung<br />
von Auswirkungen sowie beim Abwägungsprozeß möglicher Konfliktpotenziale.<br />
Erste Erfahrungen aus dem genannten Projekttisch fließen in die Bearbeitung ein.<br />
1.2 Berichtstruktur<br />
Abbildung 1: Ablaufschema<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 9<br />
01/2012<br />
Kriterien <strong>für</strong><br />
Standortwahl<br />
bzw.<br />
Standorteignung<br />
Eignungs- /<br />
Restriktionsbereiche<br />
Widmungsverfahren /<br />
Umweltprüfung<br />
Der vorliegende <strong>Leitfaden</strong> dient als Orientierungshilfe bei der Standortsuche von PV-<br />
Freiflächenanlagen <strong>für</strong> Gemeinden und die Aufsichtsbehörde. Er gibt Auskunft darüber,<br />
welche Bereiche in der <strong>Steiermark</strong> <strong>für</strong> die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen<br />
aus raumplanerischer und naturschutzfachlicher Sicht geeignet sind bzw. in welchen<br />
Bereichen ein hohes Konfliktpotenzial besteht.<br />
Das zweite Kapitel beinhaltet die Beschreibung der verschiedenen Typen von PV-<br />
Freiflächenanlagen, setzt sich mit den räumlichen und infrastrukturellen Anforderungen<br />
auseinander und umreißt die Ansprüche gebäudeintegrierter PV-Anlagen.<br />
Das dritte Kapitel setzt sich intensiv mit dem umweltrelevanten Wirkungsprofil von PV-<br />
Freiflächenanlagen auseinander und stellt diese den Wirkungen von gebäudeintegrierten<br />
PV-Anlagen gegenüber. Die detaillierte Analyse der umweltrelevanten Wirkungen
ildet weiters eine wertvolle Grundlage <strong>für</strong> die Erstellung einer strategischen Umweltprüfung<br />
im Rahmen der <strong>Raumplanung</strong>.<br />
Das vierte Kapitel widmet sich schwerpunktmäßig dem räumlichen Konfliktpotenzial<br />
im Zusammenhang mit den einzelnen Festlegungen in den relevanten <strong>Raumplanung</strong>sinstrumenten.<br />
Im fünfte Kapitel erfolgt die Zusammenfassung und empfehlende Interpretation zu<br />
� Bereichen, die ein geringes Konfliktpotenzial aufweisen und somit in der Regel <strong>für</strong><br />
die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen geeignet sind bzw.<br />
� Bereichen, die ein hohes Konfliktpotenzial haben und somit in der Regel nicht <strong>für</strong><br />
die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen geeignet sind.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 10<br />
01/2012
2 Photovoltaik Anlagen / Charakteristik und<br />
Umweltwirkung<br />
Unter einer Photovoltaik-Freiflächenanlage versteht man eine Photovoltaikanlage, die<br />
nicht auf einem Gebäude oder in eine Fassade integriert ist, sondern die ebenerdig auf<br />
einer freien Fläche aufgestellt ist. Bislang war die Photovoltaik vor allem durch Gebäudeintegration<br />
gekennzeichnet. Und obwohl das Potenzial an geeigneten Dach- und<br />
Gebäudeflächen bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist, sind PV-Anlagen auf freien<br />
Flächen gute Alternativen zu den gebäudegebundenen Anlagen. Freiflächenanlagen<br />
generieren Größenvorteile, die eine günstigere Massenproduktion von Solarmodulen<br />
ermöglichen, was sich wiederum günstig auf den Markt <strong>für</strong> Dachanlagen und anderen<br />
photovoltaischen Anwendungen auswirkt.<br />
2.1 Bauweisen / Freiflächenanlagentypen<br />
Grundsätzlich ist bei Freiflächenanlagen eine Aufständerung erforderlich, da eine Montage<br />
der Module direkt am Boden nicht möglich ist. Die Aufständerung bildet eine<br />
ebene Fläche auf welche die einzelnen Module montiert werden. Zur Aufständerung<br />
werden Trägergestelle aus verzinktem Stahl, Aluminium oder Holz verwendet. Hinsichtlich<br />
der Beweglichkeit wird dabei zwischen nachgeführten und starren Anlagen<br />
unterschieden.<br />
Starre Anlagen<br />
Starre Anlagen werden auf Gestellen in Reihen montiert. Zwischen den Modulreihen<br />
ist, abhängig von der Hangneigung, ein ausreichend großer Abstand einzuhalten, um<br />
die Verschattung der Module durch die vorgelagerte Reihe zu verhindern. Die Aufstellfläche<br />
ist daher deutlich größer als die Modulfläche.<br />
Fest montierte PV-Anlagen in Reihenstellung werden <strong>für</strong> optimalen Ertrag über den<br />
Jahresverlauf mit einem Anstellwinkel von etwa 30° errichtet. Die Gestellhöhe an der<br />
Vorderkante kann als Minimum 0,5 – 0,7 Meter betragen um die Verschattungsfreiheit<br />
durch aufkommende Vegetation zu verhindern. Bei Beweidung durch Schafe ist eine<br />
Mindesthöhe von einem Meter an der Vorderkante vorzusehen. Je nach Abstand der<br />
Vorderkante wird bei einem Neigungswinkel von 30° die Hinterkante 1,7 – 2,0 Meter<br />
über Boden liegen.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 11<br />
01/2012<br />
Starre, aufgeständerte Anlage<br />
� Module fix auf das Untergestell montiert<br />
� dem Sonnenstand nicht folgend<br />
� Verankerung mittels Rammpfählen,<br />
Schraubankern oder Betonfundament<br />
(siehe Foto)<br />
� Wartungsarm aufgrund fehlender<br />
beweglicher Teile<br />
Abbildung 1: Starre Anlage (www.solarenner.de; Freiflächenanlage Soechtenau)
Nachgeführte Anlagen<br />
Nachgeführte Anlagen folgen im Tagesverlauf dem Stand der Sonne. Dabei unterscheidet<br />
man zwischen ein- oder zweiachsig beweglichen Anlagen. Die Drehbewegung wird<br />
entweder über einen zentralen Mast ausgeübt oder über einen am Fundament aufliegenden<br />
Drehkranz. Einachsig nachgeführte Anlagen erbringen ca. 15% mehr Ertrag als<br />
"statische" Anlagen. Bei zweiachsig nachgeführten Anlagen ist ca. 20% mehr Ertrag zu<br />
erwarten.<br />
Nachgeführte Anlagen weisen je nach Stellung der Modultische einen Bodenabstand<br />
von 0,6 bis 3,0 Metern auf. Abhängig von der Nachführeinrichtung, der montierten<br />
Modulfläche und der Stellung kann die Überhöhung bis 6 Meter betragen.<br />
Der Antrieb der Motoren, welche <strong>für</strong> die Nachführung erforderlich sind, erfolgt in der<br />
Regel mit Wechselstrom, was wiederum eine Stromzuleitung zur Anlage erfordert.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 12<br />
01/2012<br />
Einachsig nachgeführte Anlage (Tracker)<br />
� Modulfläche wird dem Sonnenstand<br />
in einer Ebene nachgeführt<br />
� Verankerung mittels Betonfundament<br />
oder Schraubanker<br />
� zentraler Mast mit Drehkonstruktion<br />
Abbildung 2: Einachsig nachgeführte Anlage (www.autark-leben.noprob-energy.de)<br />
Zweiachsig nachgeführte Anlage (Mover)<br />
� Modulfläche wird dem Sonnenstand<br />
in zwei Ebenen nachgeführt, ständig<br />
optimale Ausrichtung zur Sonne<br />
� Verankerung mittels Betonfundament<br />
� Montage auf Drehkranz, Unterkonstruktion<br />
aus verzinktem Stahl<br />
Abbildung 3: Zweiachsig nachgeführte Anlage (www.solarwirtschaft.de)<br />
Gründung und Verankerung<br />
Freiflächenanlagen in Reihenaufstellung werden in der Regel mittels Rammpfählen<br />
oder Schraubdübel im Untergrund verankert. Für die Unterkonstruktion werden<br />
hauptsächlich handelsübliche Profile aus verzinktem Stahl verwendet.
Eine weitere Möglichkeit zur sicheren Verankerung im Untergrund sind Gründungen<br />
bzw. Fundamente aus Beton, welche meist schwimmend (nicht tiefgründend) errichtet<br />
werden. Diese sind jedoch kostenintensiv und kommen hauptsächlich dann zum Einsatz<br />
wenn<br />
� zum Rammen ungeeigneter Untergrund besteht (z.B. Fels)<br />
� das Rammen in den Untergrund untersagt ist (z.B. wegen Altlasten, Deponien,<br />
Grundwasserschutz …)<br />
Abbildung 2: Gründung mit Betonfundament (linkes Bild) und Unterkonstruktion aus verzinktem<br />
Stahl (Quelle: Schletter Solar Montagesysteme)<br />
Die Anzahl der Verankerungspunkte wurde im Laufe der Zeit durch die Erhöhung der<br />
Spannweiten immer geringer. Dies bewirkt, dass jeder einzelne Verankerungspunkt<br />
eine höhere Last aufzunehmen hat. Dadurch erhöht sich einerseits die Gründungstiefe<br />
bei Rammpfählen (Übertragung der Lasten durch Reibung an den Boden) bzw. erfordern<br />
höhere Lasten ein höheres Gewicht der Schwellen im Falle einer schwimmenden<br />
Gründung.<br />
Für nachgeführte Anlagen finden zumeist schwimmende Schwerlastgründungen Verwendung.<br />
Diese können abhängig vom Nachführtyp am Beispiel des SOLON Mover L<br />
als Betonring mit einem Durchmesser von 3,0 m und einer Höhe von 0,85 m ausgeführt<br />
sein.<br />
2.2 Bauweisen / Gebäudeintegrierte Anlagen<br />
Die häufigste Photovolatik-Anlageform ist die Aufdachanlage, bei der das vorhandene<br />
Gebäude die Unterkonstruktion <strong>für</strong> die PV-Anlage trägt. Die Montage erfolgt entweder<br />
Dachparallel bei entsprechender Ausrichtung und Neigung oder aufgeständert auf<br />
einer Unterkonstruktion, welche in unterschiedlichen Varianten befestigt werden<br />
kann. Der wesentliche Vorteil der Montage auf bestehender Gebäudesubstanz ist jener,<br />
dass der Genehmigungsaufwand gegenüber Freiflächenanlagen gering gehalten ist<br />
(s. Kap. 4.6.1).<br />
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, PV-Anlagen als Ersatz der Gebäudehülle, also der<br />
Fassadenverkleidung und/oder der Dacheindeckung zu installieren. Der Vorteil besteht<br />
darin, dass ohnehin benötigte Dach- bzw. Fassadenelemente durch die Photovoltaikanlage<br />
ersetzt werden, und so Kosten eingespart werden können.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 13<br />
01/2012
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 14<br />
01/2012<br />
Starre Anlage, Dachmontage<br />
� Module fix auf das Untergestell<br />
montiert<br />
� dem Sonnenstand nicht folgend<br />
� Verankerung mittels Betonplatten<br />
(siehe Bild links), dadurch kein<br />
Durchdringen der Dachhaut oder<br />
mittels Verschraubung auf der<br />
Dachkonstruktion (siehe Bild unten)<br />
� Wartungsarm aufgrund fehlender<br />
beweglicher Teile<br />
Abbildung 3: Starre Anlagen, Dachmontage (www.faiss-solar.de bzw. www.keilelektrotechnik.de)<br />
2.3 Größe von Anlagen / Flächenbedarf<br />
Die <strong>für</strong> die Nutzung von Freiflächenanlagen benötigten und geeigneten Flächen konkurrieren<br />
sehr stark mit weiteren Nutzungen. Daher ist auch der Flächenverbrauch von<br />
PV Freiflächenanlagen das am häufigsten angeführte Gegenargument <strong>für</strong> deren Errichtung.<br />
Die Gesamtfläche einer PV Freiflächenanlage setzt sich dabei wie folgt zusammen:<br />
� Modulaufstellfläche<br />
� Nebengebäude <strong>für</strong> Wechselrichter und Trafo<br />
� ev. Betriebsgebäude <strong>für</strong> die Lagerung von Ersatzteile, Wartungsfahrzeuge o.Ä.<br />
� ev. Stallungen <strong>für</strong> Weidevieh (Schafe,...)<br />
� Zufahrtswege und ev. Platz <strong>für</strong> Wendemöglichkeiten<br />
� Sonstige Frei-, Neben- und Ausgleichsflächen<br />
Der Flächenbedarf <strong>für</strong> die benötigten Nebenanlagen und Gebäude liegt auch bei größeren<br />
PV-Freiflächenanlagen in der Regel im Bereich weniger hundert Quadratmeter<br />
und ist im Vergleich zur Gesamtfläche relativ unbedeutend.
Eine Einzäunung der PV-Fläche ist aus Sicherheits- und versicherungstechnischen<br />
Gründen in der Regel vorzusehen. Diese bildet die äußere Grenze der PV Freiflächenanlage.<br />
Größe der Modulaufstellfläche Freifläche<br />
Folgende Faktoren sind <strong>für</strong> die Größe der Modulaufstellfläche maßgebend:<br />
� geplante Gesamtleistung der Anlage (kWp)<br />
� die verwendete Zelltechnik - Anlagen in Dünnschichttechnologie benötigen <strong>für</strong><br />
dieselbe spez. Leistung beinahe die doppelte Fläche wie z.B. polykristalline Zellen<br />
� Abstand zwischen den Modulreihen - dieser wird vorwiegend durch den Standort<br />
(Neigung der Fläche und die geografische Lage) sowie durch die Art der Aufständerung<br />
(Mover oder fixinstallierte Anlage) sowie durch die Höhe der Module beeinflusst<br />
Für die Angabe der technisch erforderlichen Aufstellfläche wird die deutsche ARGE PV<br />
Monitoring zitiert. In nachfolgender Tabelle sind die mittleren spezifischen Flächen bei<br />
realisierten Photovoltaik Freiflächenanlagen in Deutschland angegeben.<br />
Tabelle 1: Mittlere spezifische Fläche der Aufstellvarianten (Quelle: ARGE PV<br />
Monitoring)<br />
Si Wafer nicht nachgeführt<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 15<br />
01/2012<br />
SPEZIF. FLÄCHE<br />
[M²/KWP]<br />
29,55<br />
SPEZIF. MODULFLÄCHE<br />
[M 2 /KWP]<br />
FN-FAKTOR 2<br />
=<br />
AG/AM<br />
Si Wafer einachsig horizontal 38,28 5,0<br />
7,6<br />
Si Wafer einachsig geneigt 57,08 7,5<br />
Si Wafer zweiachsig 75,38 9,9<br />
Rechenbeispiel:<br />
Annahme: 250 kWp Anlage, si Wafer Technologie, nicht nachgeführt<br />
Flächenbedarf = 250 * 29,55 = 7.387 m²<br />
spez. Modulfläche = 250 * 7,6 = 1.900 m²<br />
Flächennutzungsfaktor = 7.387 / 1.900 = 3,9<br />
2 FN-Faktor: Flächennutzungsfaktor; AG: Grundfläche; AM: Modulfläche. Der FN-Faktor gibt das<br />
Verhältnis zwischen Modulfläche und Grundfläche an. Der dargestellte Kehrwert sagt aus, um<br />
wie viel die Grundfläche größer ist als die Modulfläche.<br />
3,9
Der Flächenbedarf bei der Verwendung von Dünnschichtmodulen ist in etwa doppelt<br />
so groß.<br />
Quelle: Monitoring zur Wirkung des novellierten EEG auf die Entwicklung der Stromerzeugung<br />
aus Solarenergie, insbesondere der Photovoltaik-Freiflächen, ARGE<br />
Monitoring PV-Anlagen, 2007<br />
Größe der Modulaufstellfläche Aufdach<br />
Der Flächenbedarf von gebäudeintegrierten Anlagen deckt sich weitgehend mit jenen<br />
von Freiflächenanlagen. Bei Aufdachanlagen wird grundsätzlich zwischen einer Montage<br />
auf Flachdächern oder auf Schrägdächern unterschieden. Beide Dachtypen sind <strong>für</strong><br />
Solarstromanlagen geeignet. Die Anforderungen sind aber sehr unterschiedlich. Bei<br />
einem Flachdach sind die Anforderungen an die Qualität wesentlich höher und der<br />
Platzbedarf ist größer.<br />
Solaranlagen in Schrägdächer lassen sich einfacher integrieren und unauffällig bauen.<br />
Als Faustformel <strong>für</strong> die Berechnung des Platzbedarfs gilt:<br />
� Flachdach: 1 kW Solarstromanlage braucht 18 m² freie Dachfläche<br />
� Schrägdach: 1 kW Solarstromanlage braucht ca. 9 m² freie Dachfläche<br />
Als weiterer limitierender Faktor ist in diesem Zusammenhang die Statik zu nennen.<br />
Die Anlagen werden entweder mit der Hallenkonstruktion kraftschlüssig verbunden<br />
oder stehen nach dem Schwerlastprinzip auf dem Dach, das heißt die Last wird mittels<br />
Betonsockeln aufgebracht.<br />
Zusatzgewicht durch die Solarstromanlage:<br />
� mit Betonsockeln oder Wanne ca. 50 bis 100 kg/m 2<br />
� kraftschlüssige Verbindung: ca. 25 kg/m 2<br />
In Form einer einfachen Faustformel gilt:<br />
� Betondecken haben keine Probleme, die Zusatzlast, auch <strong>für</strong> schwere Systeme, zu<br />
übernehmen<br />
� Stahlkonstruktionen müssen statisch überprüft werden.<br />
Größe von Nebengebäuden<br />
Durch den direkten Zusammenhang zwischen der Wechselrichtergröße und den spezifischen<br />
Wechselrichterkosten (€/kW) erfolgt bei Großanlagen zumeist der Einsatz von<br />
Zentralwechselrichtern. Diese sind im Leistungsbereich zwischen 1 und 2 MW verfügbar.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 16<br />
01/2012
Zentralwechselrichter sind in eigenen Gebäuden oder in Containerstationen, teilweise<br />
mit integriertem Transformator untergebracht. Der Flächenbedarf dieser Anlagenteile,<br />
beträgt je nach Ausführung, zwischen 10 und 20 m².<br />
Abbildung 4: kombinierte Zentralwechselrichter und Trafostation (www.kreis-freising.de)<br />
Höhe der Anlagen<br />
Je nach verwendeter Technik sind die Aufstellhöhen und Größe der Modulflächen unterschiedlich.<br />
Für nachgeführte Anlagen wird eine Höhe von rund 6 Metern über<br />
Grund als Stand der Serientechnik angegeben. Größere Höhen sind mit Sonderanfertigungen<br />
durchaus möglich und denkbar. Die Modultischgröße <strong>für</strong> solche Anlagen (Mover)<br />
beträgt rund 50 m². Anlagen in Reihenaufstellung weisen mit etwa zwei Metern je<br />
nach Modulbelegung, Aufstellwinkel und Bodenfreiheit jedenfalls geringere Gesamthöhen<br />
auf.<br />
Unterirdische Verkabelung<br />
Die interne Verkabelung zwischen den einzelnen Modulen und Strings bis zum Generatoranschlusskasten<br />
(GAK) erfolgt in der Regel über am Gestell angebrachte Kabeltassen.<br />
Ausgehend vom GAK bis zum Wechselrichter erfolgt die Verlegung unterirdisch.<br />
Die <strong>für</strong> diesen Zweck erforderlichen Kabelgräben weisen eine Tiefe zwischen 0,80 m<br />
und 1,0 m auf in welchen die Kabel in Sand gebettet verlegt werden. Die Verlegung der<br />
Kabel erfolgt nebeneinander in einer Ebene. Aus Kostengründen wird bereits in der<br />
Planungsphase darauf geachtet, Länge und Breite der erforderlichen Kabelgräben<br />
möglichst gering zu halten.<br />
Je nach verwendeter Modultechnologie ist mit 300 bis 600 lfm Kabel/MWp installierter<br />
Leistung zu rechnen (Quelle: ARGE Monitoring PV-Anlagen).<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 17<br />
01/2012
2.4 Lage- und Standortbedingungen bzw. - voraussetzungen<br />
Je nach geografischem Standort einer PV-Anlage sind die <strong>für</strong> den Ertrag relevanten<br />
Einstrahlungswerte von Bedeutung. Für Österreich gilt ganz pauschal, dass die Einstrahlungswerte<br />
und somit auch die Erträge von Nord nach Süd zunehmen. Ursache<br />
da<strong>für</strong> ist, dass die Sonnenbahn umso steiler verläuft, je näher sie sich am Äquator befindet<br />
und sich somit auch der Einstrahlungswinkel verbessert. Weiters gibt es regionale<br />
Besonderheiten welche <strong>für</strong> die Standortwahl von Bedeutung sind. Zum Beispiel Nebelbildung<br />
in Flusstälern oder Becken oder unreine Luft in Ballungsgebieten. Diese<br />
können anhand von Einstrahlungskarten oder mit speziellen Programmen ermittelt<br />
werden.<br />
Ebenso spielt die Höhe über dem Meeresspiegel eine Rolle. Die Erträge einer PV Anlage<br />
fallen umso höher aus, je niedriger die Umgebungstemperatur ist. Da sich im Regelfall<br />
die Temperatur mit zunehmender Meereshöhe verringert, ist mit höheren Erträgen<br />
in höher gelegenen Regionen zu rechnen.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 18<br />
01/2012
3 Umweltrelevantes Wirkungsprofil<br />
Im Folgenden werden relevante generelle Wirkfaktoren sowie mögliche schutzgutbezogene<br />
Umweltauswirkungen näher erläutert.<br />
Die nachfolgend genannten umweltrelevanten Projektwirkungen hängen stark von der<br />
Größe und Lage der PV-Anlage sowie den naturräumlichen und anthropogenen Voraussetzungen<br />
ab. Demnach ist im Einzelfall zu prüfen, welche umweltrelevanten Wirkungen<br />
vom jeweiligen Projekt ausgehen.<br />
Eine weitere wesentliche Unterscheidung in der Projektwirkung ergibt sich aus der Art<br />
der PV-Anlage. Grundsätzlich ist das umweltbeeinträchtigende Wirkungsprofil bei PV-<br />
Freiflächenanlagen stärker ausgeprägt als bei Aufdach- oder gebäudeintegrierten PV-<br />
Anlagen. Analysen dazu sind nachfolgend erläutert.<br />
Der vorliegende <strong>Leitfaden</strong> dient als Orientierungshilfe im Umgang mit PV-Anlagen in<br />
den überörtlichen und örtlichen <strong><strong>Raumplanung</strong>sverfahren</strong>. Demnach liegt der Analyseschwerpunkt<br />
bei PV-Freiflächenanlagen. Vorgaben <strong>für</strong> Aufdach- bzw. gebäudeintegrierte<br />
PV-Anlagen sind dem Baugesetz zugeordnet. Sie können in den genannten<br />
<strong><strong>Raumplanung</strong>sverfahren</strong> nur bedingt behandelt werden. Ihrem Wesen nach setzen sie<br />
auf zum Teil schon bestehende Objekte auf.<br />
3.1 Schutzgutübergreifende Wirkfaktoren von PV-<br />
Freiflächenanlagen<br />
Mögliche Projektauswirkungen von PV-Anlagen auf die Umwelt resultieren aus dem<br />
Bau, der Anlage und dem Betrieb. Baubedingte Wirkungen werden durch Eingriffe<br />
während der Herstellung der Anlage verursacht. Unter anlagebedingten Wirkungen<br />
werden solche zusammengefasst, die sich durch die Lage und Beschaffenheit der Anlage<br />
ergeben. Betriebsbedingte Projektwirkungen umfassen Wirkungen, die beim Betrieb<br />
und bei der Erhaltung auftreten.<br />
Aufgrund der Wirkungsdauer sind vor allem die anlagenbedingten und betriebs- oder<br />
wartungsbedingten Wirkfaktoren relevant. Die baubedingten Wirkfaktoren bleiben in<br />
der Regel auf die Bauphase beschränkt.<br />
Nachfolgend werden generelle Wirkfaktoren oder Projektmerkmale von PV-<br />
Freiflächenanlagen beschrieben, die Auswirkungen auf die Umwelt auslösen können.<br />
Eine Darstellung der tatsächlich zu erwartenden Projektwirkungen kann jedoch erst bei<br />
Vorliegen detaillierter Projektdaten erfolgen.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 19<br />
01/2012
Tabelle 2: Generelle Wirkfaktoren von PV-Freiflächenanlagen<br />
SCHUTZGUTÜBERGREIFENDE WIRKFAKTOREN…<br />
Flächenverbrauch, -inanspruchnahme<br />
� Bodenumlagerung und Bodenverdichtung<br />
� Bodenversiegelung<br />
� Bodenabtrag, -erosion<br />
Überschirmung bzw. Überdeckung von Böden:<br />
� Beschattung,<br />
� Veränderung der Niederschläge, Austrocknen<br />
� Erosion<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 20<br />
01/2012<br />
…BEIM<br />
BAU<br />
…DER ANLAGE UND<br />
IM BETRIEB<br />
X X<br />
Barrierewirkung, Zerschneidung X<br />
Visuelle Wirkung der Anlage X<br />
Schadstoffemissionen X<br />
Lärmemissionen X (x)<br />
Lichtemissionen X<br />
Lichtreflexionen , Spiegelungen X<br />
Erschütterung X<br />
Aufheizung der Module – Veränderungen im Mikroklima (x)<br />
Elektromagnetische Spannungen<br />
x…trifft zu (x)...trifft in geringem Ausmaß zu<br />
3.1.1 Flächenverbrauch, Flächeninanspruchnahme – Verdichtung<br />
und Versiegelung von Lebensräumen<br />
Bei PV-Freiflächenanlagen kommt es baubedingt durch schwere Baufahrzeuge (Materialtransport,<br />
Erdarbeiten) zu Bodenbeeinträchtigungen wie Verdichtung oder Umlagerung<br />
des Bodens. Eine Versiegelung durch Anlagenteile erfolgt in unterschiedlicher<br />
Intensität. Je nach Art der Verankerung der einzelnen Module erfolgt eine punktuelle<br />
Versiegelung im Bereich der Fundamente oder es wird je nach örtlichen Gegebenheiten<br />
ein „Rammfundament“ eingebracht. Weitere Versiegelungen erfolgen bei den<br />
Betriebsgebäuden. Erschließungswege werden teilweise versiegelt. Erfahrungen aus<br />
Deutschland zeigen, dass die Versiegelung bei Reihenaufstellungen derzeit in der Größenordnung<br />
< 2 % und bei nachgeführten Anlagen max. 5% der Betriebsfläche sind<br />
(Herden, Gharadjedaghi, & Rassmus, Januar 2006). Gesamt ist festzuhalten, dass Versiegelung<br />
bei den PV-Freiflächenanlagen auf Grund des geringen Flächenanteiles als<br />
nicht relevant einzustufen ist.<br />
X
3.1.2 Überdeckung des Bodens<br />
Der Anteil einer Überdeckung des Bodens an den bebaubaren Flächen liegt im Gelände<br />
bei etwa 30% bis 35%, oft auch deutlich darunter. Aufgrund des Abstandes der Modulunterkante<br />
zum Boden kann jedoch nicht von einer Versiegelung gesprochen werden.<br />
Wesentliche beeinträchtigende Wirkfaktoren sind die Beschattung sowie die<br />
oberflächliche Austrocknung der Böden durch Reduzierung des Niederschlagswassers<br />
unter den Modulen. Das von den Modulen abfließende Wasser kann zu Bodenerosionen<br />
führen. Die Intensität dieser Faktoren ist abhängig vom Anlagentyp sowie von der<br />
Höhe und Größe der Moduleinheiten.<br />
Die Größe der dauerhaft oder nur teilweise beschatteten Fläche einer Anlage wechselt<br />
mit dem Stand der Sonne, die Flächen werden mit Streulicht versorgt. Durch Lichtmangel<br />
verursachte vegetationslose Bereiche sind nur in extremen Ausnahmefällen zu<br />
erwarten. (Günnewig, Sieben, Püschel, Bohl, & Mack, 2007)<br />
Die Überdeckung des Bodens führt zu einer Reduktion des direkt auftreffenden Niederschlags<br />
unter den Modulen (Regen, Schnee, Tau). Langfristig kann dies möglicherweise<br />
zu einem oberflächlichen Austrocknen der Böden führen. Die Flächen unter den<br />
Modulen weisen somit veränderte Standortbedingungen auf, die sowohl negative als<br />
auch positive Aspekte nach sich ziehen. Die „schneefreien“ Zonen unter den Modulen<br />
setzen einerseits die Vegetation dem Frost aus und andererseits bieten sie nahrungssuchenden<br />
Vögeln Futter.<br />
Besonders in Hanglagen oder bei offenen Böden mit geringer Versickerungsrate kann<br />
es bei Starkregen zu Bodenerosionen kommen.<br />
3.1.3 Barrierewirkung, Zerschneidung<br />
Barriere- und Zerschneidungswirkungen können sich durch die Anlage selbst und/oder<br />
durch die Zäunung der Anlage ergeben. Aus versicherungstechnischen Gründen ist<br />
(großer Marktwert der Module) ist bei größeren Anlagen eine Umzäunung mit einem<br />
mindestens 2 m hohen Zaun vorzusehen. Ausnahmen sind z.B. Standorte auf bewachten<br />
Betriebsgeländen oder fest mit den Trägersystemen verklebte oder verschweißte<br />
Module.<br />
Abhängig von der Größe der Anlage kann dies zu einer Zerschneidung von Tierlebensräumen<br />
und Unterbrechung von Wanderkorridoren (z.B. Wildwechsel) führen. Bezogen<br />
auf die Erholungsnutzung des Landschaftsraumes ist die Unterbrechung von Wanderwegen<br />
möglich.<br />
3.1.4 Visuelle Auswirkungen der Anlage<br />
Die Aufstellung erfolgt meist nach streng geometrischen Mustern, je nach Anlagentyp<br />
sind diese punkt- oder linienförmig. Aus größeren Entfernungen werden die einzelnen<br />
Elemente oder Modulreihen einer Anlage meist nicht mehr als solche erkannt. Die<br />
Anlage erscheint als einheitliche, technisch überprägte Fläche.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 21<br />
01/2012
Die visuelle Störung der Anlage ist abhängig von ihrer Größe und resultiert vor allem<br />
aus der Fremdkörperwirkung der Module (baulich technischer Kontrast zum umgebenden<br />
Landschaftsraum, Lichtreflexe siehe Kapitel unten). Dabei spielt die<br />
Einsehbarkeit, also die visuelle Reichweite (visueller Wirkraum) der Anlage eine große<br />
Rolle.<br />
Die visuelle Reichweite ist einerseits von der Lage und Exposition der Anlage und andererseits<br />
von den sichtverschattenden Gegebenheiten (Transparenz) des Landschaftsraums<br />
(Relief, Vegetation, Bebauung etc.) abhängig.<br />
Während in der Ebene durch Gehölzpflanzungen eine sehr gute sichtverschattende<br />
Wirkung erzielt werden kann und die visuelle Reichweite der Anlage entsprechend<br />
gering sein kann, ist im reliefierten Gelände der Standort (Exposition) und die Transparenz<br />
des umgebenden Landschaftsraumes von wesentlicher Bedeutung.<br />
3.1.5 Licht<br />
Durch PV-Freiflächenanlagen können, wie auch bei Aufdachanlagen, verschiedene<br />
Formen von visuellen Effekten auftreten.<br />
� Lichtreflexe durch Module und Unterkonstruktion<br />
� Spiegelungen von glatten Oberflächen<br />
Lichtreflexe:<br />
Photovoltaik benötigt <strong>für</strong> eine effiziente Wirkungsweise eine möglichst hohe Sonneneinstrahlung.<br />
Je höher die Sonneneinstrahlung umso besser ist der Wirkungsgrad. Anlagentechnisch<br />
ist es daher erwünscht, die Transmission sowie die Adsorption der Module<br />
zu verstärken. Durch den Einsatz einer Antireflexionsschicht sowie durch die Verwendung<br />
spezieller Frontgläser werden Reflexionen so weit als möglich vermieden.<br />
Trotz des technischen Aufwandes ist Reflexion nicht auszuschließen. Hochwertige Gläser<br />
lassen ca. 90 % des Lichtes passieren, rund 2% werden gestreut und absorbiert, nur<br />
8 % reflektiert. Moderne Antireflexschichten können die solare Transmission auf über<br />
95% steigern und damit die Reflexion unter 5% halten. Durch die Restreflexion von<br />
Licht erscheinen die Module gegenüber vegetationsbedeckten Flächen als hellere Objekte<br />
in der Landschaft.<br />
Ebenso kann es durch metallische Teile wie dem Rahmen der Module sowie der Unterkonstruktionen<br />
zu Reflexionen kommen.<br />
Spiegelungen:<br />
Durch die reflektierende Fläche der Module kann es zur Spiegelung der Umgebung<br />
besonders erhöhter Elemente wie Bäume bzw. auch Wolken kommen. Auf Grund der<br />
Farbgebung und Oberflächenstruktur ist bei Si-Waver Modulen nur ein geringes Spiegelungsvermögen<br />
gegeben. Erhöhtes Spiegelungsvermögen bei bestimmten Lichtverhältnissen<br />
weisen Dünnschichtmodule, hervorgerufen durch die dunkle Färbung, auf.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 22<br />
01/2012
3.1.6 Elektromagnetische Strahlung<br />
� Solarmodule und die Verbindungskabel zum Wechselrichter erzeugen überwiegend<br />
Gleichfelder, die in wenigen cm Abstand schwächer als die natürlichen Felder<br />
sind.<br />
� Wechselrichter und die Einrichtungen, die mit dem 50 Hz Wechselstromnetz in<br />
Verbindung stehen, erzeugen in ihrer Umgebung schwache Wechselfelder.<br />
Da nur Gleichströme fließen, werden auch nur magnetische Gleichfelder erzeugt. Da<br />
die Solarströme direkt proportional zur Einstrahlung sind, treten magnetische Gleichfelder<br />
nur bei Sonnenschein auf. Diese Gleichfelder sind bereits in 50 cm Abstand<br />
deutlich kleiner als das natürliche Magnetfeld der Erde.<br />
Bei einem einzelnen Modul sind die elektrischen Feldstärken sehr niedrig und schon<br />
im Abstand von wenigen Zentimeter nicht mehr nachweisbar. Bei einer Reihenschaltung<br />
von mehreren Solarmodulen zu Solargeneratoren ist das elektrische Feld dort am<br />
stärksten, wo die Spannung am höchsten und sich Plus- und Minuspol am nächsten<br />
sind; das ist zwischen der Plus-Leitung und der Minus-Leitung, die den Solargenerator<br />
mit dem Wechselrichter verbindet.<br />
In einer Solarstromanlage sind elektrische Wechselfelder vor allem an der Wechselspannungsleitung<br />
vom Zähler zum Wechselrichter und am Wechselrichter selbst vorhanden.<br />
Wechselrichter erzeugen auch erhebliche magnetische Wechselfelder - allerdings<br />
nur bei Tage. Die Stärke der magnetischen Wechselfelder ist abhängig von der<br />
jeweiligen Sonneneinstrahlung. Wechselrichter sollten daher in einem größeren Abstand<br />
zu tagsüber benutzten Schlaf- und Ruhebereichen montiert werden (Brinkmeier,<br />
2005). Bei Freiflächenanlagen werden die Wechselrichter üblicherweise in Kompaktstationen<br />
eingebaut, welche eine gewisse abschirmende Wirkung aufweisen. Da im<br />
Umfeld solcher Stationen in der Regel keine Daueraufenthaltsplätze auftreten, ist eine<br />
schädigende Wirkung auszuschließen.<br />
Die durch den PV Generator über die Wechselrichter erzeugte Niederspannung wird<br />
durch einen Transformator zur Einleitung ins öffentliche Netz auf Mittelspannung<br />
transformiert. Vom Transformator wird die Energie zumeist über eine Erdkabelleitung<br />
zum Netzanschlusspunkt abgeleitet. Transformatoren werden in Trafostationen eingebaut,<br />
wobei die Feldstärken bereits in einem Abstand von wenigen Metern unter den<br />
Grenzwerten liegen. Durch geschickte Leitungsverlegung und kluge Konstruktion können<br />
diese Einflüsse weitestgehend vermieden werden.<br />
3.1.7 Lärmbelastung<br />
Baulärm<br />
Wirkungen durch Baulärm resultieren temporär durch Transportfahrzeuge, Baumaschinen,<br />
Montagearbeiten.<br />
Betriebslärm<br />
Von einer Lärmbelästigung in der Betriebsphase einer Photovoltaik Freiflächenanlage<br />
ist nicht auszugehen. Lediglich bei nachgeführten Anlagen ist mit einer Geräuschemission<br />
durch die Stellmotoren zu rechnen. Der Lärmpegel liegt bei Movern um die 30<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 23<br />
01/2012
dB(A), was in etwa dem Ticken eines Weckers entspricht. Im Intervall von ca. 10 Minuten<br />
folgt die Anlage dem Sonnenstand. Nach Sonnenuntergang erfolgt je nach Anlagensteuerung<br />
die Rückführung der Module.<br />
Weitere Lärmquellen sind die Wechselrichter und die Transformatoren. Diese sind <strong>für</strong><br />
Anlagen in großen Dimensionen jedoch meist in lärmgeschützten Stationen untergebracht,<br />
womit von einer Belästigung durch Lärm nicht auszugehen ist.<br />
3.2 Schutzgutbezogene Umweltauswirkungen von PV-<br />
Freiflächenanlagen<br />
Für eine allgemeine Betrachtung von möglichen Umweltauswirkungen werden die<br />
Themenbereiche in Anlehnung an den SUP -<strong>Leitfaden</strong> zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit<br />
in der Örtlichen <strong>Raumplanung</strong> herangezogen. Die zu behandelnden Themenbereiche<br />
leiten sich aus dem Steiermärkischen <strong>Raumplanung</strong>sgesetz 2010 ab:<br />
Tabelle 3: Themenbereiche / Schutzgüter<br />
THEMENBEREICHE<br />
UEP<br />
Mensch – Gesundheit<br />
Mensch - Nutzungen<br />
Landschaft / landschaftsgebundeneErholungsqualitäten<br />
Naturraum / Ökologie<br />
Ressourcen<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 24<br />
01/2012<br />
RECHTSBEZUG<br />
STROG 2010 FACHBEZUG<br />
§1 (2)<br />
§ 3 (2) Z 2 i)<br />
§ 3 (1) Z1<br />
§ 1 (2)<br />
§ 3 (1)<br />
§ 3 (2) Z 2 j)<br />
§ 3 (2) Z5<br />
§ 3 (2) Z 6<br />
§ 1 (2)<br />
In Verbindung mit:<br />
§3 (1) Z2<br />
§3 (1) Z4<br />
§ 1 (2)<br />
In Verbindung mit:<br />
§3 (1) Z4<br />
§ 3 (2) Z2<br />
§ 3 (2) Z6<br />
§ 1 (2) In Verbindung<br />
mit:<br />
§ 3 (1) Z1<br />
§ 3 (1) Z2<br />
Abschätzung möglicher Auswirkungen in Hinblick auf die<br />
− Lärmsituation<br />
− Luftbelastungen<br />
Abschätzung möglicher Auswirkungen in Hinblick auf<br />
− Sach- und Kulturgüter<br />
− (Nah) Erholung,<br />
− Land- Forstwirtschaft,<br />
− bedeutsame Rohstoffvorkommen,<br />
− den Schutz vor Naturgewalten und geologischen Risiken<br />
durch geeignete bauliche und planerische Maßnahmen<br />
Abschätzung möglicher Auswirkungen in Hinblick auf<br />
− das Landschaftsbild und das kulturelle Erbe<br />
− die Zugänglichkeit, Betretbarkeit und Erlebbarkeit<br />
der Landschaft<br />
Abschätzung möglicher Auswirkungen in Hinblick auf die<br />
− Pflanzen- und<br />
− Tierwelt sowie deren<br />
− Lebensräume und die<br />
− Veränderung von Waldflächen<br />
Abschätzung möglicher Auswirkungen in Hinblick auf<br />
− Bodenverbrauch (quantitative und qualitative Bodenbeeinträchtigungen),<br />
− Grund- und Oberflächenwasserquantität und<br />
–qualität
Unter dem Schutzgut Mensch sind verschiedene Umweltaspekte zusammengefasst,<br />
die den Menschen und seine Lebensraum- und Nutzungsansprüche an die Landschaft<br />
und den Raum betreffen. Beeinflussungen resultieren aus funktionalen Veränderungen<br />
und Immissionen. Die Gesundheit des Menschen betreffend sind folgende Aspekte<br />
relevant:<br />
� Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen: denkbar sind baubedingte Geräusche,<br />
optische Effekte (Lichtreflexe, etc.) und elektrische und magnetische Felder<br />
� Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie Erholungsfunktion: Nachbarschaftskonflikte,<br />
Zerschneidung, Barrierewirkung, visuelle Störungen, etc. in Abhängigkeit der<br />
bestehenden Ortsstruktur.<br />
3.2.1 Mensch / Gesundheit<br />
Im Themenkomplex Mensch /Gesundheit werden vor allem die schutzgutübergreifenden<br />
Wirkungen Lärm- und Luftbelastung sowie mögliche klimabeeinträchtigende Wirkungen<br />
behandelt. Die Wirkfaktoren Erschütterung und Lärm spielen bei Anlagewir-<br />
kung und im Betrieb der PV-Anlagen eine vernachlässigbare Rolle. Weiters treten keine<br />
elektromagnetischen Felder oder Strahlungen auf, die im Hochfrequenzbereich erzeugt<br />
werden (wie z.B. durch Mobilfunkanlagen, Handys oder Mikrowellengeräte)<br />
(Günnewig, Sieben, Püschel, Bohl, & Mack, 2007).<br />
Die Stromerzeugung durch Photovoltaik ist in ihrem Betrieb sehr sauber, doch die Herstellungsprozesse<br />
der Solarzellen sind zum Teil sehr energieaufwendig. Ein stärkeres<br />
Beeinträchtigungspotenzial liegt demnach in der Produktion der Solarzellen und nicht<br />
im Betrieb von PV-Anlagen. (Mackenthun, 2002)<br />
3.2.2 Mensch / Nutzung<br />
Kulturgüter, Ortsbild<br />
Viele bedeutende Stadt- und Ortsgebiete sind als Schutzzonen (Ortsbildschutzzonen)<br />
gem. Ortsbildgesetz 1977 bzw. Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 ausgewiesen. In<br />
diesen besonders sensiblen Räumen ist auf die im Ortsbildschutzgesetz vorgeschriebenen<br />
Schutzmaßnahmen Rücksicht zu nehmen.<br />
Erholungsnutzung<br />
Die landschaftsgebundene Erholungsnutzung hat vor allem im direkten Umfeld von<br />
Siedlungsbereichen einen hohen Stellenwert. Fußläufig und mit dem Fahrrad erreichbare<br />
Naherholungsräume sind demnach Standorte mit hohem Konfliktpotenzial gegenüber<br />
großflächigen PV-Anlagen. Die Qualität der Landschaft <strong>für</strong> die Erholungsnutzung<br />
wird beim Schutzgut Landschaft / Erholung mit behandelt.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 25<br />
01/2012
3.2.3 Landschaftsbild / Erholung<br />
Landschaftsbild<br />
PV-Freiflächenanlagen verändern je nach Größe, Form und Gestalt das Landschaftsbild<br />
in unterschiedlichem Ausmaß. Sie sind ihrem Wesen nach landschaftsfremde Objekte,<br />
sodass man grundsätzlich von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgehen<br />
kann.<br />
Die Wahl eines Standortes abseits des geschlossenen Siedlungsverbandes führt zur<br />
Überprägung des Landschaftsraumes mit technogenen Elementen und der Nutzungsdruck<br />
auf die freie Landschaft wird erhöht. Das Ausmaß des Konfliktes oder der Beeinträchtigungen<br />
hängen sehr stark von der spezifischen Gestalt der betroffenen Landschaft,<br />
deren Wirkungsbereich sowie von Art und Größe der Photovoltaikanlage ab.<br />
Bezüglich Landschaftsbild weisen anthropogen überprägte Bereiche im geschlossenen<br />
Siedlungsverband oder direkt daran angrenzende Bereiche ein geringeres Konfliktpotenzial<br />
auf als der offene Landschaftsraum.<br />
Die visuelle Wirkung von PV-Freiflächenanlagen in der Landschaft wird grundsätzlich<br />
durch nachfolgende Faktoren bestimmt:<br />
� Anlagenbedingte Faktoren wie z.B. Größe der Anlage, Reflexionseigenschaften,<br />
Farbgebung der Bauteile, etc.<br />
� Standortbedingte Faktoren wie z.B. Einsehbarkeit, visueller Wirkungsbereich, umgebende<br />
Nutzung – Fremdkörperwirkung, etc.<br />
Mit zunehmender Entfernung verschmelzen die einzelnen Elemente bzw. Modulreihen<br />
einer Anlage zu einer homogenen Fläche. Diese Flächen heben sich dann sehr deutlich<br />
von ihrer Umgebung ab. Sichtverschattende Wirkungen resultieren aus dem Relief<br />
oder aus sichtverschattenden Strukturen wie Gehölze, Wald oder Gebäude.<br />
Erholungslandschaften<br />
Erholungslandschaften zeichnen sich meist durch eine hohe Vielfalt, Eigenart und<br />
Schönheit aus. Viele besonders hochwertige Landschaftsbereiche in der <strong>Steiermark</strong><br />
werden durch das Prädikat „Landschaftsschutzgebiet“ gewürdigt. Zum Schutz dieser<br />
Landschaften sind entsprechend dem Stmk. NatschG bestimmte Handlungen zu unterlassen<br />
oder unterliegen einer Bewilligung.<br />
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit einer vorausschauenden Standortwahl mögliche<br />
Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion, aber auch der Wohn- und<br />
Wohnumfeldfunktion zu vermeiden sind. Eine durch große Anlagen resultierende<br />
technische Überprägung naherholungswirksamer Bereiche sollte in örtlichen Strukturen<br />
und auch in Ortsrandbereichen möglichst vermieden werden. Ebenso sollte keine<br />
Entwertung von bedeutenden landschaftsbezogenen Erholungsbereichen erfolgen.<br />
3.2.4 Naturraum / Ökologie<br />
Pflanzen, Tiere, Lebensräume<br />
Auswirkungen sind stark abhängig von der Vornutzung sowie der Bauweise – bei unterirdischer<br />
Verkabelung muss sich die Vegetationsdecke erst wieder neu aufbauen.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 26<br />
01/2012
Bei „aufgehängter“ Verkabelung sind die Beeinträchtigungen der Vegetationsdecke<br />
durch den Bau sehr gering.<br />
Pflanzen<br />
Bei der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen wird nur ein geringer Anteil der Flächen<br />
tatsächlich in Anspruch genommen. Die einzelnen Module befinden sich in einer Höhe<br />
von bis zu max. 2m und überdecken die darunter liegenden Vegetationsbereiche. Die<br />
aus dem Bau von PV-Anlagen resultierenden Standortveränderungen <strong>für</strong> die Vegetationsentwicklung<br />
sind vor allem Trockenheit oder örtlich feuchtere Bereiche, keine direkte<br />
Besonnung und/oder eine fehlende Schneedecke.<br />
Die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage kann durchaus auch positive Umweltaspekte<br />
nach sich ziehen. Auf vegetationsökologisch geringwertigen Flächen wie z.B. einer<br />
intensiv genutzten Ackerfläche werden die Flächen bei entsprechender Nutzung sogar<br />
aufgewertet. Bei extensiver Pflege können sich diese Standorte langfristig zu wertvollen<br />
Lebensräumen entwickeln. Hingegen besteht bei unsachgemäßer Standortwahl auf<br />
vegetationsökologisch hochwertigen Flächen ein großes Konfliktpotenzial.<br />
Tiere<br />
Aus tierökologischer Sicht kann es durch die Flächeninanspruchnahme sowohl zu negativen<br />
aber auch zu positiven Effekten kommen. Je nach Ansprüchen der vorkommenden<br />
Arten kann es zu Beeinträchtigungen kommen. Hingegen können durchaus<br />
auch positive Effekte aus dem Bau einer PV-Anlage resultieren, so bieten die schneefreien<br />
Bereiche unter den einzelnen Modulen verschiedenen vor allem kleinen Tierarten<br />
im Winter eine Nahrungsquelle. Bei einer unsachgemäßen Standortwahl auf tierökologisch<br />
hochwertigen Flächen besteht wie aus vegetationsökologischer Sicht ein<br />
hohes Konfliktpotenzial.<br />
Die Umzäunung von PV-Anlagen hat vor allem <strong>für</strong> größere Säugetierarten (Reh, Rotwild,<br />
Wildschwein, etc.) eine starke Barrierewirkung. Neben der Unterbrechung traditionell<br />
genutzter Verbundachsen und Wanderkorridore gehen auch Lebensräume verloren.<br />
Bei der Wahl des Standortes ist somit auf bestehende Lebensraumqualitäten<br />
sowie lokalen und regionalen Wanderrouten Rücksicht zu nehmen.<br />
Die Durchlässigkeit der Abzäunung <strong>für</strong> Klein- und Mittelsäuger sollte generell gewährleistet<br />
werden, indem Abzäunungen mit einer 20cm hohen Bodenfreiheit errichtet<br />
werden. Beeinträchtigungen von Arten wie Feldhase, Fuchs oder Dachs können dadurch<br />
minimiert werden.<br />
Die Anlagen sind mit ihrer Bauhöhe um die 2 m vergleichsweise niedrig. Eine kompakte<br />
Bauweise und das Fehlen von schnell bewegten Anlagenteilen (vgl. Windkraftanlagen)<br />
lassen ein mögliches Risiko <strong>für</strong> die Avifauna gering erscheinen.<br />
3.2.5 Ressourcen<br />
Boden<br />
Grundsätzlich ist der Versiegelungsgrad beim Bau von PV-Anlagen sehr gering. Die<br />
einzelnen Module stehen entweder auf fundamentierten Modulhalterungen oder<br />
werden mittels einer „Rammpfählung“ (in den Boden gerammte oder geschraubte<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 27<br />
01/2012
Metallrohre) befestigt. Bei der genannten Pfahlgründung ist vergleichsweise mit geringen<br />
Belastungen zu rechnen. Größere „Schwerkraftfundamente“ beanspruchen erheblich<br />
mehr Platz und führen insgesamt zu mehr Bodenversiegelung.<br />
Die Kabelstränge sind direkt bei den Modulen angebracht, unterirdische Kabelstränge<br />
und damit verbundene Erdarbeiten sind somit nicht erforderlich.<br />
Zu Belastungen des Bodens kann es vor allem in der Bauphase kommen. Durch das<br />
Bringen und Aufstellen der vorgefertigten Teile mit entsprechenden „schweren“ Fahrzeugen<br />
und/oder Kränen kommt es zu deutlichen Bodenverdichtungen. Die Belastungen<br />
des Bodens durch Baufahrzeuge können dabei zu einer nachhaltigen Veränderung<br />
des Bodengefüges und damit der abiotischen Faktoren führen (Verschlechterung des<br />
Wasser-, Luft- und Nährstoffhaushaltes sowie der Durchwurzelbarkeit). Langfristig<br />
gesehen handelt es sich jedoch um geringe Beeinträchtigungen.<br />
Mit Bodenabtrag durch Wind- und/oder Wassererosion ist in der Regel nicht zu rechnen.<br />
Als problematisch können sich Hanglagen oder Standorte mit hoher Erosionsempfindlichkeit<br />
zeigen.<br />
Wasser<br />
Mit relevanten Auswirkungen auf das Grundwasser ist bei einem Standort mit hoch<br />
anstehendem Grundwasserstand zu rechnen.<br />
Beim Niederschlagswasser kommt es zu einem veränderten konzentrierten<br />
Oberflächenabluss, da das Niederschlagswasser auf die Modulflächen trifft und dann<br />
konzentriert auf die Bodenoberfläche gelangt. (Powrocznik, 2005)<br />
3.2.6 Luft, Klima<br />
Beeinträchtigungen durch Schadstoffmissionen sind nur vorübergehend während der<br />
Bauphase zu erwarten. Negative Auswirkungen der Schutzgüter resultieren aus der<br />
Versiegelung sowie der Überdeckung des Bodens. Der Versiegelungsgrad ist mit max.<br />
5% der Flächen sehr gering und somit nicht relevant.<br />
Wärmeinseln: kleinräumige Erwärmungen können mitunter die Habitateignung der<br />
Flächen beeinflussen, großräumige klimarelevante Auswirkungen sind nicht zu erwarten.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 28<br />
01/2012
3.3 Wirkungsmatrix<br />
Tabelle 4: Mögliche Wirkungen von PV-Freiflächenanlagen auf die Umwelt<br />
WIRKFAKTOREN<br />
ANLAGEN- UND BETRIEBSBEDINGT<br />
FLÄCHENVERBRAUCH, -<br />
ÜBERFORMUNG<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 29<br />
01/2012<br />
THEMENBEREICHE /<br />
SCHUTZGÜTER<br />
MENSCH / NUTZUNGEN<br />
MENSCH / GESUNDHEIT<br />
LANDSCHAFTSBILD / ERHOLUNG<br />
KLIMA / LUFT<br />
PFLANZEN UND IHRE<br />
LEBENSRÄUME<br />
TIERE UND IHRE LEBENSRÄUME<br />
BODEN<br />
WASSER<br />
d d d d d x<br />
VERSIEGELUNG Keine relevanten Wirkungen<br />
BODENVERDICHTUNG v v v x<br />
VERÄNDERUNG DER<br />
VEGETATIONSSTRUKTUR<br />
BARRIEREWIRKUNG,<br />
ZERSCHNEIDUNG<br />
d d d x<br />
LOKALE WIRKUNG<br />
d d x x<br />
ÜBERDECKUNG DES BODENS d d d d d d x<br />
VISUELLE WAHRNEHMBARKEIT,<br />
WIRKUNG<br />
d d x x<br />
LICHT, REFLEXIONEN v v v x x<br />
LÄRMBELASTUNGEN v v v x<br />
ELEKTROMAGNETISCHE FELDER Keine relevanten Wirkungen<br />
ERWÄRMUNG Keine relevanten Wirkungen<br />
v…vorübergehende Wirkungen (Bauphase, zu bestimmten Tageszeiten)<br />
d…dauerhafte Wirkungen<br />
x…trifft zu<br />
Ausgehend vom Wirkungsprofil von PV-Freiflächenanlagen sind nach oben durchgeführter<br />
Analyse umweltrelevante Wirkungen vor allem im Themenbereich „Landschaftbild<br />
/ Erholung“ zu erwarten.<br />
Bei einer unsachgemäßen Standortwahl oder sehr großen Anlagen treten auch negative<br />
Wirkungen bei „Pflanzen und deren Lebensräume“ und „Tiere und deren Lebensräume“<br />
auf.<br />
Wirkungen auf den Themenbereichen Mensch / Gesundheit, Mensch / Nutzung, Klima<br />
/ Luft sowie Boden und Wasser sind bei entsprechender Standortwahl eher gering,<br />
temporäre Belastungen können in der Bauzeit auftreten.<br />
Regionale Wirkungen resultieren aus den folgenden Wirkfaktoren: „Barrierewirkung,<br />
Zerschneidung“, „Visuelle Wahrnehmbarkeit, Wirkungen“ und „Licht, Reflexion“.<br />
REGIONALE WIRKUNG
Die Analyse der Wirkungsmatrix zeigt, dass bei einem entsprechend sensiblem Vorgehen<br />
bei der Standortwahl schon im Vorfeld ein Großteil an Konflikten vermieden werden<br />
kann.<br />
Tabelle 5: Mögliche Wirkungen von gebäudeintegrierten PV-Anlagen auf die Umwelt<br />
WIRKFAKTOREN<br />
ANLAGEN- UND BETRIEBSBEDINGT<br />
FLÄCHENVERBRAUCH, -<br />
ÜBERFORMUNG<br />
VERSIEGELUNG<br />
BODENVERDICHTUNG<br />
VERÄNDERUNG DER<br />
VEGETATIONSSTRUKTUR<br />
BARRIEREWIRKUNG,<br />
ZERSCHNEIDUNG<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 30<br />
01/2012<br />
THEMENBEREICHE /<br />
SCHUTZGÜTER<br />
ÜBERDECKUNG DES BODENS<br />
VISUELLE WAHRNEHMBARKEIT,<br />
WIRKUNG<br />
MENSCH / NUTZUNGEN<br />
MENSCH / GESUNDHEIT<br />
LANDSCHAFTSBILD / ERHOLUNG<br />
KLIMA / LUFT<br />
PFLANZEN UND IHRE<br />
LEBENSRÄUME<br />
TIERE UND IHRE LEBENSRÄUME<br />
BODEN<br />
WASSER<br />
d d x<br />
LICHT, REFLEXIONEN v v v x<br />
LÄRMBELASTUNGEN<br />
ELEKTROMAGNETISCHE FELDER<br />
ERWÄRMUNG<br />
v…vorübergehende Wirkungen (Bauphase, zu bestimmten Tageszeiten)<br />
d…dauerhafte Wirkungen<br />
x…trifft zu<br />
Keine relevanten Wirkungen<br />
bei gebäudeintegrierten PV-Anlagen<br />
Keine relevanten Wirkungen<br />
Ausgehend vom Wirkungsprofil von gebäudeintegrierten PV-Anlagen sind nur folgende<br />
Wirkungen relevant: „Visuelle Wahrnehmbarkeit, Wirkungen“ und „Licht, Reflexionen“.<br />
Dauerhafte umweltrelevante Wirkungen sind in den Schutzgütern Mensch / Nutzungen<br />
und Landschaftsbild / Erholung nicht auszuschließen.<br />
Grundsätzlich ist bei gebäudeintegrierten PV-Anlagen mit keinen regionalen Wirkungen<br />
zu rechnen.<br />
LOKALE WIRKUNG<br />
REGIONALE WIRKUNG
4 Räumliche Konflikt- oder Synergiepotenziale<br />
als Grundlage der Standortplanung<br />
Die Eignungsfaktoren eines Standortes einer PV-Freiflächenanlage sind sehr vielfältig.<br />
Bei der Standortwahl sind demnach Anforderungen, Vorgaben und Festlegungen unterschiedlicher<br />
Planungs- und Fachdisziplinen heranzuziehen und mit den Wirkungen<br />
von PV-Anlagen abzuwägen. Im Blickpunkt stehen dabei folgende Planungs- und Fachdisziplinen:<br />
� Energiewirtschaft<br />
� Naturschutz<br />
� Landschaftsplanung und<br />
� <strong>Raumplanung</strong><br />
Je nach Art und Größe der PV-Freiflächenanlage und der Sensibilität des jeweiligen<br />
Standortes resultiert ein unterschiedlich hohes räumliches Konfliktpotenzial:<br />
� hohes Konfliktpotenzial: bei einem hohen Konfliktpotenzial sind die Erhaltungs-<br />
und Entwicklungsziele der Schutzgüter und die geplante räumliche Entwicklung mit<br />
den Wirkungen der PV-Freiflächenanlage in der Regel nicht vereinbar (z.B. Bereiche<br />
mit besonderen Landschaftsbildqualitäten – historisch bedeutsame Kulturlandschaften,<br />
Zentren, Naturschutzgebiete, Kur-, Erholungsgebiete, etc..)<br />
� mittleres Konfliktpotenzial: bei einem mittleren Konfliktpotenzial sind die Erhaltungs-<br />
und Entwicklungsziele der Schutzgüter und die geplante räumliche Entwicklung<br />
mit den Wirkungen der PV-Freiflächenanlage in einen Abwägungsprozess zu<br />
stellen (z.B.: Bereiche mit Vorbelastungen, mäßiger Sensibilität, Landschaftsschutzgebiete,<br />
Bereiche der Siedlungsentwicklung, etc.)<br />
� geringes Konfliktpotenzial: bei einem geringen Konfliktpotenzial sind die Erhaltungs-<br />
und Entwicklungsziele der Schutzgüter mit den Wirkungen der PV-Anlage in<br />
der Regel gut vereinbar(z.B. deutlich vorbelastete, anthropogen beeinflusste Räume<br />
mit geringer Sensibilität, Bereiche der Industrie und Gewerbenutzung, etc.)<br />
Anschließend erfolgt die<br />
� Darstellung des Wirkungsbereiches der Alpenkonvention<br />
� die Analyse der Konfliktpotenziale von PV-Freiflächenanlagen mit Bezug zu den<br />
naturschutzfachlichen und landschaftsplanerischen Aspekten.<br />
� die Analyse der Konfliktpotenziale von PV-Freiflächenanlagen der einzelnen Festlegungen<br />
in den relevanten <strong>Raumplanung</strong>sinstrumenten<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 31<br />
01/2012
4.1 Alpenkonvention<br />
Abbildung 5: Wirkungsbereich der Alpenkonvention<br />
In einer allgemein gehaltenen Rahmenkonvention (BGBl Nr. 477/1995) verpflichten<br />
sich die Vertragsparteien zur Konkretisierung der Ziele der Alpenkonvention zu den<br />
neun nachfolgend genannten Themen Durchführungsprotokolle zu erarbeiten:<br />
1. Naturschutz und Landschaftspflege<br />
2. Berglandwirtschaft<br />
3. <strong>Raumplanung</strong> und nachhaltige Entwicklung<br />
4. Bergwald<br />
5. Tourismus<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 32<br />
01/2012<br />
6. Energie<br />
7. Bodenschutz<br />
8. Verkehr<br />
9. Streitbeilegung<br />
Bei der Standortsuche von PV-Anlagen sind, sofern sich der Standort im Wirkungsbereich<br />
der Alpenkonvention (vgl. Abb. 5) befindet, in erster Linie folgende Durchführungsprotokolle<br />
zu berücksichtigen:<br />
� Naturschutz und Landschaftspflege<br />
� Berglandwirtschaft<br />
� <strong>Raumplanung</strong> und nachhaltige Entwicklung<br />
� Bergwald<br />
� Energie<br />
Bei der Standortsuche ist auf die Zielsetzungen der relevanten Protokolle der Alpenkonvention<br />
Rücksicht zu nehmen.
4.2 Raumrelevante Nutzungsbestimmungen<br />
Die nachfolgend angeführten raumrelevanten Nutzungsbestimmungen sind bei einer<br />
Standortwahl und Standortbeurteilung bezüglich möglicher Konflikte zu überprüfen.<br />
Bei PV-Freiflächenanlagen, die in einem der angeführten Restriktionsbereiche errichtet<br />
werden, ist mit einem deutlich erhöhten Mehraufwand an z.B. Untersuchungsumfang,<br />
Naturverträglichkeitsprüfung, Kompensationsmaßnahmen, Genehmigungsverfahren<br />
und Planungskosten zu rechnen.<br />
Tabelle 6: Konfliktpotenziale mit Bezug zum Naturschutzgesetz<br />
Konfliktpotenziale mit Bezug zum Stmk. Naturschutzgesetz 1976 idgF.<br />
Nationalpark -<br />
Naturschutzgebiete -<br />
Landschaftsschutzgebiet o in Abhängigkeit von Größe und Lage der Anlage<br />
Geschützter Landschaftsteil -<br />
Naturpark o in Abhängigkeit von Größe und Lage der Anlage<br />
Naturdenkmal -<br />
Europaschutzgebiete: innerhalb<br />
des Siedlungsverbundes<br />
Europaschutzgebiete: außerhalb<br />
des Siedlungsverbundes<br />
Flächen des Vertragsnaturschutzes<br />
(BEP Biotoperhaltungsprogramm) -<br />
Ramsargebiete -<br />
-…hohes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel nicht vereinbar<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 33<br />
01/2012<br />
o<br />
-<br />
in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Naturverträglichkeitsprüfung<br />
in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Naturverträglichkeitsprüfung<br />
o…mittleres Konfliktpotenzial /<br />
Abwägung erforderlich<br />
Tabelle 7: Konfliktpotenziale mit Bezug zum Forstgesetz<br />
Konfliktpotenziale mit Bezug zum Forstgesetz 1975 i.d.g.F<br />
Schutzwald gem. § 21 Forstgesetz 1975 -<br />
Bannwald gem. § 27 Forstgesetz 1975 -<br />
Wälder mit besonderen Lebensräumen § 32a -<br />
Rote und gelbe Gefahrenzone gem. Gefahrenzonenpläne<br />
§ 11 Forstgesetz 1975 -<br />
-…hohes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel nicht vereinbar<br />
o…mittleres Konfliktpotenzial /<br />
Abwägung erforderlich<br />
+…geringes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel vereinbar<br />
+…geringes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel vereinbar<br />
Tabelle 8: Konfliktpotenziale mit Bezug zum Wasserrechtsgesetz<br />
Konfliktpotenziale mit Bezug zum Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F.<br />
Lage in Hochwasserabflussbereichen -<br />
Lage in Retentionsbereichen -<br />
-…hohes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel nicht vereinbar<br />
o…mittleres Konfliktpotenzial /<br />
Abwägung erforderlich<br />
+…geringes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel vereinbar
Sonstige landes- / bundesrechtliche Bestimmungen - Ersichtlichmachungen /<br />
Nutzungsbeschränkungen:<br />
Nachfolgend werden ergänzend zu oben angeführten Nutzungsbeschränkungen die<br />
Ersichtlichmachungen gem. geltender Planzeichenverordnung 2007 sowie gem. Entwurf<br />
zur Planzeichenverordnung 2010 angeführt, die bei einer Standortwahl in entsprechendem<br />
Ausmaß zu berücksichtigen sind:<br />
Tabelle 9: Konfliktpotenzial sonstiger landes- / bundesrechtlicher Bestimmungen<br />
ERSICHTLICHMACHUNGEN - NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN<br />
Nutzungsbeschränkungen<br />
Militärische Anlagen o<br />
Archäologische Bodenfundstätte/archäologisches<br />
Bodendenkmal<br />
Ortsbildschutzgebiet/<br />
Sichtzone lt. Ortsbildgesetz/<br />
Altstadtschutzzone<br />
gemäß Grazer Altstadterhaltungsgesetz<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 34<br />
01/2012<br />
o<br />
o<br />
Abhängig von der Anlagenart (Kaserne, Garnisonsübungsplatz ,<br />
Schießplatz u.a.) im Anlassfall zu prüfen<br />
mögliche Unbebaubarkeit von Bodenfundstätten von geltenden<br />
Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (BGBl. Nr. 533/1923<br />
idgF) abhängig<br />
Im Anlassfall per Gutachten durch den bestellten Ortsbildsachverständigen<br />
zu prüfen (LGBl. Nr. 54/1977 idgF); in der Grazer Altstadtschutzzone<br />
(LGBl. Nr. 33/1980) durch die Kommission im Einzelfall zu<br />
prüfen<br />
Sicherheits-, Baubeschränkungs- und Schutzzonen sowie sonstige Gefährdungs-, Abstands- und Bauverbotsbereiche<br />
Sicherheitszone um einen<br />
Flugplatz<br />
Militärische Tiefflugstrecke<br />
Bauverbotsbereich von<br />
Eisenbahnen<br />
Baubeschränkungszonen<br />
entlang Autobahn, Bundesschnellstraße<br />
und<br />
Landesstraße<br />
Gefährdungsbereich von<br />
Schieß- und Sprengmittellager<br />
Bergbaugebiete („Bruchgebiete“) <br />
Baubeschränkungsbereiche<br />
um Funk- und Sendeanlagen<br />
Leitungsschutzzonen von<br />
Hochspannungsfreileitungen<br />
Militärisches Sperrgebiet -<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
Reflexions- und Blendwirkung möglich; Prüfung im Anlassfall gemäß<br />
Luftfahrtgesetz (BGBl. Nr. 691/1992 idgF)<br />
Reflexions- und Blendwirkung möglich; dadurch ableitbares beträchtliches<br />
Risiko <strong>für</strong> Flugverkehr; Beachtung der Randbereiche bis zu<br />
2.000m zur Außengrenze einer Tiefflugstrecke<br />
Ausnahmen hievon bei gegebener Zustimmung durch die Eisenbahnbehörde<br />
gemäß Eisenbahngesetz (BGBl. Nr. 60/1957)<br />
Prüfung im Anlassfall gemäß Bundesstraßengesetz (BGBl. Nr.<br />
286/1971 idgF) und Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LGBl. Nr.<br />
154/1964 idgF)<br />
Ausnahmen entsprechend der geltenden Bestimmungen des Munitions-Lagergesetzes<br />
(BGBl. Nr. 9/2003 idgF)<br />
Ausnahmen nach den geltenden Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes<br />
MinRoG, BGBl. Nr. 38/1999 idgF<br />
Ausnahmen nur nach Zustimmung durch den Betreiber / die Betreiberin<br />
Ausnahmen nur durch die zuständige LeitungsbetreiberIn unter<br />
Anwendung der gültigen Vorschriften der ÖVE/L11/1979 und<br />
ÖNORMEN 50341<br />
grundsätzlich keine baulichen Anlagen aufgrund sehr beschränkter<br />
Zugänglichkeit
ERSICHTLICHMACHUNGEN - NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN<br />
Nutzungsbeschränkung durch Altlasten<br />
Altlast, Altlastenverdachtsflächen,<br />
Altablagerungen,<br />
Altstandorte<br />
Meliorationsgebiete und Grundzusammenlegungsgebiete<br />
Meliorationsgebiet ohne<br />
ausgebauter Rutschhang- -<br />
sanierung (ER)<br />
Meliorationsgebiet mit<br />
ausgebauter Rutschhangsanierung<br />
(ER)<br />
-…hohes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel nicht vereinbar<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 35<br />
01/2012<br />
o<br />
o<br />
Bebauungen in Abhängigkeit der gegebenen Bauplatzeignung und<br />
Prüfung nach den gelt. Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes<br />
(ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989 idgF<br />
Bebauung in Abhängigkeit der Standfestigkeit des Untergrundes; im<br />
Anlassfall Prüfung der Bauplatzeignung gem. § 5 BauG 1995 idgF<br />
o…mittleres Konfliktpotenzial /<br />
Abwägung erforderlich<br />
+…geringes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel vereinbar<br />
4.3 Landschaftplanerische Beurteilungskriterien<br />
Tabelle 10: Landschaftsplanerische Aspekte der Standortwahl<br />
Landschaftsplanerische Aspekte der Standortwahl<br />
LANDSCHAFT / KULTURLANDSCHAFT LANDSCHAFTSBILD<br />
baulich wenig vorbelastete,<br />
besonders sensible Landschaftsräume<br />
mitunter baulich geprägte,<br />
(mäßig) sensible Landschafts-/Siedlungsräume<br />
-<br />
o<br />
Beschreibung:<br />
Landschaftsräume in ihrer visuellen Ausprägung landesweit bereits<br />
selten, weitgehend frei von Störungen baulicher Art, traditionelle<br />
Kulturlandschaft mit charakteristischen, kulturgeschichtlich bedeutenden<br />
Elementen und Landschaftsformen, hohe Dichte von landschaftstypischen<br />
Strukturen;<br />
markante <strong>für</strong> den Landschaftsraum typische geomorphologische<br />
Elemente, ungestörte Reliefenergie, hohe Vielfalt an Formen,<br />
Muster und Farben, belebende Kontraste und Randeffekte<br />
Einstufung:<br />
Hohes Konfliktpotenzial aufgrund der hohen Landschaftsbildqualität<br />
des Raumes.<br />
Es sind unverwechselbare Landschafträume mit hoher Vielfalt,<br />
Eigenart und Naturnähe betroffen.<br />
Beschreibung:<br />
Bereits vereinheitlichter Landschaftsraum mit Resten an landschafts-typischen<br />
Strukturen, kulturgeschichtlich bedeutsame<br />
Elemente; historische Nutzungsformen kleinflächig, lokal vorhanden;<br />
markante landschafts-/naturräumliche Strukturen und Elemente<br />
reduziert vorhanden;<br />
deutlicher Einfluss intensiver, landschaftsverändernder, baulich<br />
geprägter Nutzungsformen, Störfaktoren deutlich erkennbar<br />
Einstufung:<br />
Mittleres Konfliktpotenzial aufgrund bereits erkennbarer<br />
anthropogener Beeinflussungen. Auswirkungen abhängig vom<br />
konkreten Standort im Landschaftsraum
aulich stark geprägte<br />
(vorbelastete), wenig sensible<br />
Landschafts-<br />
/Siedlungsräume<br />
LANDSCHAFT / KULTURLANDSCHAFT / (NAH-) ERHOLUNG<br />
Hochwertige landschaftgebundene<br />
(Nah-) Erholungsbereiche<br />
(Nah-) Erholungsbereiche<br />
mit lokaler Funktion<br />
Bereiche mit geringer<br />
Bedeutung <strong>für</strong> die (Nah-)<br />
Erholung<br />
-…hohes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel nicht vereinbar<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 36<br />
01/2012<br />
-<br />
o<br />
+<br />
+<br />
Beschreibung:<br />
Durch intensive Nutzung vereinheitlichter und visuell stark gestörter<br />
Landschaftsraum<br />
ausschließlich intensive, baulich geprägte Nutzungsformen<br />
untypische Landschaftselemente, (großtechnischer) baulicher Art<br />
bestimmen das Landschaftsbild<br />
Einstufung:<br />
Geringes Konfliktpotenzial aufgrund des bereits bestehenden<br />
anthropogen stark geprägten Gebietscharakters bzw. der hohen<br />
Dichte an Störfaktoren.<br />
Beschreibung<br />
hoher landschaftlicher Erlebniswert durch hohe Eigenart, Vielfalt und<br />
Naturnähe<br />
Ausstattung mit Erholungseinrichtungen und Zielpunkten von regionaler<br />
bis überregionaler Bedeutung<br />
Ruhiger Landschaftsraum, weitgehend frei von akustischen Störwirkungen<br />
Innerhalb des Rad- und fußläufigen Aktionsradius angrenzender<br />
Wohnbereiche<br />
Einstufung:<br />
Hohes Konfliktpotenzial aufgrund des hohen rekreativen Funktionswertes<br />
Beschreibung:<br />
Mäßiger Erlebniswert durch Einfluss intensiver Nutzungsformen und<br />
Störwirkungen<br />
Ausstattung mit Erholungseinrichtungen und Zielpunkten von lokaler<br />
Bedeutung<br />
teilweise Lärmbelastung vorhanden<br />
Einstufung:<br />
Mittleres Konfliktpotenzial aufgrund des bereits gestörten<br />
rekreativen Funktionswertes<br />
Auswirkungen abhängig vom konkreten Standort im Landschaftsraum<br />
Beschreibung:<br />
Geringer Erlebniswert durch hohe Dichte an Störfaktoren baulicher<br />
Art und intensive Landnutzung<br />
Keine Ausstattung mit Erholungseinrichtungen und Zielpunkten von<br />
zumindest lokaler Bedeutung<br />
Großflächige Lärmbelastungen<br />
Einstufung:<br />
Geringes Konfliktpotenzial aufgrund des geringen rekreativen Funktionswertes<br />
o…mittleres Konfliktpotenzial /<br />
Abwägung erforderlich<br />
+…geringes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel vereinbar
4.4 Raumordnungsgrundsätze und Ziele StROG<br />
Die im § 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG normierten<br />
Raumordnungsgrundsätze sind im Rahmen erforderlicher Verfahren zur Erlassung und<br />
Änderung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 24 leg. cit.) sowie in Verfahren zur<br />
Erlassung und Änderung eines Flächenwidmungsplanes (§ 38 leg. cit.) einzuhalten und<br />
die im § 3 (2) festgelegten Ziele abzuwägen.<br />
Im § 3 des neuen Raumordnungsgesetzes wurde explizit die Berücksichtigung von Klimaschutzzielen<br />
aufgenommen. Jede Planungsfestlegung hat daher einen nachvollziehbaren<br />
Abwägungsprozess hinsichtlich der vorausschauenden Gestaltung des Lebensraumes<br />
unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Anpassung an Klimawandelfolgen<br />
und zur Bekämpfung des Klimawandels zu beinhalten.<br />
Für die geplante Errichtung von PV-Anlagen sind nachfolgende Raumordnungsgrundsätze/Ziele<br />
relevant:<br />
� Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und sorgsame<br />
Verwendung der natürlichen Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft zu erhalten<br />
und, soweit erforderlich, nachhaltig zu verbessern.<br />
� Die Nutzung von Grundflächen hat unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches,<br />
einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weitgehender Vermeidung<br />
gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen. Die Zersiedelung der<br />
Landschaft ist zu vermeiden.<br />
Demnach soll angestrebt werden, dass die <strong>für</strong> die mögliche Errichtung erforderlichen<br />
Flächen möglichst im Nahbereich von Siedlungsstrukturen liegen und keine bis<br />
dato anthropogen überformten Landschaftsteile genützt werden sollten.<br />
� Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen<br />
und sozialen Tragfähigkeit.<br />
� Entwicklung der Siedlungsstruktur durch Ausrichtung an die Infrastruktur. Vermeidung<br />
von großen Distanzen zum nächsten Einspeisungspunkt.<br />
� Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung sparsamer Verwendung<br />
von Energie und vermehrtem Einsatz erneuerbarer Energieträger.<br />
� Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung von Klimaschutzzielen.<br />
� Entwicklung der Siedlungsstruktur/ des Standortes unter Vermeidung von Gefährdung<br />
durch Naturgewalten und Umweltschäden durch entsprechende Standortauswahl.<br />
� Gestaltung und Erhaltung der Landschaft sowie Schutz vor Beeinträchtigungen,<br />
insbesondere von Gebieten mit einer charakteristischen Kulturlandschaft oder ökologisch<br />
bedeutsamen Strukturen (vgl. hiezu nachfolgende raumrelevante Nutzungsbestimmungen).<br />
� Die Ordnung benachbarter Räume sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen<br />
aller Gebietskörperschaften sind aufeinander abzustimmen.<br />
� Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes und seiner Regionen<br />
unter Beachtnahme auf die jeweiligen räumlichen strukturellen Gegebenheiten.<br />
� Schutz erhaltenswerter Kulturgüter, Stadt- und Ortsgebiete.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 37<br />
01/2012
4.5 Landes- und Regionalplanung<br />
4.5.1 Räumliche Festlegungen der Regionalen Entwicklungsprogramme<br />
Die landesweit erstellten Regionalen Entwicklungsprogramme (REPRO) <strong>für</strong> die Planungsregionen<br />
weisen unterschiedliche Planungsstände auf. Demnach sind die festgelegten<br />
Ziele und Maßnahmen in qualitativer Hinsicht in unterschiedlicher Form ausgeprägt.<br />
Des Weiteren werden <strong>für</strong> die Planungsregionen der <strong>Steiermark</strong> unterschiedliche,<br />
den Regionen angepasste Ziele und Maßnahmen festgelegt. Die in Tabelle 11 aufgeführten<br />
möglichen Konfliktpotenziale sind im Einzelfall zu würdigen.<br />
In den Regionalen Entwicklungsprogrammen sind <strong>für</strong> die einzelnen festgelegten Vorrangzonen<br />
teilweise taxative zulässige/unzulässige Maßnahmen/Bauten aufgeführt.<br />
Tabelle 11: Konfliktpotenzial räumlicher Festlegungen in Regionalen Entwicklungsprogrammen<br />
Konfliktpotenzial räumlicher Festlegungen in Regionalen Entwicklungsprogrammen<br />
Gefährdungsbereiche/<br />
Nutzungsbeschränkungen<br />
Grünzonen -<br />
Vorrangzonen <strong>für</strong> die Siedlungsentwicklung<br />
Rohstoffvorrangzonen -<br />
Landwirtschaftliche Vorrangzonen<br />
Vorrangzonen<br />
<strong>für</strong> Industrie und Gewerbe<br />
-…hohes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel nicht vereinbar<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 38<br />
01/2012<br />
-<br />
o<br />
o<br />
+<br />
Ergeben sich aus bundes- und landesrechtlichen Tatbeständen mit<br />
sehr eingeschränkter Nutzbarkeit wie beispielsweise Hochwasserabflussgebiete,<br />
wasserwirtschaftliche Vorrangflächen, wasserwirtschaftliche<br />
Vorbehaltsflächen, Baubeschränkungszonen u.a.m.<br />
Prüfung der ökologischen Funktion im Anlassfall und der gegebenen<br />
Beeinträchtigung der Naherholung/Erholungsfunktion; Prüfung der<br />
Funktionen des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen<br />
(z.B. Hochwässer); zu untersuchende Themen werden durch die FA<br />
13B/A16 vorgegeben.<br />
Besondere Beachtung der im Örtlichen Entwicklungskonzept/Stadtentwicklungskonzept<br />
festgelegten Ziele und Maßnahmen<br />
hinsichtlich der Siedlungsentwicklung und im Hinblick auf die Gestaltung<br />
des Freiraumes. Beachtung der vor Ort anzutreffenden<br />
Konfliktpotenziale innerhalb der gegenständlichen Vorrangzonen.<br />
Im Anlassfall zu prüfen; Beachtung der Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes;<br />
Heranziehung von nicht <strong>für</strong> den Rohstoffabbau<br />
geeigneten Bereichen.<br />
Wenngleich kein taxativer Ausschluss ableitbar ist, sind Konflikte<br />
hinsichtlich der ökologischen Funktion möglich – die Nachnutzung<br />
einer landwirtschaftlichen Vorrangzone muss gesichert sein.<br />
Auf landwirtschaftlichen Gebäuden sind PV-Anlagen jedenfalls<br />
möglich; die Errichtung von neuen Objekten innerhalb der landw.<br />
Vorrangzonen ist nicht zulässig (außer: landwirtschaftliche Gebäude<br />
gemäß § 33 STROG).<br />
Im Anlassfall Prüfung erforderlicher Abstandsflächen von Widmungs-<br />
und Nutzungsarten, die die Realisierung einer industriellgewerblichen<br />
Nutzung verhindern bzw. gefährden könnten.<br />
Bei Aufdachanlagen statische Prüfung der Gebäude erforderlich.<br />
o…mittleres Konfliktpotenzial /<br />
Abwägung erforderlich<br />
+…geringes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel vereinbar
4.5.2 Teilräume der Regionalen Entwicklungsprogramme<br />
Mit Ausnahme der Teilräume „Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone“<br />
und „Auwälder und außeralpine Wälder“ ist die Errichtung von PV-Anlagen grundsätzlich<br />
möglich, wenngleich in einigen Teilräumen im Anlaßfall eine Abwägung erforderlich<br />
ist. Die in einigen Teilräumen geforderte Rückbauregelung ( 1 ) besagt, dass nach<br />
Auflassung der PV-Anlage die ursprünglichen Nutzungsverhältnisse wieder hergestellt<br />
werden müssen.<br />
Tabelle 12: Konfliktpotenzial regionaler Teilräume<br />
Konfliktpotenzial regionaler Teilräume in REPRO´s<br />
„Bergland über der Waldgrenze<br />
und Kampfwaldzone“<br />
„Forstwirtschaftlich geprägtes<br />
Bergland“<br />
„Grünlandgeprägtes Bergland“ o<br />
„Grünlandgeprägte Becken,<br />
Passlandschaften und inneralpine<br />
Täler“<br />
„Außeralpines Hügelland“ o<br />
„Auwälder und außeralpine<br />
Wälder“<br />
„Ackerbaugeprägte Talböden<br />
und Becken“<br />
„Siedlungs- und Industrielandschaften“<br />
-…hohes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel nicht vereinbar<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 39<br />
01/2012<br />
-<br />
o<br />
o<br />
-<br />
+<br />
+<br />
Das hochalpine Erscheinungsbild und die besondere Eingriffssensibilität<br />
dieses Teilraumes sind zu berücksichtigen.<br />
Das Konfliktpotenzial von PV-Freiflächenanlagen in diesen Teilräumen<br />
ist je nach Anlassfall einem Abwägungsprozess zu unterziehen,<br />
wobei besonders auf die landschaftbildliche und<br />
waldökologische Qualität des Standortes Rücksicht zu nehmen<br />
ist.<br />
Rückbauregelung 1<br />
Das Konfliktpotenzial von PV-Freiflächenanlagen in diesen Teilräumen<br />
ist je nach Anlassfall einem Abwägungsprozess zu unterziehen.<br />
Die landschaftsbildliche Sensibilität des Teilraumes ist<br />
dabei besonders zu berücksichtigen.<br />
Rückbauregelung 1<br />
Das Konfliktpotenzial von PV-Freiflächenanlagen in diesen Teilräumen<br />
ist je nach Anlassfall einem Abwägungsprozess zu unterziehen.<br />
Die landschaftsbildliche Sensibilität des Teilraumes ist<br />
dabei besonders zu berücksichtigen<br />
Aufgrund des großen Nutzungsdruckes in diesem Teilraum<br />
konzentrieren sich die Bereiche mit geringem Konfliktpotenzial<br />
im Nahbereich zu Industrie- und Gewerbegebieten.<br />
Rückbauregelung 1<br />
Das Konfliktpotenzial von PV-Freiflächenanlagen in diesen Teilräumen<br />
ist je nach Anlassfall einem Abwägungsprozess zu unterziehen.<br />
Die landschaftsbildliche Sensibilität des Teilraumes ist<br />
dabei besonders zu berücksichtigen.<br />
Rückbauregelung 1<br />
Aufgrund der hohen ökologischen und klimarelevanten Bedeutung<br />
der Auwälder und außeralpinen Waldbereiche sind PV-<br />
Freiflächenanlagen in der Regel nicht vereinbar.<br />
PV-Freiflächenanlagen sind in der Regel vereinbar, eine weitere<br />
Zerschneidung und Segmentierung von landwirtschaftlichen<br />
Flächen ist hintanzuhalten.<br />
Rückbauregelung 1<br />
PV-Freiflächenanlagen sind in der Regel vereinbar; eine mögliches<br />
Konfliktpotenzial in Siedlungslandschaften ist sehr stark<br />
vom Gebietscharakter abhängig und somit erst auf örtlicher<br />
Ebenen behandelbar.<br />
Rückbauregelung 1<br />
o…mittleres Konfliktpotenzial /<br />
Abwägung erforderlich<br />
+…geringes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel vereinbar
Gebäudeintegrierte PV-Anlagen sind in der Regel in allen Teilräumen vereinbar, sofern<br />
es sich um bereits bestehende Gebäude handelt und die landschaftsbildlichen Wirkungen<br />
keine starke Verschlechterung erfahren.<br />
Im Teilraum „Siedlungs- und Industrielandschaften“ sind vor allem Aufdachanlagen<br />
langfristig zu fördern, d.h. die Statik der Industrie- und Gewerbebauten sollten standardgemäß<br />
<strong>für</strong> mögliche PV-Aufdachanlagen ausgerichtet sein.<br />
4.6 Gemeindeebene<br />
Im Rahmen der Beurteilung von Standorten <strong>für</strong> PV-Anlagen sind auf örtlicher Ebene<br />
nachfolgende Verordnungsgrundlagen zu beachten:<br />
� Örtliches Entwicklungskonzept/Örtlicher Entwicklungsplan<br />
� Flächenwidmungsplan<br />
� Bebauungsplan<br />
4.6.1 Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK)<br />
Im Wirkungsbereich der Gemeinde werden in Entsprechung der überörtlichen Vorgaben<br />
(Regionales Entwicklungsprogramm, Sachprogramm u.a.) Funktionsbereiche und<br />
deren Entwicklungsgrenzen und Entwicklungsrichtungen festgelegt. Darüber hinaus<br />
werden im Anlassfall örtliche Vorrangzonen und Eignungszonen definiert.<br />
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die geplante Errichtung von PV-Anlagen innerhalb<br />
festgelegter Entwicklungsgrenzen ohne erheblichen Prüfaufwand möglich ist.<br />
Hiebei sind die jeweiligen Zielsetzungen des ÖEKs zu berücksichtigen. Bei erforderlicher<br />
Änderung/Anpassung des ÖEK sind die rechtlichen Bestimmungen des § 24 StROG<br />
2010 anzuwenden.<br />
Für gewählte Standorte außerhalb festgelegter Entwicklungsgrenzen und Entwicklungsrichtungen<br />
(absoluter naturräumlicher bis siedlungspolitischer Siedlungsgrenzen)<br />
ist zu prüfen, ob örtliche Vorrangzonen und Eignungszonen einer möglichen Etablierung<br />
von PV-Anlagen entgegenstehen. In diesen Bereichen ist die Übereinstimmung<br />
mit den überörtlichen Festlegungen zu beachten. Auch hier gilt es zu prüfen, ob die<br />
jeweiligen Zielsetzungen des ÖEKs erfüllt werden.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 40<br />
01/2012
Tabelle 13: Raumrelevante Kriterien des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/ Örtlichen<br />
Entwicklungsplanes ÖEK/ÖEP<br />
Raumrelevante Kriterien des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/ÖEK/ÖEP<br />
A. GEBIETE MIT BAULICHER ENTWICKLUNG<br />
Wohnbereiche o<br />
Zentrumsbereiche o<br />
Industrie, Gewerbe o<br />
Landwirtschaft o<br />
überlagerte Nutzungsstrukturen<br />
wie z.B.: Wohnen/Landwirtschaft<br />
Wohnen/Gewerbe<br />
Tourismus, Ferienwohnen -<br />
B. ÖRTLICHE VORRANGZONEN/ EIGNUNGSZONEN<br />
Erholung, Sport, Freizeit -<br />
siedlungs-<br />
/landschaftsgliedernde Freihaltebereiche<br />
und schützenswerte<br />
Grünstrukturen<br />
Eignungszone erneuerbare<br />
Energie<br />
aufgrund von bedeutenden<br />
Sicht- und Blickbeziehungen<br />
schützenswerte Bereiche und<br />
Sichtzonen Ortsbildgesetz<br />
-…hohes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel nicht vereinbar<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 41<br />
01/2012<br />
o<br />
-<br />
+<br />
-<br />
In diesen Bereichen hat die Wohnfunktion gegenüber anderen<br />
Funktionen Vorrang; Nutzungen, welche die Wohnfunktion beeinträchtigen,<br />
sind zu vermeiden; im Anlassfall sind gegenseitige<br />
Beeinträchtigungen zu prüfen.<br />
Bereiche zur Sicherstellung und Erhaltung eines funktionsfähigen<br />
Verwaltungs- und Dienstleistungsschwerpunktes; im Zentrumsbereich<br />
sollen die vorhandenen wirtschaftlichen, öffentlich-sozialen<br />
und privat-gewerblichen Funktionen sowie die Wohnfunktion<br />
erhalten, gesichert und in gegenseitiger Abstimmung schrittweise<br />
und planmäßig weiterentwickelt werden; im Anlassfall sind gegenseitige<br />
Beeinträchtigungen zu prüfen.<br />
Sind größere zusammenhängende Gebiete mit bestehender,<br />
geplanter betrieblicher und/oder industriell-gewerblicher Nutzung<br />
inklusive der erforderlichen infrastrukturellen Ausstattung;<br />
sind <strong>für</strong> künftige Betriebsansiedlungen gesichert und planmäßig<br />
weiterzuentwickeln.<br />
Siedlungsgebiete mit überwiegend landwirtschaftlicher Funktion<br />
und untergeordneter Wohnfunktion; bestehende/ geplante Nutzungen<br />
haben sich den landwirtschaftlichen Nutzung unterzuordnen,<br />
im Anlassfall sind gegenseitige Beeinträchtigungen zu prüfen.<br />
Historisch gewachsene Gebiete mit überlagerten Funktionsbereichen;<br />
Errichtung von PV-Anlagen nach bedarfsorientierter Abstimmung<br />
unter Vermeidung von Konflikten möglich<br />
Dienen der sportlichen Aktivität, der Erholung, der aktiven Freizeitgestaltung;<br />
Erhaltung und bedarfsorientierte Weiterentwicklung<br />
im Rahmen der Bestimmungen des § 33 ROG; Nutzungen<br />
können sich gegenseitig ausschließen.<br />
Bereiche, die <strong>für</strong> Sport, Freizeit und Erholungsfunktionen langfristig<br />
gesichert und genutzt werden können; Bewahrung dieser<br />
Bereiche aufgrund ihrer natürlichen Attraktivität und der besonderen<br />
Bedeutung <strong>für</strong> die Gemeinde <strong>für</strong> Naherholung und touristische<br />
Nutzung; im Anlassfall sind Widersprüche zu prüfen.<br />
„Tabubereiche“ schützenswerter Grünstrukturen; schaffen einen<br />
Übergang in die Freilandbereiche und sollen von jeder Bebauung<br />
freigehalten werden; Errichtung der Energieversorgungsanlage<br />
(EVA) ist ausgeschlossen.<br />
Für die Errichtung von großflächigen Photovoltaik- und Solaranlagen<br />
besonders geeignete und frei zu haltende Zonen.<br />
Diese Bereiche sollen jedenfalls von Sicht- und Blickbeziehung<br />
beeinträchtigenden baulichen Maßnahmen und störender Bebauung<br />
freigehalten werden; Errichtung von PV-Anlagen ist<br />
ausgeschlossen.<br />
o…mittleres Konfliktpotenzial /<br />
Abwägung erforderlich<br />
+…geringes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel vereinbar
4.6.2 Flächenwidmungsplan (FLWPL)<br />
In Entsprechung der Festlegungen des Regionalen Entwicklungsprogrammes und des<br />
Örtlichen Entwicklungskonzeptes wird im Flächenwidmungsplan das gesamte Gemeindegebiet<br />
räumlich gegliedert und die Nutzungsart <strong>für</strong> alle Flächen entsprechend den<br />
räumlich-funktionellen Erfordernissen festgelegt. Dabei sind folgende Nutzungsarten<br />
vorgesehen:<br />
� Bauland<br />
� Verkehrsflächen<br />
� Freiland<br />
Darüber hinaus werden im Flächenwidmungsplan raumbedeutsame, einschränkende<br />
Ersichtlichmachungen auf Basis landes- und bundesrechtlicher Bestimmungen aufgenommen,<br />
die <strong>für</strong> die mögliche Errichtung von PV-Anlagen von wesentlicher Bedeutung<br />
sein können (z.B. Nutzungsbeschränkungen, Gefahrenzonen, Gebiete mit erhaltenswerten<br />
Orts- und Straßenbildern u.a.m. – vgl. hierzu Pkt. 4.1 des Berichtes).<br />
Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit<br />
� vollwertiges Bauland,<br />
� Aufschließungsgebiete,<br />
� Sanierungsgebiete auszuweisen.<br />
Für geplante PV-Anlagen innerhalb des vollwertigen Baulandes sind die Bestimmungen<br />
des Stmk. Baugesetzes anzuwenden. Für geplante PV-Anlagen innerhalb von Aufschließungsgebieten<br />
sind die im Wortlaut zum Flächenwidmungsplan getroffenen Festlegungen<br />
(fehlende Aufschließungserfordernisse, öffentliche/siedlungspolitische Aufschließungserfordernisse)<br />
zu prüfen und sind die baurechtlichen Bestimmungen des<br />
Stmk. BauG 1995 idgF unter Anwendung der Bestimmungen des § 8 (4) StROG 2010 zu<br />
beachten.<br />
Geplante PV-Anlagen innerhalb von Sanierungsgebieten sind im Hinblick auf die im<br />
Wortlaut zum Flächenwidmungsplan festgelegten Sanierungserfordernisse und Fristen<br />
zu prüfen.<br />
Für die Errichtung von PV-Anlagen im Freiland sind insbesondere die Bestimmungen<br />
des § 33 StROG 2010 zu würdigen.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 42<br />
01/2012
Tabelle 14: Raumrelevante Kriterien des Flächenwidmungsplanes (FLWPL)-Teil1<br />
Raumrelevante Kriterien des Flächenwidmungsplanes (FLWPL)<br />
A. BAUGEBIETE GEMÄSS § 30 STROG 2010<br />
Reine Wohngebiete o<br />
Allgemeines Wohngebiet +<br />
Kerngebiet +<br />
Gewerbegebiete +<br />
Industriegebiet 1, 2 +<br />
Gebiete <strong>für</strong> Einkaufszentren<br />
1, 2<br />
Dorfgebiete +<br />
Kurgebiete<br />
Ferienwohngebiete<br />
Erholungsgebiete -<br />
B. FREILAND GEMÄß § 33 STROG 2010<br />
Freiland – landwirtschaftlich<br />
genutzte Fläche<br />
-…hohes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel nicht vereinbar<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 43<br />
01/2012<br />
o<br />
-<br />
o<br />
Gemäß StROG 2010 ist die Errichtung von PV-Anlagen grundsätzlich<br />
nicht ausgeschlossen und ist im Anlassfall zu prüfen, ob dem<br />
Wohngebietscharakter des Gebietes widersprechende Gegebenheiten<br />
ableitbar sind; des Weiteren Prüfung der Bauwerke hinsichtlich<br />
ihrer gestalterischen Bedeutung und des Entsprechens des vor Ort<br />
anzutreffenden Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes.<br />
Gemäß StROG 2010 als zulässig zu erachten; hinsichtlich des Orts-<br />
und Straßenbildes gelten dieselben Auflagen wie im Reinen Wohngebiet.<br />
Gemäß StROG 2010 kein Ausschließungsgrund gegeben; sofern<br />
Übereinstimmung mit dem gegebenen Orts-, Straßen- und Landschaftsbild.<br />
Gemäß StROG 2010 kein Ausschließungsgrund gegeben; sofern<br />
Übereinstimmung mit dem gegebenen Orts-, Straßen- und Landschaftsbild.<br />
Gemäß StROG 2010 kein Ausschließungsgrund gegeben; sofern<br />
Übereinstimmung mit dem gegebenen Orts-, Straßen- und Landschaftsbild.<br />
Für die Errichtung von PV-Anlagen nur bedingt heranzuziehende<br />
Gebiete, da sie durch die gegebene Bedienungsqualität der<br />
legalgebietskonformen Nutzung vorbehalten sind.<br />
Gemäß StROG 2010 kein gravierender Widerspruch ableitbar; sofern<br />
Übereinstimmung mit dem gegebenen Orts-, Straßen- und<br />
Landschaftsbild.<br />
Diese Gebiete sind der Errichtung von Objekten und baulichen<br />
Anlagen gemäß § 30 (1) Z8 und Z10 StROG 2010 vorbehalten.<br />
Diese Gebiete sind der Errichtung von Objekten und baulichen<br />
Anlagen gemäß § 30 (1) Z9 StROG 2010 vorbehalten.<br />
Freistehende Anlagen bis 100m2 Kollektorfläche sind im Freiland<br />
zulässig (§ 33 Abs. 5 Z 5 StROG). Aufdachanlagen auch über 100m2.<br />
o…mittleres Konfliktpotenzial /<br />
Abwägung erforderlich<br />
+…geringes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel vereinbar
Tabelle 15: Raumrelevante Kriterien des Flächenwidmungsplanes (FLWPL)-Teil2<br />
Raumrelevante Kriterien des Flächenwidmungsplanes (FLWPL)<br />
B.FREILAND GEMÄß § 33 STROG 2010<br />
Freihaltegebiete gemäß<br />
§ 33 (2) STROG<br />
Freiland Sondernutzungen<br />
gemäß § 33 (3) STROG<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 44<br />
01/2012<br />
-<br />
o<br />
Auffüllungsgebiete o<br />
C. AUFFSCHLIESSUNGSGEBIETE GEMÄß § 29 (3) STROG 2010<br />
Aufschließungsgebiete<br />
gemäß § 29 (3) STROG<br />
D. VERKEHRSFLÄCHEN GEMÄß § 32 STROG 2010<br />
Verkehrsflächen<br />
(unabhängig ob privat<br />
oder öffentlich oder im<br />
Bebauungsplan festgelegte<br />
Verkehrsflächen)<br />
-…hohes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel nicht vereinbar<br />
4.6.3 Zum Bebauungsplan<br />
o<br />
-<br />
Diese Bereiche sind von einer Bebauung freizuhalten, da im öffentlichen<br />
Interesse zum Schutze der Natur oder des Orts- und Landschaftsbildes<br />
oder wegen der natürlichen Verhältnisse, wie Grundwasserstand,<br />
Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-,<br />
Steinschlag- und Rutschgefahr sowie Immissionen<br />
Je nach festgelegten Verwendungszweck Prüfung auf Übereinstimmung<br />
gemäß § 33 (7) Z. 4 hinsichtlich der Erforderlichkeit des geplanten<br />
Bauvorhabens; Einholung eines Gutachtens gemäß § 43 (2)<br />
Z. 7 BauG 1995 idgF.<br />
Nur im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung (Objekt) auf demselben<br />
Gebiet zulässig.<br />
Errichtung von PV-Anlagen nach Erfüllung der fehlenden Aufschließungserfordernisse<br />
in Abhängigkeit der Widmungskategorie zulässig.<br />
Verkehrsflächen dienen der Abwicklung des fließenden und ruhenden<br />
Verkehrs sowie der Aufschließung des Baulandes und des Freilandes;<br />
Die Errichtung von PV-Anlagen auf diesen Flächen ist als<br />
nicht zulässig zu erachten.<br />
o…mittleres Konfliktpotenzial /<br />
Abwägung erforderlich<br />
+…geringes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel vereinbar<br />
Gemäß § 26 (4) StROG 2010 hat die Gemeinde jene Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen<br />
im Freiland festzulegen, <strong>für</strong> die durch Verordnung Bebauungspläne zu<br />
erlassen sind (Bebauungsplan-Zonierung). Hiebei ist zu beachten, dass Flächen gemäß<br />
§ 40 (4) Z. 2-4 StROG 2010 jedenfalls in die Zonierung aufzunehmen sind. So unter<br />
anderem auch Flächen in einem Landschaftsschutzgebiet, wenn die zusammenhängend<br />
unbebauten Grundflächen 3.000 m² übersteigen, sofern kein räumliches Leitbild<br />
gemäß § 22 (7) leg. cit. erlassen wurde.<br />
Gemäß § 41 StROG 2010 wird der Inhalt des Bebauungsplanes geregelt. Bezüglich<br />
vorgesehener PV-Anlagen wird empfohlen, dass gemäß § 41 (2) zusätzliche Regelungsinhalte<br />
hinsichtlich solcher geplanten Anlagen getroffen werden (beispielsweise max.<br />
zulässige Höhenentwicklung baulicher Anlagen, Gestaltungsvorgaben von geplanten<br />
Anlagen u.a.m.).<br />
Baurechtliche Bewilligungen <strong>für</strong> geplante PV-Anlagen innerhalb von Bebauungsplangebieten<br />
im Bauland und Freiland sind demnach nur dort als zulässig zu erachten, wo<br />
gemäß § 40 leg. cit. die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden.
4.7 EXKURS: Steiermärkisches Baugesetz unter Berücksichtigung<br />
der Novelle des Baugesetzes LGBl. Nr.<br />
13/2011 (Rechtskraft 01.05.2011)<br />
Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder als freistehende Anlagen<br />
Photovoltaikanlagen sind gemäß § 21 Abs. 2 Z. 6 Stmk. BauG 1995 idF. LGBl. Nr.<br />
13/2011 bis zu einer Kollektorfläche von 100 m² baubewilligungsfrei. Anlagen mit<br />
einer Kollektorfläche von über 100m² sind gem. § 19 Z. 1 BauG baubewilligungspflichtig.<br />
Bis zum Inkrafttreten der Novelle am 01.05.2011 sind derartige Anlagen nur bis<br />
40m² baubewilligungsfrei.<br />
Bei Photovoltaikanlagen (auch bei baubewilligungsfreien) können sich in der Regel<br />
Auswirkungen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild ergeben. Generell muss das<br />
Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung,<br />
dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler<br />
und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen (§ 43 Abs. 4 BauG 1995<br />
idF. LGBl. Nr. 13/2011).<br />
Bei begründetem Zweifel ist im Rahmen des baurechtlichen Ermittlungsverfahrens<br />
demnach durch die Baubehörde 1. Instanz ein entsprechendes Sachverständigengutachten<br />
einzuholen.<br />
Für Photovoltaikanlagen in Ortsbildschutzgebieten sind die Bestimmungen des § 7 des<br />
Ortsbildgesetzes, LGBl. Nr. 54/1977 idgF. bzw. des § 6 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes,<br />
LGBl. Nr. 17/1974 idgF. im Besonderen zu beachten.<br />
Die Unterlagen <strong>für</strong> das Baubewilligungsverfahren richten sich nach den §§ 22 und 23<br />
BauG.<br />
Im Sinne des § 23 Abs. 4 BauG sind die Unterlagen sowohl von einem Elektrotechniker<br />
als auch von einem Baumeister oder Zimmermeister zu unterfertigen und hat sohin<br />
jeder <strong>für</strong> seinen Teil die Verantwortung zu übernehmen. Die Notwendigkeit, dass auch<br />
ein Baumeister oder Zimmermeister die Unterlagen unterfertigt, ergibt sich aus dem<br />
Umstand, dass Photovoltaikanlagen ein Gewicht von bis zu 25kg/m² aufweisen und<br />
daher <strong>für</strong> die Statik des Gebäudes relevant sind - dies auch unter dem Gesichtspunkt<br />
der Schneelasten, sowie der Möglichkeit des Abrutschens von Schnee und Eis, aber<br />
auch des Einwirkens von Windkräften.<br />
Auch ist es notwendig, einen Bauführer gemäß § 34 BauG heranzuziehen. Dieser wird<br />
in der Regel der Elektrotechniker sein, da dieser unmittelbar die Bauführung tätigt und<br />
daher auf der Baustelle anwesend ist.<br />
Für bewilligungspflichtige Photovoltaikanlagen ist eine Benützungsbewilligung gemäß<br />
§ 38 BauG erforderlich. Die fakultativ vorzulegende Bescheinigung, über die bewilligungsgemäße<br />
und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe<br />
allfälliger geringfügiger Abweichungen kann gemäß § 38 Abs. 2 Z. 1 BauG idF. LGBl. Nr.<br />
13/2011 vom Bauführer, einem Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis, einem konzessionierten<br />
Baumeister oder einem Zimmermeister im Rahmen seiner gewerberechtlichen<br />
Befugnis ausgestellt werden.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 45<br />
01/2012
Abstände zu Nachbargrenzen sind nicht einzuhalten, da es sich bei Photovoltaikanlagen<br />
um keine Gebäude im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes handelt.<br />
5 Kriterien der Standortwahl / -planung<br />
Wie im Kapitel 3 dargelegt, sind folgende Punkte als wesentliche Wirkfaktoren bei PV-<br />
Freiflächenanlagen zu nennen:<br />
� die Bodenverdichtung in der Bauphase<br />
� die Standort- oder Lebensraumveränderungen durch Überdeckung des Bodens<br />
� die Barrierewirkung durch Zäunung in Abhängigkeit von der Größe der Anlage<br />
� und vor allem die visuelle Beeinträchtigung durch die Fremdkörperwirkung sowie<br />
Lichtreflexe und Spiegelungen<br />
Daraus lassen sich v.a. Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />
� Landschaftsbild/Erholung<br />
� sowie Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume ableiten.<br />
PV-Freiflächenanlagen sind je nach Anlagengröße eine zum Teil sehr flächenintensive<br />
anthropogene Nutzung der Landschaft. Jede Inanspruchnahme von freien Landschaftsräumen<br />
initiiert oder verstärkt die Fragmentierung und Zersiedelung der Landschaft.<br />
Bei der Standortplanung und –entscheidung sind demnach folgende Planungsleitsätze<br />
bedeutend:<br />
� Vermeidung räumlicher Konflikte<br />
� Vermeidung der weiteren Fragmentierung und Zersiedelung durch Errichtung der<br />
Anlage innerhalb des Siedlungsverbundes oder im Anschluss daran<br />
� Möglichst geringe Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, Orts- und Landschaftsbild<br />
und Erholungs- und Erlebniswert bei Anlage außerhalb des Siedlungsverbundes.<br />
Abbildung 6: PV-Freiflächenanlage (Mureck)<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 46<br />
01/2012<br />
Abbildung 7: PV- Aufdachanlage (Liezen)
5.1 Energiewirtschaftliche Aspekte bei der Standortplanung<br />
Sofern keine nachteilige Beschattung der Module auftritt, sind PV-Freiflächenanlagen<br />
aus technischer Sicht kaum standortgebunden. Die Eignungs- und Einschränkungskriterien<br />
resultieren meist aus der landschaftsbildlichen und ökologischen Sensibilität des<br />
Standortes und/oder den relevanten gesetzlichen Vorgaben.<br />
Die nachfolgende tabellarische Zusammenstellung, zeigt die wesentlichen technischen<br />
und wirtschaftlichen Anforderungskriterien <strong>für</strong> die Standortsuche.<br />
Tabelle 16: Standortkriterien<br />
Standortfaktoren / Technische und wirtschaftliche Kriterien<br />
Infrastruktur � Verkehrserschließung<br />
� Lage des nächstgelegenen Netzeinspeisepunktes<br />
Landschafts-/<br />
Naturraum<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 47<br />
01/2012<br />
� Netzkapazität, mögliche Einspeiseleistung<br />
� möglichst hohe Globalstrahlungswerte<br />
� optimale Exposition des Geländes in Richtung Süden<br />
� optimaler Einstrahlwinkel und Hangneigung<br />
� keine Beschattung durch Bewuchs oder Bebauung<br />
� keine Nebellage<br />
� gute Bodenverhältnisse <strong>für</strong> eine optimale Gründung<br />
Sonstiges � möglichst einfache Eigentumsverhältnisse<br />
� Möglichkeit der langfristigen Nutzung der Flächen (min. 20<br />
Jahre; Pacht)<br />
� Akzeptanz des Vorhabens bei der Bevölkerung<br />
� Unterstützung der Gemeinde<br />
� Bekenntnis der Gemeinde zu Erneuerbaren Energien / Verankerung<br />
in den Zielen des Örtlichen Entwicklungskonzept<br />
(ÖEK)<br />
5.2 Standortprioritäten (Zusammenfassung)<br />
Eine sorgfältige Standortwahl ist ausschlaggebend <strong>für</strong> die umweltverträgliche und<br />
richtlinienkonforme Umsetzung einer PV-Freiflächenanlage. Die richtige Standortwahl<br />
hilft die Beeinträchtigung der Umwelt möglichst gering zu halten sowie Kosten und Zeit<br />
<strong>für</strong> das Genehmigungsverfahren zu sparen.<br />
Gebäudeintegrierte PV-Anlagen haben auf Grund der Vorbelastung des Gebietes im<br />
Allgemeinen geringere Auswirkungen auf die Schutzgüter. Bei der Suche nach dem
geeigneten Standort <strong>für</strong> PV-Freiflächenanlagen ist entsprechend den Vorgaben des<br />
<strong>Leitfaden</strong>s nach folgender Reihenfolge vorzugehen:<br />
1. Suche geeigneter Standorte im Siedlungsverbund<br />
2. Suche geeigneter Standorte in Anbindung am bestehenden Siedlungsverbund (Flächen<br />
im räumlichen Zusammenhang mit größeren Gewerbe- und Industriegebieten)<br />
3. Suche nach vorbelasteten Flächen oder Flächen mit geringer Sensibilität außerhalb<br />
des Siedlungsverbundes<br />
Gebäudeintegrierte PV-Anlagen empfohlen:<br />
PV-Anlagen auf Gebäuden gelten im Allgemeinen nicht als raumrelevant. Die Auswirkungen<br />
auf Umwelt und Landschaftsbild, wie in der Wirkungsmatrix im Kapitel 3.3<br />
dargelegt, sind wesentlich geringer als bei PV-Freiflächenanlagen.<br />
Die nachfolgende Tabelle beinhaltet eine Aufzählung besonders geeigneter Bereiche<br />
<strong>für</strong> gebäudeintegrierte PV-Anlagen<br />
Tabelle 17: Eignungsbereiche <strong>für</strong> gebäudeintegrierte PV-Anlagen<br />
EIGNUNGSBEREICHE <strong>für</strong> gebäudeintegrierte PV-Anlagen<br />
Bereiche<br />
außerhalb<br />
des Siedlungsverbundes<br />
Bereiche<br />
innerhalb des<br />
Siedlungsraum<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 48<br />
01/2012<br />
� Kläranlagen, Abfallsammelzentren, Bauhöfe<br />
� Müllverbrennungsanlagen, Kraftwerke<br />
� Gewerbe- und Industriegebiete in isolierter Lage<br />
� Landwirtschaftliche Gebäude<br />
� Sport- und Freizeitanlagen<br />
� Gewerbe- und Industriebauten<br />
� Öffentliche Bauten, Bürogebäude, Kasernen unter Beachtung<br />
des Denkmal- und Ortsbildschutzes<br />
� Sport- und Freizeitanlagen<br />
Folgende Standorte eignen sich <strong>für</strong> PV-Freiflächenanlagen:<br />
Für die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen geeignet sind im Allgemeinen Flächen,<br />
die eine hohe Vorbelastung aufweisen und auf denen keine oder nur eine geringe Beeinträchtigungen<br />
der Umwelt zu erwarten sind. Dies sind zum Beispiel Flächen,<br />
� deren Landschaftsbild bereits durch Bauwerke oder Infrastruktureinrichtungen<br />
deutlich verfremdet ist und eine geringe Sensibilität aufweist,<br />
� deren Bebauung keine gravierenden Verluste eines Landschaftsraumes darstellt,<br />
� deren Biotop-/Habitat- oder Verbindungsfunktion bereits wesentlich beeinträchtigt<br />
sind und/oder<br />
� deren Bodenfunktion stark belastet ist.
Weitgehend unproblematisch sind PV-Freiflächenanlagen auf Standortorten im Siedlungsverbund,<br />
sofern es keine bedeutenden Grünzonen oder Grünverbindungen sind<br />
und keine erheblichen Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten<br />
sind. Beispielhaft zu nennen sind hier die Mit- oder Nachnutzung von Industrie-<br />
Gewerbeflächen, versiegelter Flächen (z.B. Parkplätze) oder auch Flächen mit gesicherten<br />
Altlasten.<br />
Tabelle 18: Eignungsbereiche <strong>für</strong> PV-Freiflächenanlagen<br />
EIGNUNGSBEREICHE <strong>für</strong> PV-Freiflächenanlagen<br />
Bereiche<br />
außerhalb<br />
des Siedlungsverbundes<br />
Bereiche<br />
innerhalb des<br />
Siedlungsraumes<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 49<br />
01/2012<br />
� Landschaftsbildlich und ökologisch deutlich vorbelastete Flächen<br />
wie versiegelte Flächen, Deponien, Altlasten, Kläranlagen,<br />
etc.<br />
� Vorbelastete Flächen im Nahbereich hochrangiger Verkehrstrassen<br />
� Intensiv bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen mit<br />
geringer landschaftsbildlicher Sensibilität<br />
� Steinbrüche und Bergbaugebiete kurz nach der Stillegung in<br />
Abstimmung mit dem Nachnutzungskonzept<br />
� standortsfremde Waldbestände (Fichtenforste) mit geringer<br />
überwirtschaftlicher Funktion lt. Waldentwicklungsplan und<br />
geringer landschaftsbildlicher Sensibilität<br />
� Baugebiete gemäß § 30 StROG 2010, ausgenommen Erholungsgebiete,<br />
Kur-/Ferienwohngebiete<br />
� Freiland Sondernutzung (Energieerzeugungsanlage) gem. §33<br />
StROG 2010<br />
� Aufschließungsgebiete gem. § 29 StROG 2010 sobald die<br />
fehlenden Aufschließungserfordernisse erfüllt sind in Abhängigkeit<br />
der Widmungskategorie.<br />
� Überdeckung von versiegelten Abstell- und Lagerflächen<br />
Folgende Standorte eignen sich nicht <strong>für</strong> PV-Freiflächenanlagen<br />
Bei PV-Freiflächenanlagen, die in einem der unten angeführten Restriktionsbereiche<br />
errichtet werden, ist mit einem deutlich erhöhten Mehraufwand an z.B. Untersuchungsumfang,<br />
Naturverträglichkeitsprüfung, Kompensationsmaßnahmen, Genehmigungsverfahren<br />
und Planungskosten zu rechnen.<br />
PV-Freiflächenanlagen innerhalb von Europaschutzgebieten sind nur dann möglich,<br />
wenn keine bedrohten Arten gem. FFH-Richtlinie oder VS-Richtlinie beeinträchtigt<br />
werden und dem Managementplan nicht widersprochen wird. Eine Abstimmung mit<br />
der Naturschutzabteilung des Landes ist jedenfalls notwendig.<br />
Waldflächen in Gemeinden mit geringer Waldausstattung sind nicht als Standort <strong>für</strong><br />
eine PV-Freiflächenanlage geeignet.
Tabelle 19: Restriktionsbereiche <strong>für</strong> PV-Freiflächenanlagen<br />
RESTRIKTIONSBEREICHE <strong>für</strong> PV-Freiflächenanlagen<br />
bezüglich<br />
Landschaftsbild<br />
aus naturschutzfachlicher Sicht<br />
aus Sicht der<br />
überörtlichen<br />
<strong>Raumplanung</strong><br />
aus Sicht der<br />
örtlichen<br />
<strong>Raumplanung</strong><br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 50<br />
01/2012<br />
� Landschaften mit hoher Landschafsbildqualität; traditionelle Kulturlandschaften<br />
mit charakteristischen, kulturgeschichtlich bedeutenden<br />
Elementen und Landschaftsformen sowie mit einer hohen Dichte<br />
von landschaftstypischen Strukturen, weitgehend frei von Störungen<br />
baulicher Art<br />
� Hochwertige landschaftsgebundene Erholungsräume; ruhige Landschaftsräume<br />
mit hohem Erlebniswert und/oder regional bedeutende<br />
historischen Erholungseinrichtungen und Zielpunkte<br />
� In den folgenden Schutzgebieten haben PV-Freiflächenanlagen ein<br />
hohes Konfliktpotenzial: Nationalpark, Naturschutzgebiet, geschützter<br />
Landschaftsteil, Naturdenkmal, BEP-Flächen, Ramsargebiete<br />
� In Europaschutzgebieten besteht grundsätzlich ein hohes Konfliktpotenzial,<br />
ein Abwägungsprozeß in Form einer Naturverträglichkeitsprüfung<br />
kann jedoch auch ein geringes Konfliktpotenzial darlegen<br />
� „Biodiversitätsflächen“ wie z.B. Feuchtwiesen, Magerwiesen, Halbtrocken-<br />
und Trockenrasen, Streuobstwiesen, Quellen, Moore, etc.<br />
� Besondere Landschaftselemente wie Flurgehölzreihen, Hecken,<br />
Uferbegleitvegetation; etc.<br />
� artenreiche Sekundärbiotope, natürliche und naturnahe Sonderstandorte<br />
wie z.B. (Felswände oder Geländeabbrüche),<br />
� exponierte Grat- und Kuppenlagen im alpinen Gelände<br />
� Naturnahe Waldflächen<br />
Räumliche Festlegungen:<br />
� Gefährdungsbereiche / Nutzungsbeschränkungen<br />
� Grünzonen<br />
� Rohstoffvorrangzonen<br />
Regionaler Teilraum:<br />
� Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone<br />
� Auwälder und außeralpine Wälder<br />
� Baugebiete gemäß § 30 StROG mit der Widmung, „Kurgebiete, Ferienwohngebiete,<br />
Erholungsgebiete“<br />
� Freiland gemäß § 33 STROG, mit Ausnahme der Festlegung „Freiland<br />
Sondernutzungen“; Ausnahme Anlagen bis 100m2 Kollektorfläche.<br />
� Verkehrsflächen gemäß § 32 gemäß § 29 (3) StROG<br />
� örtliche Vorrangzonen/Eignungszonen <strong>für</strong> Erholung, Sport, Freizeit,<br />
schützenswerte Bereiche u.a. gemäß ÖEK/ÖEP
5.3 Projektablauf<br />
Abbildung 8: Ablaufdiagramm<br />
Bereits in der Planungsphase soll der PV-Projekttisch eingebunden werden. Die Prüflisten<br />
sind Hilfsinstrumente bei der Standortsuche und der Abstimmung mit dem PV-<br />
Projekttisch.<br />
Anwendung der Prüflisten<br />
Es stehen insgesamt sieben Prüflisten zur Verfügung. Mit Hilfe der Prüflisten kann das<br />
KonfliktPotenzial von PV-Freiflächenanlagen rasch und effizient ermittelt werden.<br />
Wenn in einer Gemeinde mehrere Standorte zur Diskussion stehen, kann mit Hilfe der<br />
Prüflisten das Konfliktpotenzial ermittelt und verglichen werden (vgl. nachfolgende<br />
Tabelle) und in den Entscheidungsprozess einfließen.<br />
Tabelle 20: beispielhafte Beurteilung / Standortvergleich<br />
PRÜFLISTE<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 51<br />
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KONFLIKTPOTENZIAL<br />
Standort 1 Standort 2 Standort 3<br />
Naturschutz - k.E. O<br />
Bundes- / landesrechtliche Bestimmungen O k.E. k.E.<br />
Landschaft - + +<br />
REPRO / regionale Teilräume O + +<br />
REPRO / räumliche Festlegungen O + O<br />
Festlegungen des ÖEK / ÖEP O + -<br />
Festlegungen des FLWPL O + -<br />
-…hohes Konfliktpotenzial / in der Regel nicht vereinbar o…mittleres Konfliktpotenzial / Abwägung erforderlich<br />
+…geringes Konfliktpotenzial / in der Regel vereinbar k.E….keine entsprechenden Einschränkungen auf den ggst. Flächen
Sobald nur mehr ein Standort zur Diskussion steht, kann mit Hilfe der Prüflisten abgeklärt<br />
werden, welche Schritte im Projektablauf und / oder welche zusätzlichen Gutachten<br />
zur Abklärung des Sachverhaltes noch notwendig sind.<br />
Tabelle 21: Beispielhafte Beurteilung / weiteres Vorgehen<br />
PRÜFLISTE<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 52<br />
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Konfliktpotenzial<br />
WEITERES VORGEHEN<br />
Naturschutz - Naturschutzgebiet / Abstimmung mit Naturschutzabteilung<br />
unbedingt erforderlich<br />
Bundes- / landesrechtliche<br />
Bestimmungen<br />
Auf der ggst. Fläche sind keine bundes-/ landesrechtlichen<br />
Bestimmungen oder Einschränkungen<br />
Landschaft - hochwertiger Landschaftsraum – eingehende Untersuchungen<br />
/ Analysen sind notwendig<br />
REPRO /<br />
regionale Teilräume<br />
O Abwägung erforderlich<br />
REPRO /<br />
räumliche Festlegungen<br />
O Abwägung erforderlich<br />
Festlegungen des ÖEK /<br />
ÖEP<br />
- Gegebenenfalls <strong><strong>Raumplanung</strong>sverfahren</strong> /<br />
Änderung ÖEK<br />
Festlegungen des FLWPL - Gegebenenfalls <strong><strong>Raumplanung</strong>sverfahren</strong> /<br />
Änderung FLWPL<br />
-…hohes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel nicht vereinbar<br />
o…mittleres Konfliktpotenzial /<br />
Abwägung erforderlich<br />
+…geringes Konfliktpotenzial /<br />
in der Regel vereinbar<br />
Abstimmung mit dem PV-Projekttisch<br />
Der Bedeutungszuwachs von PV-Anlagen manifestiert sich jüngst auch in einer Zunahme<br />
der <strong>für</strong> eine derartige Nutzung festgelegten Flächen im Rahmen von Änderungen<br />
und Revisionen in der örtlichen <strong>Raumplanung</strong>. Hierbei stellt sich sowohl <strong>für</strong> die planenden<br />
Gemeinden selbst als auch <strong>für</strong> die Steiermärkische Landesregierung als Aufsichtsbehörde<br />
die Aufgabe eines strukturierten Abwägungsprozesses zwischen den<br />
energiepolitischen Zielsetzungen der Forcierung solcher Anlagen einerseits und den<br />
sonstigen Vorgaben der Raumordnungsgrundsätze und Ziele hinsichtlich diverser<br />
Schutzgüter andererseits. So zeigt sich bei den diskutierten Anlagen ein starkes Konfliktpotenzial<br />
zum Schutzgut Landschaftsbild. Um vorausschauend Konflikte zu bereinigen<br />
wurde von Seiten des Landes <strong>Steiermark</strong> der PV-Projekttisch unter Koordination<br />
der Fachabteilung 13B (Bau- und Raumordnung) und Beteiligung des Landesenergiebeauftragten,<br />
der Abteilung 16 (Landes- und Gemeindeentwicklung) und der Fachabteilung<br />
13 C (Naturschutz) sowie anderer betroffener Sachverständiger von Seiten der<br />
Abteilung 17 (Technik, Erneuerbare Energie und Sachverständigendienst) eingeführt.<br />
Anlaßbezogen trifft sich der PV-Projekttisch etwa zweimal im Quartal. Er ist die erste<br />
Anlaufstelle <strong>für</strong> Investoren und Gemeinden zur Abklärung des weiteren Vorgehens bei<br />
der Planung von PV-Freiflächenanlagen. Bei Vorliegen konkreter Projektideen besteht<br />
somit die Möglichkeit die planungsrechtlichen Vorgaben vorab zu prüfen und das weitere<br />
Vorgehen und den zusätzlichen Planungs- und/oder Verfahrensaufwand abzustimmen.
Der erste Kontakt mit dem PV-Projekttisch sollte bereits in der Planungsphase stattfinden<br />
(vgl. Abb. 8 Ablaufdiagramm). Die Einbindung im <strong><strong>Raumplanung</strong>sverfahren</strong> ist der<br />
nachfolgenden Graphik zu entnehmen:<br />
Abbildung 9: Einbindung des PV-Projekttisches ins <strong><strong>Raumplanung</strong>sverfahren</strong><br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 53<br />
01/2012
6 Literaturverzeichnis<br />
Günnewig, D., Sieben, A., Püschel, M., Bohl, J., & Mack, M. (2007). <strong>Leitfaden</strong> zur Berücksichtigung von<br />
Umwletbelangen bei der Planung von PV - Freiflächenanlagen. Berlin: Bundesministerium <strong>für</strong><br />
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.<br />
Herden, C., Gharadjedaghi, B., & Rassmus, J. (Januar 2006). Naturschutzfachliche<br />
Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen. Bonn: Bundesamt <strong>für</strong> Naturschutz.<br />
Mackenthun, G. (2002, Dezember 13). Wie groß sind die Umwlet- und Gesundheitsrisiken der<br />
unterschiedlichen Stromerzeugungsarten im Vergleich? www.energie-fackten.de .<br />
Nohl, W. (2007). Landschaftsbildbewertung - Problemaufriss und weiterführende Überlegungen.<br />
Universität Duisburg-Essen: Referat auf dem Symposium "LAndschaftsbilder zeitgemäß bewerten.<br />
Powrocznik, S. (2005). Diplomarbeit: Die Umweltprüfung <strong>für</strong> zentrale Photovoltaikanlagen -<br />
Entwicklung eines methodischen <strong>Leitfaden</strong>s. Fachhochschule Erfurt.<br />
Siege, S., & Helbig, C. (2009). Studie zur Ableitung von Vorrangflächen <strong>für</strong> großflächige Photovoltaik-<br />
Freiflächenanlagen auf dem Gebiet der Stadt Ehingen. Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Stadt<br />
Ehingen (Donau), Griesingen, Öpfingen, Oberdischingen, Ehingen.<br />
Smidt, E. (2009/2010). Powerpoint Präsentation: Deponienachsorge, Deponienachnutzung .<br />
Universität <strong>für</strong> Bodenkultut, Institut <strong>für</strong> Abfallwirtschaft.<br />
Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 (NschG 1976)<br />
Wasserrechtsgesetz (WRG) BGBl. NR. 215/1959 i.d.g.F.<br />
Forstgesetz 1975 (BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F.)<br />
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)<br />
Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk. BauG)<br />
Biermayr P., Weiss W., Bergmann I., Glück N., Stukelj S., Fechner H. (2009). Berichte aus Energie- und<br />
Umweltforschung 16/2009: Erneuerbare Energie in Österreich Marktentwicklung 2008<br />
Deutsche Gesellschaft <strong>für</strong> Sonnenenergie (2002). Photovoltaische Anlagen<br />
ARGE Monitoring (2007). Monitoring zur Wirkung des novellierten EEG auf die Entwicklung der<br />
Stromerzeugung aus Solarenergie, insbesondere der Photovoltaik-Freiflächen. Bundesministerium <strong>für</strong><br />
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit<br />
Brinkmeier, B. (2005). Elektrosmog durch PV-Anlagen? Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.,<br />
www.sfv.de<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 54<br />
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