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Leitfaden für Raumplanungsverfahren - Raumplanung Steiermark

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4.4 Raumordnungsgrundsätze und Ziele StROG<br />

Die im § 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG normierten<br />

Raumordnungsgrundsätze sind im Rahmen erforderlicher Verfahren zur Erlassung und<br />

Änderung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 24 leg. cit.) sowie in Verfahren zur<br />

Erlassung und Änderung eines Flächenwidmungsplanes (§ 38 leg. cit.) einzuhalten und<br />

die im § 3 (2) festgelegten Ziele abzuwägen.<br />

Im § 3 des neuen Raumordnungsgesetzes wurde explizit die Berücksichtigung von Klimaschutzzielen<br />

aufgenommen. Jede Planungsfestlegung hat daher einen nachvollziehbaren<br />

Abwägungsprozess hinsichtlich der vorausschauenden Gestaltung des Lebensraumes<br />

unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Anpassung an Klimawandelfolgen<br />

und zur Bekämpfung des Klimawandels zu beinhalten.<br />

Für die geplante Errichtung von PV-Anlagen sind nachfolgende Raumordnungsgrundsätze/Ziele<br />

relevant:<br />

� Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und sorgsame<br />

Verwendung der natürlichen Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft zu erhalten<br />

und, soweit erforderlich, nachhaltig zu verbessern.<br />

� Die Nutzung von Grundflächen hat unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches,<br />

einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weitgehender Vermeidung<br />

gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen. Die Zersiedelung der<br />

Landschaft ist zu vermeiden.<br />

Demnach soll angestrebt werden, dass die <strong>für</strong> die mögliche Errichtung erforderlichen<br />

Flächen möglichst im Nahbereich von Siedlungsstrukturen liegen und keine bis<br />

dato anthropogen überformten Landschaftsteile genützt werden sollten.<br />

� Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen<br />

und sozialen Tragfähigkeit.<br />

� Entwicklung der Siedlungsstruktur durch Ausrichtung an die Infrastruktur. Vermeidung<br />

von großen Distanzen zum nächsten Einspeisungspunkt.<br />

� Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung sparsamer Verwendung<br />

von Energie und vermehrtem Einsatz erneuerbarer Energieträger.<br />

� Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung von Klimaschutzzielen.<br />

� Entwicklung der Siedlungsstruktur/ des Standortes unter Vermeidung von Gefährdung<br />

durch Naturgewalten und Umweltschäden durch entsprechende Standortauswahl.<br />

� Gestaltung und Erhaltung der Landschaft sowie Schutz vor Beeinträchtigungen,<br />

insbesondere von Gebieten mit einer charakteristischen Kulturlandschaft oder ökologisch<br />

bedeutsamen Strukturen (vgl. hiezu nachfolgende raumrelevante Nutzungsbestimmungen).<br />

� Die Ordnung benachbarter Räume sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen<br />

aller Gebietskörperschaften sind aufeinander abzustimmen.<br />

� Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes und seiner Regionen<br />

unter Beachtnahme auf die jeweiligen räumlichen strukturellen Gegebenheiten.<br />

� Schutz erhaltenswerter Kulturgüter, Stadt- und Ortsgebiete.<br />

<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 37<br />

01/2012

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