Leitfaden für Raumplanungsverfahren - Raumplanung Steiermark
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4.4 Raumordnungsgrundsätze und Ziele StROG<br />
Die im § 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG normierten<br />
Raumordnungsgrundsätze sind im Rahmen erforderlicher Verfahren zur Erlassung und<br />
Änderung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 24 leg. cit.) sowie in Verfahren zur<br />
Erlassung und Änderung eines Flächenwidmungsplanes (§ 38 leg. cit.) einzuhalten und<br />
die im § 3 (2) festgelegten Ziele abzuwägen.<br />
Im § 3 des neuen Raumordnungsgesetzes wurde explizit die Berücksichtigung von Klimaschutzzielen<br />
aufgenommen. Jede Planungsfestlegung hat daher einen nachvollziehbaren<br />
Abwägungsprozess hinsichtlich der vorausschauenden Gestaltung des Lebensraumes<br />
unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Anpassung an Klimawandelfolgen<br />
und zur Bekämpfung des Klimawandels zu beinhalten.<br />
Für die geplante Errichtung von PV-Anlagen sind nachfolgende Raumordnungsgrundsätze/Ziele<br />
relevant:<br />
� Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und sorgsame<br />
Verwendung der natürlichen Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft zu erhalten<br />
und, soweit erforderlich, nachhaltig zu verbessern.<br />
� Die Nutzung von Grundflächen hat unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches,<br />
einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weitgehender Vermeidung<br />
gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen. Die Zersiedelung der<br />
Landschaft ist zu vermeiden.<br />
Demnach soll angestrebt werden, dass die <strong>für</strong> die mögliche Errichtung erforderlichen<br />
Flächen möglichst im Nahbereich von Siedlungsstrukturen liegen und keine bis<br />
dato anthropogen überformten Landschaftsteile genützt werden sollten.<br />
� Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen<br />
und sozialen Tragfähigkeit.<br />
� Entwicklung der Siedlungsstruktur durch Ausrichtung an die Infrastruktur. Vermeidung<br />
von großen Distanzen zum nächsten Einspeisungspunkt.<br />
� Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung sparsamer Verwendung<br />
von Energie und vermehrtem Einsatz erneuerbarer Energieträger.<br />
� Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung von Klimaschutzzielen.<br />
� Entwicklung der Siedlungsstruktur/ des Standortes unter Vermeidung von Gefährdung<br />
durch Naturgewalten und Umweltschäden durch entsprechende Standortauswahl.<br />
� Gestaltung und Erhaltung der Landschaft sowie Schutz vor Beeinträchtigungen,<br />
insbesondere von Gebieten mit einer charakteristischen Kulturlandschaft oder ökologisch<br />
bedeutsamen Strukturen (vgl. hiezu nachfolgende raumrelevante Nutzungsbestimmungen).<br />
� Die Ordnung benachbarter Räume sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen<br />
aller Gebietskörperschaften sind aufeinander abzustimmen.<br />
� Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes und seiner Regionen<br />
unter Beachtnahme auf die jeweiligen räumlichen strukturellen Gegebenheiten.<br />
� Schutz erhaltenswerter Kulturgüter, Stadt- und Ortsgebiete.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 37<br />
01/2012