Leitfaden für Raumplanungsverfahren - Raumplanung Steiermark
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4.6.2 Flächenwidmungsplan (FLWPL)<br />
In Entsprechung der Festlegungen des Regionalen Entwicklungsprogrammes und des<br />
Örtlichen Entwicklungskonzeptes wird im Flächenwidmungsplan das gesamte Gemeindegebiet<br />
räumlich gegliedert und die Nutzungsart <strong>für</strong> alle Flächen entsprechend den<br />
räumlich-funktionellen Erfordernissen festgelegt. Dabei sind folgende Nutzungsarten<br />
vorgesehen:<br />
� Bauland<br />
� Verkehrsflächen<br />
� Freiland<br />
Darüber hinaus werden im Flächenwidmungsplan raumbedeutsame, einschränkende<br />
Ersichtlichmachungen auf Basis landes- und bundesrechtlicher Bestimmungen aufgenommen,<br />
die <strong>für</strong> die mögliche Errichtung von PV-Anlagen von wesentlicher Bedeutung<br />
sein können (z.B. Nutzungsbeschränkungen, Gefahrenzonen, Gebiete mit erhaltenswerten<br />
Orts- und Straßenbildern u.a.m. – vgl. hierzu Pkt. 4.1 des Berichtes).<br />
Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit<br />
� vollwertiges Bauland,<br />
� Aufschließungsgebiete,<br />
� Sanierungsgebiete auszuweisen.<br />
Für geplante PV-Anlagen innerhalb des vollwertigen Baulandes sind die Bestimmungen<br />
des Stmk. Baugesetzes anzuwenden. Für geplante PV-Anlagen innerhalb von Aufschließungsgebieten<br />
sind die im Wortlaut zum Flächenwidmungsplan getroffenen Festlegungen<br />
(fehlende Aufschließungserfordernisse, öffentliche/siedlungspolitische Aufschließungserfordernisse)<br />
zu prüfen und sind die baurechtlichen Bestimmungen des<br />
Stmk. BauG 1995 idgF unter Anwendung der Bestimmungen des § 8 (4) StROG 2010 zu<br />
beachten.<br />
Geplante PV-Anlagen innerhalb von Sanierungsgebieten sind im Hinblick auf die im<br />
Wortlaut zum Flächenwidmungsplan festgelegten Sanierungserfordernisse und Fristen<br />
zu prüfen.<br />
Für die Errichtung von PV-Anlagen im Freiland sind insbesondere die Bestimmungen<br />
des § 33 StROG 2010 zu würdigen.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 42<br />
01/2012