Satzung der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz über die Freiwillige ...
Satzung der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz über die Freiwillige ...
Satzung der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz über die Freiwillige ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 3<br />
Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehren<br />
Die <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong><br />
glie<strong>der</strong>n sich in folgende Abteilungen:<br />
1. Einsatzabteilung<br />
2. Alters- und Ehrenabteilung<br />
3. Jugendabteilung<br />
§ 4<br />
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden<br />
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben <strong>die</strong> empfangene persönliche<br />
Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem<br />
Ausscheiden aus dem Feuerwehr<strong>die</strong>nst zurückzugeben.<br />
Für verlorengegangene o<strong>der</strong> durch außer<strong>die</strong>nstlichen Gebrauch<br />
beschädigte o<strong>der</strong> unbrauchbar gewordene Teile <strong>der</strong><br />
Ausrüstung kann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong><br />
Ersatz verlangen.<br />
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister<br />
o<strong>der</strong> Wehrführer unverzüglich anzuzeigen<br />
- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,<br />
- Verluste <strong>der</strong> o<strong>der</strong> Schäden an <strong>der</strong> persönlichen o<strong>der</strong><br />
sonstigen Ausrüstung.<br />
Soweit Ansprüche für o<strong>der</strong> gegen <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<br />
<strong>Schierschnitz</strong> in Frage kommen, ist <strong>die</strong> Anzeige an <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
<strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong> weiterzuleiten.<br />
§ 5<br />
Aufnahme in <strong>die</strong> Einsatzabteilung <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n<br />
Feuerwehren<br />
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven<br />
Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehr. In <strong>die</strong> Einsatzabteilung<br />
können Personen mit beson<strong>der</strong>en Fähigkeiten<br />
und Kenntnissen zur Beratung <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehr<br />
aufgenommen werden (Fachberater).<br />
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in <strong>der</strong> Regel nur<br />
Personen aufgenommen werden, <strong>die</strong> ihren Wohnsitz in<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong> haben (Einwohner)<br />
o<strong>der</strong> regelmäßig für Einsätze in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<br />
<strong>Schierschnitz</strong> zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des Feuerwehr<strong>die</strong>nstes geistig und körperlich<br />
gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet<br />
haben und dürfen in <strong>der</strong> Regel das 60. Lebensjahr<br />
nicht <strong>über</strong>schritten haben. Soweit es zur Erfüllung <strong>der</strong><br />
Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> nach § 3 erfor<strong>der</strong>lich ist, kann<br />
auf Antrag des Feuerwehrangehörigen <strong>die</strong> Ausübung des<br />
Feuerwehr<strong>die</strong>nstes in <strong>der</strong> Einsatzabteilung bis zur Vollendung<br />
des 65. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen<br />
werden, soweit <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche geistige und körperliche<br />
Einsatzfähigkeit in <strong>die</strong>sem Fall jährlich durch ärztliches<br />
Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).<br />
(3) Führungskräfte <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehren (Ortsbrandmeister,<br />
Stellv. Ortsbrandmeister, Wehrführer sowie<br />
Stellv. Wehrführer) müssen Einwohner <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong><br />
sein.<br />
(4) Die Aufnahme in <strong>die</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehren ist schriftlich<br />
beim Wehrführer <strong>der</strong> jeweiligen Ortsteilfeuerwehr zu<br />
beantragen. Min<strong>der</strong>jährige haben mit dem Aufnahmeantrag<br />
<strong>die</strong> schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen<br />
Vertreter vorzulegen.<br />
(5) Die geistige o<strong>der</strong> körperliche Tauglichkeit ist durch <strong>die</strong> Vorlage<br />
einer ärztlichen Bescheinigung nach § 13 Absatz 4<br />
ThBKG nachzuweisen.<br />
(6) Auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers entscheidet <strong>der</strong><br />
Bürgermeister <strong>über</strong> <strong>die</strong> Aufnahme und verpflichtet den<br />
ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag<br />
zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13<br />
Abs. 3 ThürBKG).<br />
(7) Der Bürgermeister bestellt Führer und Unterführer.<br />
(8) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises<br />
und <strong>der</strong> Feuerwehrsatzung bestätigt <strong>der</strong> Feuerwehrangehörige<br />
durch seine Unterschrift.<br />
§ 6<br />
Beendigung <strong>der</strong> Angehörigkeit zur Einsatzabteilung<br />
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit<br />
a) <strong>der</strong> Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.<br />
b) in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThBKG spätestens<br />
mit Vollendung des 65. Lebensjahres,<br />
c) dem Austritt,<br />
d) dem Ausschluss.<br />
(2) Der Austritt muss schriftlich gegen<strong>über</strong> dem Wehrführer<br />
erklärt werden.<br />
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung<br />
aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters,<br />
in Ortsteilen auch des Wehrführers, entpflichten<br />
(§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist<br />
insbeson<strong>der</strong>e das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben<br />
vom Einsatz, von <strong>der</strong> Ausbildung und/o<strong>der</strong> bei angesetzten<br />
Übungen.<br />
§ 7<br />
Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong><br />
Einsatzabteilung<br />
(1) Die Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung wählen aus ihrer<br />
Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter, den<br />
Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer.