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Satzung der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz über die Freiwillige ...

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§ 3<br />

Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehren<br />

Die <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong><br />

glie<strong>der</strong>n sich in folgende Abteilungen:<br />

1. Einsatzabteilung<br />

2. Alters- und Ehrenabteilung<br />

3. Jugendabteilung<br />

§ 4<br />

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden<br />

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben <strong>die</strong> empfangene persönliche<br />

Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem<br />

Ausscheiden aus dem Feuerwehr<strong>die</strong>nst zurückzugeben.<br />

Für verlorengegangene o<strong>der</strong> durch außer<strong>die</strong>nstlichen Gebrauch<br />

beschädigte o<strong>der</strong> unbrauchbar gewordene Teile <strong>der</strong><br />

Ausrüstung kann <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong><br />

Ersatz verlangen.<br />

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister<br />

o<strong>der</strong> Wehrführer unverzüglich anzuzeigen<br />

- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,<br />

- Verluste <strong>der</strong> o<strong>der</strong> Schäden an <strong>der</strong> persönlichen o<strong>der</strong><br />

sonstigen Ausrüstung.<br />

Soweit Ansprüche für o<strong>der</strong> gegen <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<br />

<strong>Schierschnitz</strong> in Frage kommen, ist <strong>die</strong> Anzeige an <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

<strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong> weiterzuleiten.<br />

§ 5<br />

Aufnahme in <strong>die</strong> Einsatzabteilung <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n<br />

Feuerwehren<br />

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven<br />

Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehr. In <strong>die</strong> Einsatzabteilung<br />

können Personen mit beson<strong>der</strong>en Fähigkeiten<br />

und Kenntnissen zur Beratung <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehr<br />

aufgenommen werden (Fachberater).<br />

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in <strong>der</strong> Regel nur<br />

Personen aufgenommen werden, <strong>die</strong> ihren Wohnsitz in<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong> haben (Einwohner)<br />

o<strong>der</strong> regelmäßig für Einsätze in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<br />

<strong>Schierschnitz</strong> zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des Feuerwehr<strong>die</strong>nstes geistig und körperlich<br />

gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet<br />

haben und dürfen in <strong>der</strong> Regel das 60. Lebensjahr<br />

nicht <strong>über</strong>schritten haben. Soweit es zur Erfüllung <strong>der</strong><br />

Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> nach § 3 erfor<strong>der</strong>lich ist, kann<br />

auf Antrag des Feuerwehrangehörigen <strong>die</strong> Ausübung des<br />

Feuerwehr<strong>die</strong>nstes in <strong>der</strong> Einsatzabteilung bis zur Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen<br />

werden, soweit <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>liche geistige und körperliche<br />

Einsatzfähigkeit in <strong>die</strong>sem Fall jährlich durch ärztliches<br />

Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).<br />

(3) Führungskräfte <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehren (Ortsbrandmeister,<br />

Stellv. Ortsbrandmeister, Wehrführer sowie<br />

Stellv. Wehrführer) müssen Einwohner <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong><br />

sein.<br />

(4) Die Aufnahme in <strong>die</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehren ist schriftlich<br />

beim Wehrführer <strong>der</strong> jeweiligen Ortsteilfeuerwehr zu<br />

beantragen. Min<strong>der</strong>jährige haben mit dem Aufnahmeantrag<br />

<strong>die</strong> schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen<br />

Vertreter vorzulegen.<br />

(5) Die geistige o<strong>der</strong> körperliche Tauglichkeit ist durch <strong>die</strong> Vorlage<br />

einer ärztlichen Bescheinigung nach § 13 Absatz 4<br />

ThBKG nachzuweisen.<br />

(6) Auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers entscheidet <strong>der</strong><br />

Bürgermeister <strong>über</strong> <strong>die</strong> Aufnahme und verpflichtet den<br />

ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag<br />

zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13<br />

Abs. 3 ThürBKG).<br />

(7) Der Bürgermeister bestellt Führer und Unterführer.<br />

(8) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises<br />

und <strong>der</strong> Feuerwehrsatzung bestätigt <strong>der</strong> Feuerwehrangehörige<br />

durch seine Unterschrift.<br />

§ 6<br />

Beendigung <strong>der</strong> Angehörigkeit zur Einsatzabteilung<br />

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit<br />

a) <strong>der</strong> Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.<br />

b) in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThBKG spätestens<br />

mit Vollendung des 65. Lebensjahres,<br />

c) dem Austritt,<br />

d) dem Ausschluss.<br />

(2) Der Austritt muss schriftlich gegen<strong>über</strong> dem Wehrführer<br />

erklärt werden.<br />

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung<br />

aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters,<br />

in Ortsteilen auch des Wehrführers, entpflichten<br />

(§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist<br />

insbeson<strong>der</strong>e das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben<br />

vom Einsatz, von <strong>der</strong> Ausbildung und/o<strong>der</strong> bei angesetzten<br />

Übungen.<br />

§ 7<br />

Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong><br />

Einsatzabteilung<br />

(1) Die Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung wählen aus ihrer<br />

Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter, den<br />

Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer.

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