Satzung der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz über die Freiwillige ...
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schnitz angehört und <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Fachkenntnisse<br />
durch erfolgreichen Besuch <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> ThürFwOrgVO<br />
vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.<br />
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, § 15<br />
ThürBKG in Verbindung mit FwDV 2 Teil I Punkt 1.5 gilt<br />
entsprechend.<br />
(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong> ernannt. Er ist verantwortlich<br />
für <strong>die</strong> Einsatzbereitschaft <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n<br />
Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong> und<br />
<strong>die</strong> Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für <strong>die</strong> ordnungsgemäße<br />
Ausstattung sowie für <strong>die</strong> Instandhaltung<br />
<strong>der</strong> Einrichtungen und Anlagen <strong>der</strong> Feuerwehren zu sorgen<br />
und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes<br />
zu beraten. Bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>die</strong>ser Aufgaben<br />
haben ihn <strong>der</strong> stellvertretende Ortsbrandmeister und <strong>die</strong><br />
Wehrführer zu unterstützen.<br />
(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister<br />
bei Verhin<strong>der</strong>ung zu vertreten. Er wird von den<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilungen auf <strong>die</strong> Dauer von<br />
fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in<br />
<strong>der</strong> gleichen Versammlung statt, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsbrandmeister<br />
gewählt wird. An<strong>der</strong>nfalls hat <strong>der</strong> Bürgermeister<br />
so rechtzeitig eine Versammlung <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilungen<br />
einzuberufen, dass binnen zwei Monaten<br />
nach Freiwerden <strong>der</strong> Stelle <strong>die</strong> Wahl eines stellvertretenden<br />
Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende<br />
Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong> ernannt.<br />
(7) Die Wehrführer führen <strong>die</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehren in<br />
den Ortsteilen nach Weisung des Ortsbrandmeisters. Der<br />
Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen <strong>der</strong> Ortsteilfeuerwehr<br />
grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehr (§ 13 Abs. 1) für <strong>die</strong><br />
Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur,<br />
wer <strong>der</strong> Einsatzabteilung <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehr angehört<br />
und <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen<br />
Besuch <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> ThürFwOrgVO vorgeschriebenen<br />
Lehrgänge besitzt. Der §11 Abs. 2 Satz 2 u.<br />
3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im<br />
Verhin<strong>der</strong>ungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen<br />
<strong>der</strong> Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung<br />
<strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehr (§ 13<br />
Abs. 1) für <strong>die</strong> Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt<br />
werden kann nur, wer <strong>der</strong> Einsatzabteilung <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n<br />
Feuerwehr angehört und <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Fachkenntnisse<br />
durch erfolgreichen Besuch <strong>der</strong> nach <strong>der</strong><br />
ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.<br />
(9) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5<br />
Satz 1 entsprechend.<br />
§ 12<br />
Wehrführerausschuss<br />
(1) Es ist ein Wehrführerausschuss zu bilden, <strong>der</strong> aus dem<br />
Ortsbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern<br />
und <strong>der</strong>en Stellvertretern sowie dem Jugendfeuerwehrwart<br />
besteht und <strong>die</strong> Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten<br />
des Brandschutzes und <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehren <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Neuhaus</strong>-<strong>Schierschnitz</strong> zu koordinieren.<br />
(2) Der Ortsbrandmeister beruft <strong>die</strong> Sitzungen des Wehrführerausschusses<br />
mindestens einmal im Quartal ein. Er hat<br />
eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn<br />
<strong>die</strong>s von mindestens vier Ausschussmitglie<strong>der</strong>n schriftlich<br />
unter Angabe von Gründen beantragt wird.<br />
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann<br />
Angehörige <strong>der</strong> einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> Feuerwehren<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Personen als Berater zu Sitzungen einladen.<br />
§ 13<br />
Jahreshauptversammlung<br />
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine getrennte<br />
Jahreshauptversammlung <strong>der</strong> <strong>Freiwillige</strong>n Feuerwehren<br />
statt.<br />
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen.<br />
Er hat einen Bericht <strong>über</strong> das abgelaufene Jahr zu<br />
erstatten.<br />
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen<br />
einzuberufen, wenn <strong>die</strong>s mindestens ein Drittel <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe<br />
von Gründen verlangt.<br />
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung je<strong>der</strong> Jahreshauptversammlung<br />
sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister<br />
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt<br />
zu geben.<br />
(5) Stimmberechtigt in <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung sind <strong>die</strong><br />
Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung. Die Versammlung ist<br />
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel <strong>der</strong> Angehörigen<br />
<strong>der</strong> Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit<br />
ist eine zweite Versammlung nach Ablauf<br />
einer Woche einzuberufen, <strong>die</strong> ohne Rücksicht auf <strong>die</strong><br />
Zahl <strong>der</strong> anwesenden Angehörigen <strong>der</strong> Einsatzabteilung<br />
beschlussfähig ist. Beschlüsse <strong>der</strong> Jahreshauptversammlung<br />
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die<br />
Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden<br />
Antrag im Einzelfall, ob eine Abstimmung geheim erfolgen<br />
soll.