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Ausschreibung 2013 - 24 Stunden Rennen Nürburgring

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Kapitel II - Allgemeine Technische Bestimmungen<br />

Art. 1 Allgemeine Fahrzeugbestimmungen für alle Fahrzeuge<br />

Art. 1.1<br />

Der Veranstalter behält sich in Abstimmung mit dem DMSB das Recht vor, jederzeit Reglementsänderungen<br />

vorzunehmen.<br />

Art. 1.2<br />

Zur Teilnahme werden nur Fahrzeuge zugelassen, die den Bestimmungen und den Anlagen 1 – 8 dieser <strong>Ausschreibung</strong><br />

entsprechen. Die am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen sind im Nennungsformular einzutragen.<br />

Art. 1.3<br />

Über die Zulassung eines Fahrzeuges entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Der Veranstalter kann die Zulassung<br />

eines Fahrzeuges mit Angaben von Gründen verweigern. Die Entscheidung des Veranstalters ist abschließend. Die<br />

Entscheidung basiert auf den vom DMSB genehmigten Bestimmungen.<br />

Dies wird von jedem Bewerber/Fahrer ausdrücklich mit Abgabe der Nennung uneingeschränkt anerkannt. Proteste<br />

gegen die Einstufung und Zulassungen durch den Veranstalter sind daher ausgeschlossen.<br />

Art. 1.4<br />

Für deutsche Teilnehmer ist ein DMSB-Wagenpass oder eine Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr<br />

vorgeschrieben. Für ausländische Teilnehmer ist der Wagenpass, falls gegeben, des jeweiligen ASN vorzulegen, oder<br />

ein gleichwertiges Dokument.<br />

Art. 1.5<br />

Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Bild dem Ansehen des Automobilsports schaden und/oder nicht mit dem Code of<br />

ethics des ADAC vereinbar sind, können – ohne Verpflichtung des Veranstalters zur Rückzahlung des Nenngeldes oder<br />

sonstigen Kosten und Gebühren – abgewiesen werden.<br />

Art. 1.6<br />

Für Fahrzeuge, die kein Homologationsblatt besitzen, kann der Veranstalter vom Teilnehmer ein technisches Datenblatt<br />

verlangen. Dieses Datenblatt muss mit der Nennung, vollständig ausgefüllt, eingereicht werden. Ersatzteilkataloge und<br />

Werkstatthandbücher sind ebenfalls für diese Fahrzeuge bereit zu halten. Eine geforderte Nachweispflicht liegt<br />

ausschließlich beim Fahrer/Bewerber des Fahrzeuges.<br />

Art. 1.7 Luftmengenbegrenzer<br />

Für alle Fahrzeuge der Klassen SP6 bis SP8, SP2T, SP3T, SP4T, SP8T, D4T sowie die Klassen E1-<br />

XP1 und E1-XP2 gelten folgende Bestimmungen :<br />

♦ Das Ansaugsystem des Motors muss mit einem oder zwei Luftmengenbegrenzer (Restriktor) ausgerüstet sein.<br />

Diese müssen eine minimale Länge von 3 mm und einen maximalen Durchmesser gemäß (Anlage 5/BOP)<br />

aufweisen.<br />

♦ Die Luftmengenbegrenzer müssen aus metallischem Werkstoff sein. Der in Anlage 5/BOP vorgeschriebene<br />

Durchmesser, darf zu keinem Zeitpunkt und unter allen Temperaturbedingungen nicht überschritten werden.<br />

♦ Alle dem Motor zugeführte Verbrennungsluft muss diese Luftmengenbegrenzer passieren.<br />

♦ Hinter dem/den Luftmengenbegrenzer/n sind keinerlei Luft führende Leitungen an dem Ansausystem erlaubt.<br />

♦ Alle Luftmengenbegrenzer müssen mit Hilfe eines Drahtes durch die TK´s versiegelbar sein, welches eine<br />

Demontage unmöglich macht.<br />

♦ Bei Saugmotoren wird der/die Luftmengenbegrenzer mit dem Ansaugsystem (Air box) gepaart.<br />

♦ Bei Turbomotoren wird der Restriktor(en) mit dem Turbolader gepaart.<br />

♦ Bei Turbomotoren ist der/die Luftmengenbegrenzer maximal 300 mm vor dem Verdichterrad des Turboladers<br />

anzubringen.<br />

♦ Das Verschließen des Luftmengenbegrenzers muss zum sofortigen Stillstand des Motors führen. Dieser Test wird<br />

bei einer Drehzahl von 2500 U/min durchgeführt. Alle im Ansaugsystem befindlichen Drucksensoren müssen für<br />

diesen Test abgeschlossen werden. Der bei diesem Test gemessene Druck im Ansaugsystem muss mindestens<br />

150 mbar unter dem vor Ort herrschenden Umgebungsdruck sein und für mindestens 0,5 Sekunden gehalten<br />

werden.<br />

♦ Auf Verlangen des Veranstalters ist diesem ein Messanschluss an dem Ansaugsystem zur Verfügung zu stellen.<br />

♦ Der Veranstalter behält sich das Recht vor die Größe der Luftmengenbegrenzer für einzelne Fahrzeuge zu ändern.<br />

♦ Fahrzeuge der Klasse SP9 und E1-XP (mindestens ein Fahrzeug pro Hersteller) müssen im<br />

Vorfeld grundsätzlich mindestens zwei Läufe zur Langstreckenmeisterschaft <strong>Nürburgring</strong><br />

bestreiten.<br />

Ausnahme:<br />

Fahrzeuge der Klassen SP6 bis SP8, SP2T, SP3T, SP4T und SP8T können durch den Veranstalter<br />

nach erfolgtem Einzelantrag als Fahrzeuge mit seriennahen Motoren eingestuft werden.<br />

In diesem Fall ist die Verwendung von Luftmengenbegrenzern vorbehaltlich abweichender<br />

Einstufungen nicht vorgeschrieben. Siehe Artikel 2.0 Fahrzeuge mit seriennahen Motoren<br />

32 ADAC Zurich <strong>24</strong>h-<strong>Rennen</strong> / <strong>Ausschreibung</strong> <strong>2013</strong>

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