jahresbericht 1993 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern
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bereits ein halbes Jahr nach der Anstellung bzw. der letzten Beförderung<br />
vorgenommen werden darf.<br />
(45) Die Erhebungen des <strong>Landesrechnungshof</strong>es haben ergeben:<br />
−= Der damalige Kultusminister hat Angestellte in das Beamtenverhältnis<br />
berufen, ohne daß zuvor die Bewährung auf einem entsprechenden<br />
Arbeitsplatz festgestellt wurde.<br />
−= Es lag vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis weder eine Be-<br />
wertung des bisher wahrgenommenen Arbeitsplatzes noch der zu ü-<br />
bertragenden Funktion vor.<br />
−= Außerdem hat auch keine Beurteilung der bis zur Übernahme in das<br />
Beamtenverhältnis erbrachten Leistungen stattgefunden.<br />
−= Darüber hinaus hat der damalige Kultusminister bei der Übernahme<br />
von mindestens 7 Angestellten in das Beamtenverhältnis zugelassen,<br />
daß jeweils mehr als nur ein Amt übersprungen wurde. Dadurch sind<br />
Beförderungen vor Ablauf der halbjährigen Sperre erfolgt. Diese Ab-<br />
weichungen von dem vorgesehenen Verfahren erfolgten ohne die er-<br />
forderliche Zustimmung des Landesbeamtenausschusses.<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat diese Verfahrensweise beanstandet.<br />
Er teilt auch nicht die in den Antworten der Landesregierung vom<br />
19.03.1992 (Drs. 1/1590 und 1/1591) auf die Kleinen Anfragen<br />
(Drs. 1/1470 und 1/1472) enthaltene Auffassung, die Übernahmen der<br />
Angestellten in das Beamtenverhältnis seien hinsichtlich des Nachweises<br />
der Bewährung auf einem vergleichbaren Aufgabengebiet und auch hin-<br />
sichtlich der Beteiligung des Landesbeamtenausschusses ordnungsgemäß<br />
durchgeführt worden.<br />
(46) Die Kultusministerin sieht durch den Neuaufbau ihrer Abteilung 1 ge-<br />
währleistet, daß sich die vom <strong>Landesrechnungshof</strong> erhobenen Beanstan-<br />
dungen nicht wiederholen. Sie hält die vorgenommenen Ernennungen di-<br />
rekt nach A 15 ebenfalls für problematisch, verteidigt aber das Ergebnis,<br />
indem sie meint, eine Ernennung nach A 14 und gleich anschließend