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jahresbericht 1993 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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(126) Der Minister wurde am 13. März 1992 entlassen. Anstatt auf die Nutzung<br />

der mit staatlichen Geldern teilweise gesicherten Wohnung zu verzichten,<br />

bezog er sie unter Berufung auf sein ihm im Mietvertrag eingeräumtes<br />

Optionsrecht zum 1. April 1992.<br />

Zwei Tage später teilte das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europa-<br />

angelegenheiten der Finanzministerin mit, daß die Wohnung nicht mehr<br />

als Amtswohnung benötigt werde.<br />

Nach der Entlassung des Ministers gelang es dem LBA, drei Aufträge zu<br />

stornieren. Für Maurerarbeiten, Sicherheitsverglasung und Elektroinstal-<br />

lation blieben jedoch 33.360,37 DM zu zahlen. Das Architektenhonorar<br />

ist noch nicht abgerechnet.<br />

Hierzu hat der <strong>Landesrechnungshof</strong> bemerkt:<br />

(127) Die Einräumung eines Optionsrechtes zugunsten eines Ministers in ei-<br />

nem Mietvertrag über eine Amtswohnung verstößt gegen § 10 Landesmi-<br />

nistergesetz. Zwar können den Ministern gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Amts-<br />

wohnungen zugewiesen werden. Ein Optionsrecht zugunsten der Minister<br />

ist jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr berechtigt § 10 Abs. 2 Satz 1 Mit-<br />

glieder der Landesregierung, die eine Amtswohnung bezogen haben, die-<br />

se nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die Dauer von 3<br />

Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benutzen. Mit die-<br />

ser Bestimmung ist ein unbefristetes Optionsrecht eines Ministers auf ei-<br />

ne Dienstwohnung auch nach seinem Ausscheiden aus dem Ministeramt<br />

unvereinbar. Die Vorschrift dient allein dazu, einen passenden Woh-<br />

nungsbestand für Minister vorzuhalten, nicht jedoch der Wohnungsfür-<br />

sorge für ehemalige Minister.<br />

(128) Auch angesichts des zunächst für Sicherungsmaßnahmen prognostizier-<br />

ten Betrages von 230.000 DM wäre es zwingend gewesen, sicherzustel-<br />

len, daß ihm eine hinreichend lange und nicht nur faktisch auf einen ein-<br />

zigen Minister beschränkte Mietzeit gegenüberstand.<br />

Ferner wäre es geboten gewesen, das am 11. März 1992 an den Architek-<br />

ten gesandte Vertragsangebot über einen Planungsauftrag zurückzuneh-

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