jahresbericht 1993 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern
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(126) Der Minister wurde am 13. März 1992 entlassen. Anstatt auf die Nutzung<br />
der mit staatlichen Geldern teilweise gesicherten Wohnung zu verzichten,<br />
bezog er sie unter Berufung auf sein ihm im Mietvertrag eingeräumtes<br />
Optionsrecht zum 1. April 1992.<br />
Zwei Tage später teilte das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europa-<br />
angelegenheiten der Finanzministerin mit, daß die Wohnung nicht mehr<br />
als Amtswohnung benötigt werde.<br />
Nach der Entlassung des Ministers gelang es dem LBA, drei Aufträge zu<br />
stornieren. Für Maurerarbeiten, Sicherheitsverglasung und Elektroinstal-<br />
lation blieben jedoch 33.360,37 DM zu zahlen. Das Architektenhonorar<br />
ist noch nicht abgerechnet.<br />
Hierzu hat der <strong>Landesrechnungshof</strong> bemerkt:<br />
(127) Die Einräumung eines Optionsrechtes zugunsten eines Ministers in ei-<br />
nem Mietvertrag über eine Amtswohnung verstößt gegen § 10 Landesmi-<br />
nistergesetz. Zwar können den Ministern gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Amts-<br />
wohnungen zugewiesen werden. Ein Optionsrecht zugunsten der Minister<br />
ist jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr berechtigt § 10 Abs. 2 Satz 1 Mit-<br />
glieder der Landesregierung, die eine Amtswohnung bezogen haben, die-<br />
se nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die Dauer von 3<br />
Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benutzen. Mit die-<br />
ser Bestimmung ist ein unbefristetes Optionsrecht eines Ministers auf ei-<br />
ne Dienstwohnung auch nach seinem Ausscheiden aus dem Ministeramt<br />
unvereinbar. Die Vorschrift dient allein dazu, einen passenden Woh-<br />
nungsbestand für Minister vorzuhalten, nicht jedoch der Wohnungsfür-<br />
sorge für ehemalige Minister.<br />
(128) Auch angesichts des zunächst für Sicherungsmaßnahmen prognostizier-<br />
ten Betrages von 230.000 DM wäre es zwingend gewesen, sicherzustel-<br />
len, daß ihm eine hinreichend lange und nicht nur faktisch auf einen ein-<br />
zigen Minister beschränkte Mietzeit gegenüberstand.<br />
Ferner wäre es geboten gewesen, das am 11. März 1992 an den Architek-<br />
ten gesandte Vertragsangebot über einen Planungsauftrag zurückzuneh-