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jahresbericht 1993 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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Dienst- und Geschäftsverteilungsplanes für erforderlich. Hierfür sollten<br />

vorher eingehende Organisations- und Arbeitsplatzuntersuchungen vor-<br />

genommen werden.<br />

(139) Die Dienstanweisung Nr. 3/91 des Kreises Güstrow regelt die Planung,<br />

Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen an kreiseigenen<br />

Liegenschaften. Sie entsprach jedoch nicht den Bestimmungen des<br />

§ 9 GemHVO. Auch waren die Kompetenzen zwischen dem Amt für<br />

Hochbau und den übrigen Fachämtern der Kreisverwaltung nicht sachge-<br />

recht verteilt.<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat empfohlen, eine Dienstanweisung für die<br />

Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne von<br />

§ 9 GemHVO sowie eine Ausschreibungs- und Vergabeordnung zu erlas-<br />

sen. Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat seinem Prüfungsbericht entsprechende<br />

Muster beigefügt.<br />

(140) Der Kreis hatte im Stellenplan 1992 gegenüber dem Vorjahr Stellenredu-<br />

zierungen im Bereich der Einrichtungen (z.B. Alten- und Pflegeheime)<br />

vorgenommen, jedoch nicht in der Verwaltung.<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hält diese Entwicklung noch nicht für befriedi-<br />

gend. Der Kreis muß weiterhin durch geeignete Maßnahmen, insbesonde-<br />

re in der Verwaltung, zusätzliche Stelleneinsparungen erreichen, um die<br />

Personalkosten auf ein unabweisbar notwendiges Maß zu beschränken.<br />

(141) Die Bearbeitung von Grundstücksangelegenheiten sowie Vergaben und<br />

Beschaffungen erfolgten nicht immer unter Beachtung der einschlägigen<br />

Rechtsvorschriften, so daß dem Gebot einer sparsamen und wirtschaftli-<br />

chen Haushaltsführung nicht immer entsprochen werden konnte.<br />

Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat darauf hingewiesen, daß insbesondere sen-<br />

sible Bereiche wie der Grundstücksverkehr und das Vergabewesen künf-<br />

tig eine strikte Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften erfordern.<br />

(142) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat sein Prüfungsergebnis am 8. Juli 1992 dem<br />

Landrat des Kreises Güstrow und dem Innenminister als Rechtsaufsichts-

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