jahresbericht 1993 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern
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Dienst- und Geschäftsverteilungsplanes für erforderlich. Hierfür sollten<br />
vorher eingehende Organisations- und Arbeitsplatzuntersuchungen vor-<br />
genommen werden.<br />
(139) Die Dienstanweisung Nr. 3/91 des Kreises Güstrow regelt die Planung,<br />
Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen an kreiseigenen<br />
Liegenschaften. Sie entsprach jedoch nicht den Bestimmungen des<br />
§ 9 GemHVO. Auch waren die Kompetenzen zwischen dem Amt für<br />
Hochbau und den übrigen Fachämtern der Kreisverwaltung nicht sachge-<br />
recht verteilt.<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat empfohlen, eine Dienstanweisung für die<br />
Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne von<br />
§ 9 GemHVO sowie eine Ausschreibungs- und Vergabeordnung zu erlas-<br />
sen. Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat seinem Prüfungsbericht entsprechende<br />
Muster beigefügt.<br />
(140) Der Kreis hatte im Stellenplan 1992 gegenüber dem Vorjahr Stellenredu-<br />
zierungen im Bereich der Einrichtungen (z.B. Alten- und Pflegeheime)<br />
vorgenommen, jedoch nicht in der Verwaltung.<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hält diese Entwicklung noch nicht für befriedi-<br />
gend. Der Kreis muß weiterhin durch geeignete Maßnahmen, insbesonde-<br />
re in der Verwaltung, zusätzliche Stelleneinsparungen erreichen, um die<br />
Personalkosten auf ein unabweisbar notwendiges Maß zu beschränken.<br />
(141) Die Bearbeitung von Grundstücksangelegenheiten sowie Vergaben und<br />
Beschaffungen erfolgten nicht immer unter Beachtung der einschlägigen<br />
Rechtsvorschriften, so daß dem Gebot einer sparsamen und wirtschaftli-<br />
chen Haushaltsführung nicht immer entsprochen werden konnte.<br />
Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat darauf hingewiesen, daß insbesondere sen-<br />
sible Bereiche wie der Grundstücksverkehr und das Vergabewesen künf-<br />
tig eine strikte Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften erfordern.<br />
(142) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat sein Prüfungsergebnis am 8. Juli 1992 dem<br />
Landrat des Kreises Güstrow und dem Innenminister als Rechtsaufsichts-