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jahresbericht 1993 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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67<br />

10. Anmietung und Ausbau einer Amtswohnung<br />

für einen Minister<br />

Das Land hat entgegen den Bestim-<br />

mungen über die Amtswohnungen im<br />

Landesministergesetz einem Minister<br />

in einem Mietvertrag ein persönliches<br />

Recht auf den Bezug einer Amtswoh-<br />

nung eingeräumt. Es hat vor Einzug<br />

des Ministers 33.360,37 DM für<br />

Handwerkerarbeiten zur Herrichtung<br />

und Sicherung der Wohnung ausge-<br />

geben. Die Vertragsgestaltung ermög-<br />

lichte es, daß der Minister die Woh-<br />

nung noch beziehen konnte, als er be-<br />

reits entlassen war.<br />

(123) Am 29. Oktober 1991 beantragte der Minister für Justiz, Bundes- und<br />

Europaangelegenheiten bei der Finanzministerin, über die Zuweisung des<br />

1. Stockwerks einer Villa als Amtswohnung an einen Minister eine Ent-<br />

scheidung herbeizuführen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Landesministergesetz<br />

können Ministern Amtswohnungen zugewiesen werden. Sie sind dann<br />

berechtigt, diese nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die<br />

Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu be-<br />

nutzen. Die Vermieterin, eine Bauherrengemeinschaft, war nur bereit, an<br />

den betreffenden Minister zu vermieten. Dieser Minister war der höchs-<br />

ten Gefährdungsstufe für Politiker zuzuordnen. Daher waren entspre-<br />

chend einer Empfehlung des Landeskriminalamtes Hamburg Siche-<br />

rungsmaßnahmen an der Wohnung erforderlich. Gleichwohl hielt das<br />

Landeskriminalamt das verbleibende Restrisiko für so hoch, daß das Ob-<br />

jekt nicht unbedingt als geeignet bezeichnet werden konnte. Für die Si-

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