jahresbericht 1993 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern
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10. Anmietung und Ausbau einer Amtswohnung<br />
für einen Minister<br />
Das Land hat entgegen den Bestim-<br />
mungen über die Amtswohnungen im<br />
Landesministergesetz einem Minister<br />
in einem Mietvertrag ein persönliches<br />
Recht auf den Bezug einer Amtswoh-<br />
nung eingeräumt. Es hat vor Einzug<br />
des Ministers 33.360,37 DM für<br />
Handwerkerarbeiten zur Herrichtung<br />
und Sicherung der Wohnung ausge-<br />
geben. Die Vertragsgestaltung ermög-<br />
lichte es, daß der Minister die Woh-<br />
nung noch beziehen konnte, als er be-<br />
reits entlassen war.<br />
(123) Am 29. Oktober 1991 beantragte der Minister für Justiz, Bundes- und<br />
Europaangelegenheiten bei der Finanzministerin, über die Zuweisung des<br />
1. Stockwerks einer Villa als Amtswohnung an einen Minister eine Ent-<br />
scheidung herbeizuführen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Landesministergesetz<br />
können Ministern Amtswohnungen zugewiesen werden. Sie sind dann<br />
berechtigt, diese nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die<br />
Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu be-<br />
nutzen. Die Vermieterin, eine Bauherrengemeinschaft, war nur bereit, an<br />
den betreffenden Minister zu vermieten. Dieser Minister war der höchs-<br />
ten Gefährdungsstufe für Politiker zuzuordnen. Daher waren entspre-<br />
chend einer Empfehlung des Landeskriminalamtes Hamburg Siche-<br />
rungsmaßnahmen an der Wohnung erforderlich. Gleichwohl hielt das<br />
Landeskriminalamt das verbleibende Restrisiko für so hoch, daß das Ob-<br />
jekt nicht unbedingt als geeignet bezeichnet werden konnte. Für die Si-