jahresbericht 1993 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern
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§ 38 LHO im Haushaltsplan ausgebracht sind. Die Vergabevorschriften<br />
werden künftig beachtet.<br />
(52) Bei der Prüfung der Polizeidirektion in Neubrandenburg hat der Landes-<br />
rechnungshof festgestellt, daß Beschaffungen und Veräußerungen von<br />
beweglichen Vermögensgegenständen in der Regel freihändig erfolgten.<br />
Auch für diese Vergabeform erforderliche Mindestvoraussetzungen – wie<br />
durchgeführte Preisermittlungen und Preisvergleiche – konnten nicht<br />
nachgewiesen werden.<br />
Weisungen des Landespolizeiamtes zur Führung von Bestandsverzeich-<br />
nissen wurden nicht umgesetzt.<br />
(53) In seiner Erwiderung erkannte der Innenminister die aufgeführten Mängel<br />
als zutreffend an und sagte zu, künftig Beschaffungsmaßnahmen den<br />
Vorschriften entsprechend durchzuführen und darauf zu achten, daß Wei-<br />
sungen vorgesetzter Dienststellen befolgt werden.<br />
Finanzministerin<br />
(54) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat bei seiner Prüfung im Finanzamt Neubran-<br />
denburg und in der Landesbezirkskasse Neubrandenburg festgestellt, daß<br />
eine Konzeption für die Ausstattung der Dienststellen mit Geräten,<br />
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen fehlte.<br />
(55) Die Finanzministerin hat auf die Feststellungen des Landesrechnungsho-<br />
fes erwidert, daß eine Richtlinie zur Ausstattung der Dienststellen mit<br />
Kopiergeräten und anderen Geräten in Vorbereitung ist.<br />
Die Beschaffung von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstän-<br />
den für die Finanzämter hat sich die OFD Rostock vorbehalten und stellt<br />
damit die Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften sicher.