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jahresbericht 1993 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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tragen sind. Diese legten die notwendigen Bestätigungen darüber vor, daß<br />

sie ortsansässige Arbeitskräfte beschäftigen und – entsprechend den Vor-<br />

schriften – nur bis zu 65 Beschäftigte oder einen Jahresumsatz bis zu 10<br />

Mio. DM ausweisen.<br />

In den bei diesem Straßenbauamt geprüften Fällen wurde die Mehrzahl<br />

der zu vergebenden Aufträge an derartige Firmen erteilt. Dagegen erhiel-<br />

ten kleinere, seit langem ortsansässige Firmen nur im geringen Umfang<br />

den Zuschlag.<br />

Nach Auffassung des <strong>Landesrechnungshof</strong>es wurde das Ziel, die Unter-<br />

nehmen aus den neuen Bundesländern durch Auftragsvergabe zu fördern,<br />

insofern nicht vollständig erreicht.<br />

(105) Der Wirtschaftsminister stimmt mit dem <strong>Landesrechnungshof</strong> darin ü-<br />

berein, daß die bevorzugte Berücksichtigung von Bewerbern aus den<br />

neuen Bundesländern bei diesem Straßenbauamt nicht vollständig gelun-<br />

gen ist. Dies sei aber unter den gegebenen Umständen auch nicht möglich<br />

gewesen. Die seit langem ortsansässigen Tiefbaufirmen hätten nämlich in<br />

der Regel nicht über die notwendige Ausstattung und auch nur im be-<br />

grenzten Umfang über das erforderliche Fachwissen verfügt. Bei einem<br />

anderen Straßenbauamt seien aber Bewerber aus den alten Bundesländern<br />

nur in wenigen, fachlich begründeten Einzelfällen bei der Vergabe von<br />

Spezialleistungen berücksichtigt worden.<br />

(106) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> geht davon aus, daß die genannten Hindernisse<br />

bei ortsansässigen Firmen nicht von Dauer sind. Er mißt der Beauftra-<br />

gung einheimischer Firmen zur Stärkung der Wirtschaftskraft und Ver-<br />

besserung der Arbeitsmarktsituation eine hohe Bedeutung bei.<br />

Leitungen der Versorgungsunternehmen<br />

(107) Die sogenannten Leitungsunternehmen für die Versorgung mit Wasser,<br />

Strom, Gas usw. sind mit ihren Leitungstrassen in den Straßen Sonder-<br />

nutzer über den Gemeingebrauch hinaus. Die Straßenbaulastträger sind<br />

nicht verpflichtet, die zusätzlichen Kosten aus diesen Sondernutzungen

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