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jahresbericht 1993 - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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haltung" auf, bei der eine Beteiligung der Finanzministerin nicht erfor-<br />

derlich war. Es bezeichnete nun die Maßnahme als "Parkplatzsanierung"<br />

und gab – unverändert – Kosten in Höhe von 170.000 DM an. Die OFD<br />

als technische Aufsichtsbehörde stimmte diesem Verfahren zu. Es wur-<br />

den Mittel bei einem für Unterhaltungsarbeiten eingerichteten Titel in<br />

Anspruch genommen.<br />

(90) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hat dieses Vorgehen beanstandet, denn es han-<br />

delte sich – wie ursprünglich auch von der OFD und dem LBA zugrun-<br />

degelegt – bei dieser Maßnahme um eine Grundinstandsetzung, weil die<br />

vorhandene Fläche von Grund auf neu aufgebaut wurde. Von daher hätte<br />

die Baumaßnahme – nach Anerkennung durch die Finanzministerin – als<br />

"Kleiner Neu-, Um- und Erweiterungsbau" finanziert werden müssen.<br />

Das LBA hat<br />

§ 45 Abs. 1 LHO nicht beachtet, wonach Ausgaben nur zu dem im Haus-<br />

haltsplan bezeichneten Zweck geleistet werden dürfen.<br />

(91) Die Finanzministerin hat dazu erklärt, es habe beim Aufbau der OFD ein<br />

unabweisbarer Parkplatzbedarf bestanden. Für die als unaufschiebbar an-<br />

gesehene Sanierung sei nur die Möglichkeit einer Finanzierung aus Mit-<br />

teln der Bauunterhaltung gesehen worden.<br />

Nunmehr werde die Auffassung des <strong>Landesrechnungshof</strong>es zur haus-<br />

haltsrechtlich richtigen Zuordnung geteilt. In Zukunft werde sich ein sol-<br />

ches Vorgehen nicht wiederholen.<br />

Unzulässig hohe Vergütung von Ingenieurleistungen<br />

(92) Ein LBA schloß 1991 mit einem Ingenieurbüro einen Vertrag über die<br />

Ingenieurleistungen für die Sanierung der Wärmeversorgung in einer<br />

Truppenunterkunft ab. Das vereinbarte Honorar beträgt insgesamt rd.<br />

1,8 Mio. DM. Nach dem Vertrag sind gleiche Leistungen für mehrere<br />

Gebäude zu erbringen. Dies gilt für die Unterkunftsgebäude C 9 und<br />

C 11 sowie für die Ledigenwohnheime C 11 und C 12, wie sich aus der<br />

folgenden Übersicht ergibt:

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